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Beschluss

8 B 24/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der strafrechtliche Urkundenbegriff ist für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO maßgeblich; einfache Abschriften und unbeglaubigte Ablichtungen sind keine Urkunden im Sinne dieser Vorschrift. • Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Klärung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage; eine rein konkrete Anwendungsrüge genügt nicht. • Verfahrensrügen (Gehörsverletzung, Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, Verletzung der Amtsaufklärungspflicht) sind unbegründet, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Möglichkeiten zur Wahrung seines Gehörs nicht ausgeschöpft hat und substantiiert keine unlogische oder unmögliche Beweiswürdigung darlegt.
Entscheidungsgründe
Urkundenbegriff bei Wiederaufnahme nach § 51 ThürVwVfG; Abschriften sind keine Urkunden • Der strafrechtliche Urkundenbegriff ist für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO maßgeblich; einfache Abschriften und unbeglaubigte Ablichtungen sind keine Urkunden im Sinne dieser Vorschrift. • Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Klärung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage; eine rein konkrete Anwendungsrüge genügt nicht. • Verfahrensrügen (Gehörsverletzung, Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, Verletzung der Amtsaufklärungspflicht) sind unbegründet, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Möglichkeiten zur Wahrung seines Gehörs nicht ausgeschöpft hat und substantiiert keine unlogische oder unmögliche Beweiswürdigung darlegt. Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens über ehemals enteignete Grundstücke inklusive Schloss, nachdem ihre frühere Klage auf Restitution gescheitert war. Sie beantragte die Wiederaufnahme gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG und legte unter anderem eine Übersetzung eines Schreibens vom 11. Mai 1949 sowie Ablichtungen der sogenannten "Weimarer Liste" vor; außerdem sandte sie ein Schreiben einer Veteranenorganisation. Der Beklagte lehnte den Antrag ab; das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung. Die Klägerin rügte insbesondere, die vorgelegten Ablichtungen seien gefälscht und damit Wiederaufnahmegrund nach Nr. 3 oder neue Beweismittel nach Nr. 2 des § 51 Abs. 1 ThürVwVfG. Sie rügte weiter Verfahrensmängel wie Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Beweiswürdigung und Verletzung der Amtsaufklärungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde auf Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und mögliche Verfahrensmängel. • § 51 Abs. 1 ThürVwVfG verweist ausdrücklich auf die Restitutionsgründe des § 580 ZPO; § 580 Nr. 2 ZPO setzt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne voraus, sodass Urkundenfälschung nur bei Urkunden i.S.d. §§ 267 ff. StGB in Betracht kommt. • Einfache Abschriften und unbeglaubigte Ablichtungen sind keine Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO; daher kann aus ihrer behaupteten Fälschung nicht ohne Weiteres ein Wiederaufnahmegrund nach Nr. 3 hergeleitet werden. • Soweit die Klägerin neue Beweismittel geltend macht (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG), traf das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Feststellung, dass die behauptete Fälschung nicht durch die vorgelegten Beweismittel bewiesen sei; eine weitergehende Auslegung des Urkundenbegriffs wäre für die Revision nicht klärungsbedürftig. • Die Beschwerde begründet keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die aufgeworfene Fragen sich anhand Gesetzes und bestehender Rechtsprechung beantworten lassen und keine neue höchstrichterliche Klärung erfordern. • Die Rügen verfahrensrechtlicher Mängel sind unbegründet: Tatbestand und Entscheidungsgründe genügten den Anforderungen des § 117 VwGO; Gehörsrügen scheitern, weil die Prozessbevollmächtigten mögliche prozessuale Schritte (z. B. Antrag auf Vertagung, formelle Beweisanträge) nicht ausgeschöpft haben; eine selektive oder logisch unmögliche Beweiswürdigung ist substantiiert nicht dargetan. • Die Amtsaufklärungspflicht war nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Relevanz neuer Beweismittel den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung und die dortigen tatsächlichen Feststellungen berücksichtigen durfte. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Annahme grundsätzlicher Bedeutung und die geltend gemachten Verfahrensmängel führten nicht zur Zulassung der Revision. Entscheidungsgrund war insbesondere, dass der für § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG geltende Urkundenbegriff den strafrechtlichen Urkundenbegriff nach §§ 267 ff. StGB voraussetzt und einfache Ablichtungen keine Urkunden sind, sodass behauptete Fälschungen solcher Abschriften keinen Wiederaufnahmegrund nach Nr. 3 begründen. Soweit neue Beweismittel geltend gemacht wurden, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die vorgelegten Unterlagen die behauptete Fälschung nicht beweisen; auch Verfahrensrügen (Gehör, Beweiswürdigung, Amtsaufklärung) sind unbegründet, weil prozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden und keine unlogische oder unmögliche Würdigung substantiiert dargetan ist. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten den einschlägigen Vorschriften.