Beschluss
1 WB 18/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn sie nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache notwendig war (§ 16a Abs.3 WBO).
• Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 7 Abs.2 WBO zur Heilung einer versäumten Frist; die Behörde ist verpflichtet, eine erteilte Belehrung richtig zu erteilen.
• Die Erledigung der Beschwerde durch Abhilfe vor Erlass eines Beschwerdebescheids schließt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur dann nicht aus, wenn die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war (§ 16a Abs.4 WBO).
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung im Wehrbeschwerdeverfahren • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn sie nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache notwendig war (§ 16a Abs.3 WBO). • Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 7 Abs.2 WBO zur Heilung einer versäumten Frist; die Behörde ist verpflichtet, eine erteilte Belehrung richtig zu erteilen. • Die Erledigung der Beschwerde durch Abhilfe vor Erlass eines Beschwerdebescheids schließt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur dann nicht aus, wenn die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war (§ 16a Abs.4 WBO). Der Antragsteller, Berufssoldat und Hauptmann, wurde ursprünglich auf einen A12-bewerteten Dienstposten versetzt; spätere Korrekturen änderten die Bewertung vorübergehend auf A11. Er legte per Bevollmächtigtem Beschwerde gegen die Korrekturen ein. Daraufhin hob das Bundesamt für das Personalmanagement die ursprüngliche Verfügung auf und ordnete mit neuen Verfügungen A12-Verwendungen an. Das Bundesministerium der Verteidigung erklärte das Verfahren für gegenstandslos, erstattete notwendige Aufwendungen und entschied, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig. Der Antragsteller wandte sich mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, die Unbegründetheit dieser Feststellung überprüfen zu lassen. Er rügte zudem eine versäumte Frist, die auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung der Dienststelle zurückzuführen sei. • Antragsauslegung: Der Antrag zielt auf Aufhebung der Feststellung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig (§ 16a Abs.3,4 WBO). • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; Entschiedung durch Berufsrichter gemäß § 16a Abs.5 WBO. Obwohl die Monatsfrist nach § 17 Abs.4 WBO versäumt wurde, greift § 7 Abs.2 WBO wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung zu Gunsten des Antragstellers ein. • Rechtsbehelfsbelehrung: Die Belehrung des Bundesministeriums war unrichtig, weil sie fälschlich die Einlegung bei diesem Ministerium statt beim Bundesverwaltungsgericht anzeigte; daher ist die Eingangsversäumnis geheilt. • Materielle Prüfung: Nach § 16a Abs.2–4 WBO sind notwendige Aufwendungen nur zu erstatten, wenn die Beschwerde (ganz oder teilweise) stattgegeben wurde oder vor Beschwerdebescheid abgeholfen wurde. Hier hat das Bundesamt auf die Beschwerde sofort reagiert und die Verfügungen so geändert, dass das Begehren des Antragstellers voll erfüllt wurde. • Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung: Maßgeblich ist die Zumutbarkeit für die Partei zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung. Die Sache war inhaltlich nicht streitig und nicht so schwierig, dass anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen wäre; die Behörde hat das Anliegen ohne weitere Auseinandersetzung erfüllt. • Ergebnis der Interessenabwägung: Vor diesem Hintergrund war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich; die Feststellung des Bundesministeriums ist rechtmäßig. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung heilte die versäumte Frist nach § 7 Abs.2 WBO, sodass das Verfahren zulässig zur Entscheidung stand. In der Sache besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 16a Abs.3,4 WBO. Denn das Bundesamt für das Personalmanagement hat die Beschwerdeumgehend durch Abhilfe erledigt und dem Antragsteller in vollem Umfang die begehrte A12-Verwendung zugewiesen; die Angelegenheit war nicht derart schwierig oder unzumutbar, dass anwaltlicher Beistand für die Durchsetzung erforderlich gewesen wäre. Daher wird die Feststellung der Behörde bestätigt, und Erstattungskosten für den Bevollmächtigten sind nicht geschuldet.