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Beschluss

8 B 10/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deputatleistungen können als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG gelten und sind daher in die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 BetrAVG einzubeziehen. • Sachleistungen (Deputate) sind grundsätzlich geldwert und nach den für Barwertermittlung vorgesehenen Regeln zu bewerten; das Fehlen einer Barabgeltung schließt die Meldung nicht aus. • Eine Nacherhebung von Beiträgen zur Wiederherstellung einer gleichheitswidrigen Begünstigung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, auch wenn sie nur eine Teilgruppe trifft; Maßstab ist die gleichheitskonforme Anwendung des Beitragssatzes und der zutreffenden Bemessungsgrundlagen. • Die bloße Tatsache, dass nachträglich Beiträge erhoben werden, führt nicht per se zu einer unzulässigen Übersicherung i.S.v. § 10 Abs. 2 BetrAVG; entscheidend ist, ob der Beitragszweck (Aufwands- und Kostendeckung) insgesamt überschritten wird. • Verwaltungsverfahren zur Nachmeldung sind nicht durch schutzwürdiges Vertrauen der Meldepflichtigen in die Unanfechtbarkeit vorheriger Festsetzungen ausgeschlossen, wenn die ursprünglichen Festsetzungen auf unzutreffenden Mitteilungen beruhten und Korrekturvorbehalte bestanden.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von Deputatleistungen in Beitragsbemessungsgrundlage und Zulässigkeit von Nacherhebungen • Deputatleistungen können als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG gelten und sind daher in die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 BetrAVG einzubeziehen. • Sachleistungen (Deputate) sind grundsätzlich geldwert und nach den für Barwertermittlung vorgesehenen Regeln zu bewerten; das Fehlen einer Barabgeltung schließt die Meldung nicht aus. • Eine Nacherhebung von Beiträgen zur Wiederherstellung einer gleichheitswidrigen Begünstigung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, auch wenn sie nur eine Teilgruppe trifft; Maßstab ist die gleichheitskonforme Anwendung des Beitragssatzes und der zutreffenden Bemessungsgrundlagen. • Die bloße Tatsache, dass nachträglich Beiträge erhoben werden, führt nicht per se zu einer unzulässigen Übersicherung i.S.v. § 10 Abs. 2 BetrAVG; entscheidend ist, ob der Beitragszweck (Aufwands- und Kostendeckung) insgesamt überschritten wird. • Verwaltungsverfahren zur Nachmeldung sind nicht durch schutzwürdiges Vertrauen der Meldepflichtigen in die Unanfechtbarkeit vorheriger Festsetzungen ausgeschlossen, wenn die ursprünglichen Festsetzungen auf unzutreffenden Mitteilungen beruhten und Korrekturvorbehalte bestanden. Die Klägerin wendet sich gegen Nacherhebungen von Jahresbeiträgen zur Insolvenzsicherung (2006–2011) und eines Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG, weil nachgemeldete Deputatleistungen in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen wurden. Der Beklagte begründete die Nacherhebungen mit der nachträglichen Berücksichtigung dieser Leistungen. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und ließen die Revision nicht zu. Die Klägerin rügte u.a. fehlendes schutzwürdiges Vertrauen, Gleichheitsverstöße, Übersicherung sowie Verfahrensmängel. Streitentscheidend war, ob Deputatleistungen als zu sichernde Versorgungsleistungen gelten, wie ihr Geldwert zu ermitteln ist und ob Nacherhebungen verfassungs- und gesetzeskonform sind. • Deputatleistungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dann einzubeziehen, wenn sie eine auf Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung darstellen; dieser Leistungsbegriff erfasst auch Sach- und Naturalleistungen unabhängig von Ausschluss einer Barabgeltung. • Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, konkretisiert, dass eine Leistung versorgungszweckbezogen sein muss; Einschränkungen wie Eigenverbrauch, Veräußerungsverbote oder Wirtschaftlichkeitsvorbehalte stehen der Einordnung als Versorgungsleistung nicht entgegen. • Nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist der Barwert von Sachleistungen zu bestimmen; die einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze können dabei herangezogen werden, sodass fehlende ausdrückliche Umrechenbarkeit in Geld die Meldung nicht ausschließt. • Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unanfechtbarkeit früherer Beitragsfestsetzungen ist hier zu verneinen, weil die ursprünglichen Festsetzungen auf objektiv unzutreffenden Mitteilungen der Klägerin beruhten und Korrekturvorbehalte bestanden, so dass mit Nacherhebungen zu rechnen war (§ 48 VwVfG-rechtliche Erwägungen berücksichtigt). • Art. 3 Abs. 1 GG steht einer Nacherhebung nicht entgegen: Wenn eine Teilgruppe zuvor aufgrund fehlerhafter Auslegung begünstigt wurde, ist die nachträgliche Heranziehung zur Wiederherstellung der Beitragsgerechtigkeit gleichheitskonform; es kommt auf die Anwendung desselben Beitragssatzes und zutreffender Bemessungsgrundlagen an. • Für die Frage einer unzulässigen Übersicherung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ist nicht maßgeblich, ob Nacherhebungen nur einige Beitragspflichtige betreffen, sondern ob der Gesamtaufwand und die Kosten der Insolvenzsicherung dadurch überdeckt werden; nach den Feststellungen der Vorinstanz blieben die Auswirkungen marginal. • Die auf den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG gestellten Fragen sind entsprechend zu beantworten; eine vorzeitige Schließung der Finanzierungslücke würde durch gleichheitskonforme Anpassung der Raten zu berücksichtigen sein. • Verfahrensrügen der Klägerin (Überraschungsentscheidung, Verletzung der Aufklärungspflicht) greifen nicht durch; das Oberverwaltungsgericht hat die Bedeutung des Umfangs der Nacherhebungen offengelegt und keine weitergehende Aufklärungspflicht verletzt. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Deputatleistungen sind als betriebliche Versorgungsleistungen im Sinne des BetrAVG einzustufen und können bei der Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den Barwert einbezogen werden; ihre Geldwertermittlung ist möglich und vorzunehmen. Die Nacherhebung von Jahresbeiträgen und Einmalbeiträgen zur Beseitigung einer rechtswidrigen Begünstigung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, solange dieselben Beitragssätze und zutreffenden Bemessungsgrundlagen angewandt werden und keine Übersicherung i.S.v. § 10 Abs. 2 BetrAVG eintritt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Unanfechtbarkeit der ursprünglichen, auf unvollständigen Mitteilungen beruhenden Festsetzungen besteht nicht. Verfahrensrügen sind unbegründet; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen, sodass die Nacherhebungsbescheide des Beklagten zu Recht ergangen sind.