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Urteil

4 C 5/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtmäßigkeit einer Verlängerung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids mit Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung zu beurteilen. • Das Außerkrafttreten einer Veränderungssperre nach Ablauf ihrer Geltungsdauer macht einen zuvor rechtswidrigen Verlängerungsbescheid, der unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erging, nicht nachträglich rechtmäßig. • Eine Ausnahme von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nur zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen; insbesondere darf das Vorhaben dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht widersprechen.
Entscheidungsgründe
Verlängerung eines Vorbescheids mit Ersetzung des Einvernehmens: Rechtmäßigkeit nach Lage bei Erlass • Die Rechtmäßigkeit einer Verlängerung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids mit Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung zu beurteilen. • Das Außerkrafttreten einer Veränderungssperre nach Ablauf ihrer Geltungsdauer macht einen zuvor rechtswidrigen Verlängerungsbescheid, der unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erging, nicht nachträglich rechtmäßig. • Eine Ausnahme von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nur zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen; insbesondere darf das Vorhaben dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht widersprechen. Die klagende Gemeinde wandte sich gegen die Verlängerung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, mit der das Landratsamt unter Zulassung einer Ausnahme von einer von der Gemeinde beschlossenen Veränderungssperre das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen ersetzte. Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet; ihnen war bereits seit 1992 ein Vorbescheid mehrfach verlängert worden. Im November 2009 beschloss die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans und erließ eine Veränderungssperre, der sie eine Ausnahme verweigerte. Das Landratsamt verlängerte den Vorbescheid bis 2012 und ersetzte das Einvernehmen; die Gemeinde klagte. Während des Verfahrens lief die Veränderungssperre kurzzeitig aus und wurde erneut bekannt gemacht; die Beigeladenen stellten später einen Bauantrag. Das Berufungsgericht hob die Verwaltungsentscheidungen auf; die Beigeladenen legten Revision ein. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verlängerungs- und Ersetzungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids; spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. • Die Gemeinde durfte zur Sicherung ihrer Bauleitplanung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen, da sie bereits konkrete Vorstellungen zum Inhalt des Bebauungsplans hatte und das betroffene Grundstück im Entwicklungskonzept nicht als künftiger Siedlungsbereich vorgesehen war. • Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nur möglich, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen; hier war das Vorhaben nicht mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre vereinbar. • Das bloße Außerkrafttreten einer Veränderungssperre wegen Fristablaufs macht einen zuvor rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht nachträglich rechtmäßig; § 14 Abs. 3 BauGB begründet hier keine andere Rechtsfolge. • Die Rechtsprechung zu nachteiligen Rechtsänderungen zu Lasten des Bauherrn und günstigen Änderungen für den Bauherrn (Nachbarrechtsbehelfe) führt nicht zur nachträglichen Rechtmäßigkeit eines im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrigen Bescheids, weil die Gemeinde eine besondere Stellung in der Planungshoheit innehat. Die Revision der Beigeladenen hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Berufungsurteil: Die Verlängerung des Vorbescheids mit Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens war rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung eine wirksame Veränderungssperre bestand und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vorlagen. Die Gemeinde wurde dadurch in ihren Rechten verletzt, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtsänderungen nach Erlass des Bescheids, insbesondere das kurzzeitige Außerkrafttreten der Veränderungssperre, führten nicht zur Heilung der Rechtswidrigkeit; damit bleibt die Aufhebung des Bescheids gerechtfertigt.