Urteil
2 WD 20/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Außerdienstliche tätliche Angriffe können Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen, wenn sie die Achtung und das Vertrauen in die Dienstfähigkeit des Soldaten ernsthaft beeinträchtigen.
• Bei auf die Bemessung beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bindend; der Senat prüft nur die Angemessenheit der Maßnahme.
• Bei der Bemessung sind Zweck des Wehrdisziplinarrechts sowie die Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO zu berücksichtigen; Wiederholungs-, Rangstellung und das Ausmaß der Verletzungen erhöhen das Maß der Sanktion.
• Provokation des Opfers und psychische Belastungen des Täters können mildernd, jedoch nicht zwingend entlastend wirken; frühere gute Leistungen sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen wiederholter außerdienstlicher Tätlichkeiten und Nötigung • Außerdienstliche tätliche Angriffe können Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen, wenn sie die Achtung und das Vertrauen in die Dienstfähigkeit des Soldaten ernsthaft beeinträchtigen. • Bei auf die Bemessung beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bindend; der Senat prüft nur die Angemessenheit der Maßnahme. • Bei der Bemessung sind Zweck des Wehrdisziplinarrechts sowie die Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO zu berücksichtigen; Wiederholungs-, Rangstellung und das Ausmaß der Verletzungen erhöhen das Maß der Sanktion. • Provokation des Opfers und psychische Belastungen des Täters können mildernd, jedoch nicht zwingend entlastend wirken; frühere gute Leistungen sind zu berücksichtigen. Der frühere Soldat wurde wegen mehrerer außerdienstlicher tätlicher Übergriffe und einer gefährdenden Fahrweise disziplinarisch angeklagt. Konkret geht es um: (1) am 11.02.2010 das Rückwärtsschleudern seiner getrennt lebenden Ehefrau mit Verletzungen, (2) am 12.07.2010 mehrfaches Wegstoßen und Festhalten am Hals derselben mit Verletzungen, (3) am 02.04.2013 das heftige Stoßen eines Dritten gegen ein Kindergitter mit Schmerzen, und (4) am 19.01.2014 ein Nötigungsmanöver im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren und anschließende Gefahrbremsung. Das Truppendienstgericht stellte vorsätzliches Pflichtverletzen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG fest und degradierte ihn. In der Berufung beantragte der Soldat Beschränkung auf Milderung der Maßnahme mit Hinweisen auf familiäre Provokation, psychische Belastungen und frühere gute Dienste. • Die Berufung war auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sind bindend (§ 91 Abs.1 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist die Wiederherstellung und Sicherung von Integrität, Ansehen und Disziplin; Maßstab für die Zumessung sind die in § 38 Abs.1 WDO genannten Kriterien. • Eigenart und Schwere: Die überwiegende Bedeutung liegt in den wiederholten außerdienstlichen Tätlichkeiten gegen mehrere Personen; als Hauptfeldwebel in Vorgesetztenstellung wiegt das Fehlverhalten schwerer. • Auswirkungen: Die Verletzungen der Geschädigten und die Gefährdung im Straßenverkehr erhöhen das Unrechtsgewicht; direkte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb ergaben sich nicht. • Schuld und Beweggründe: Durchgängiger Vorsatz, kein Nachweis erheblicher Einsichts- und Steuerungsstörungen (§ 21 StGB); Motive, Konflikte mit Gewalt zu lösen, sprechen erschwerend. • Mildernde Umstände: Teilweise Provokation der Ehefrau bei der Tat vom 11.02.2010 sowie andauernde psychische Belastungen aus dem Partnerschaftskonflikt sind mildernd zu berücksichtigen; frühere sehr gute dienstliche Leistungen sind zu Gunsten des Soldaten zu gewichten. • Bemessung: Ausgangspunkt ist bei mehrfachen vorsätzlichen Körperverletzungen die Dienstgradherabsetzung; die zusätzlich vorliegenden Umstände (Nötigung im Straßenverkehr, Wiederholung der Taten, Verletzungsfolgen) rechtfertigen eine zweistufige Herabsetzung um zwei Dienstgrade, was tat- und schuldangemessen ist. Der Senat hält die Degradierung um zwei Dienstgrade für erforderlich und angemessen; die Berufung des früheren Soldaten führte nicht zur Milderung der Maßnahme. Die bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts stehen einer inhaltlichen Überprüfung der Tat- und Schuldfeststellungen entgegen; der Senat prüfte ausschließlich die Zumessung. Wegen der Schwere der wiederholten außerdienstlichen Tätlichkeiten, der dadurch hervorgerufenen Verletzungen, der Nötigung im Straßenverkehr sowie der Stellung des Soldaten als Vorgesetzter war eine mehrstufige Dienstgradherabsetzung verhältnismäßig. Mildernde Umstände wie die teilweise Provokation, psychische Belastungen und frühere sehr gute Leistungen wurden berücksichtigt, reichten aber nicht aus, die Maßnahme zu erlassen oder deutlich zu mildern.