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Beschluss

2 B 39/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht gewährt, weil die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurden. • Für die Bewertung des Verschuldens ist das Verhalten des Bevollmächtigten dem Beteiligten nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO gleichzustellen. • Ein Vortrag, der die Fristversäumnis auf Organisationsfehler einer Kanzleihilfsperson stützt, muss konkrete und glaubhafte Tatsachen aufzeigen; pauschale Mutmaßungen genügen nicht. • Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Einlegungsfrist hemmt nicht die Frist zur Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist; der Antragsteller muss auch für die Begründungsfrist Vorsorge treffen. • Falsche oder unterlassene Rechtsauskünfte des früheren Bevollmächtigten entbinden den Beteiligten nicht von seiner Verpflichtung, sich rechtzeitig selbst um Rechtsrat zu bemühen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung: unzureichende Glaubhaftmachung und Verschulden durch Bevollmächtigten • Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht gewährt, weil die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurden. • Für die Bewertung des Verschuldens ist das Verhalten des Bevollmächtigten dem Beteiligten nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO gleichzustellen. • Ein Vortrag, der die Fristversäumnis auf Organisationsfehler einer Kanzleihilfsperson stützt, muss konkrete und glaubhafte Tatsachen aufzeigen; pauschale Mutmaßungen genügen nicht. • Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Einlegungsfrist hemmt nicht die Frist zur Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist; der Antragsteller muss auch für die Begründungsfrist Vorsorge treffen. • Falsche oder unterlassene Rechtsauskünfte des früheren Bevollmächtigten entbinden den Beteiligten nicht von seiner Verpflichtung, sich rechtzeitig selbst um Rechtsrat zu bemühen. Der Beklagte war zeitbeamteter Bürgermeister und wurde nach Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs vorläufig des Dienstes enthoben. Strafgerichtlich wurde er durch Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Im gleichgelagerten Disziplinarverfahren erkannte das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt ab; die Berufung des Beklagten blieb erfolglos und das Berufungsurteil ging am 22. April 2015 dem Bevollmächtigten zu. Der Beklagte erfuhr erst später von der Entscheidung, nachdem sein früherer Prozessbevollmächtigter ihm am 15. Juli 2015 das Urteil übersandt hatte. Mit neuem Bevollmächtigten beantragte der Beklagte am 20. Mai 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er behauptete, eine Angestellte des früheren Bevollmächtigten habe die postalische Übersendung unterlassen, sodass er die E-Mail mit dem Urteil wegen unbekannten Absenders nicht rechtzeitig geöffnet habe. • Formelle Unzulänglichkeit: Es ist keine Beschwerdebegründung eingereicht worden, sodass selbst bei gewährter Wiedereinsetzung die Begründungsfrist bereits versäumt wäre (§ 60 Abs.2 S.3-4, § 133 Abs.3 S.1 VwGO). • Keine Hemmung der Begründungsfrist: Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Einlegungsfrist hemmt nicht die Fristen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist; der Antragsteller muss auch für diese Frist darlegen, warum Wiedereinsetzung geboten ist (§ 133 Abs.2 S.1 VwGO). • Verschulden des Beteiligten: Nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO ist das Verhalten des Bevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss darlegen, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte; konkret nur dann, wenn eine sorgfältig angewiesene und überwachte Hilfsperson schuldhaft handelte. Pauschale Vermutungen zur Kanzleiorganisation genügen nicht. • Eigenes Verschulden des Bevollmächtigten: Aus dem vorgetragenen Ablauf folgt eher Eigenverschulden des bisherigen Bevollmächtigten, der sich nicht von der Fristenkontrolle entbinden kann; daher fehlt die Entlastung des Beklagten vom Verschulden. • Keine Unzumutbarkeit, Rechtsrat zu suchen: Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum er nach Kenntnisnahme des Urteils am 15. Juli 2015 ohne eigenes Verschulden keine Möglichkeiten gehabt haben soll, Rechtsrat oder sonstige Abhilfen zu suchen; falsche Auskünfte des Bevollmächtigten sind unbeachtlich. • Hinweis zur Sanktionsschwere: Das Gericht bemerkt, dass die strafgerichtliche Sanktion Indiz für die Schwere des Dienstvergehens ist und dass bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, solche Gründe sind aber nicht festgestellt worden. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen. Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht erfüllt; insbesondere wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Beklagten erfolgt ist, weil das Verhalten des Bevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen ist und der vorgetragene Organisationsablauf in der Kanzlei nicht glaubhaft gemacht wurde. Zudem fehlt eine Beschwerdebegründung, sodass eine mögliche Begründungsfrist bereits versäumt wäre. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.