Urteil
1 C 21/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte.
• Ein vorübergehender Aufenthalt des Familienangehörigen in Deutschland schließt die Anspruchsvoraussetzung des "im Aussiedlungsgebiet verblieben" nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG aus.
• Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wegen besonderer Härte kommt nur in Betracht, wenn die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung steht und ein zeitlicher Zusammenhang mit der Aussiedlung erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung ununterbrochener Wohnsitzverbleib im Aussiedlungsgebiet für nachträgliche Einbeziehung nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG • § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte. • Ein vorübergehender Aufenthalt des Familienangehörigen in Deutschland schließt die Anspruchsvoraussetzung des "im Aussiedlungsgebiet verblieben" nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG aus. • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wegen besonderer Härte kommt nur in Betracht, wenn die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung steht und ein zeitlicher Zusammenhang mit der Aussiedlung erkennbar ist. Die 1937 geborene Klägerin erhielt 1993 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin. Sie beantragte 2011 die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes, dessen Ehefrau und deren Kinder in ihren Aufnahmebescheid. Der Sohn und seine Familie hatten sich 1999 mit Besuchsvisum nach Deutschland begeben und verblieben bis Anfang 2004 hier; 2004 wurden sie nach Kirgisistan zurückgeführt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Einbeziehungsanträge 2012 mit der Begründung ab, die betreffenden Personen hätten nicht seit der Ausreise der Klägerin ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gewohnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht trafen unterschiedliche Entscheidungen; das OVG verpflichtete teilweise zur Einbeziehung der Enkelin. Die Beklagte (Bundesverwaltungsamt) legte Revision ein. • Anwendbare Norm ist § 27 BVFG in der geltenden Fassung; entscheidend ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. • Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte lassen die Auslegung zu, dass "im Aussiedlungsgebiet verblieben" einen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers verlangt; es ist mehr als ein punktueller Verbleib zum Zeitpunkt der Aussiedlung. • Systematisch steht die Regelung im Zusammenhang mit anderen BVFG-Vorschriften, die Kontinuität des Wohnsitzes voraussetzen; eine teleologische Erweiterung zugunsten vorübergehender Aufenthaltssituationen ist nicht geboten, weil das gesetzgeberische Ziel der Familienzusammenführung bereits durch die bestehende Regelung verfolgt wird. • Die parallele Betrachtung ähnlicher Fälle (Parallelentscheidung 1 C 19.15) stützt die Auffassung, dass ein zwischenzeitiger Aufenthalt in Deutschland den Anspruch ausschließt. • Eine alternative Anspruchsgrundlage nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wegen besonderer Härte kommt hier nicht in Betracht, weil die Einbeziehung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung steht und daher nicht den Zweck der gemeinsamen Aussiedlung verfolgt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, weil die Enkelin sich vom 20. September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufgehalten hat und damit ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nicht ununterbrochen beibehalten hat. Auch eine Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nicht in Betracht, da die Einbegehrung der Einbeziehung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung steht und nicht dem Zweck der gemeinsamen Aussiedlung dient. Damit war die Verpflichtung zur Einbeziehung zu Unrecht ausgesprochen worden und bleibt der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts wirksam.