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Beschluss

10 C 5/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unbegründet, wenn die Rüge keinen konkreten Vortrag dazu enthält, welchen zusätzlichen Vortrag durch eine angebliche Gehörsverletzung verhindert worden sei. • Die Mitteilung des Vorsitzenden über die Auffassung, dass Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nicht vorlägen, begründet für sich keine Gehörsverletzung, wenn die Kläger nicht darlegen, welche neuen Gesichtspunkte sie vorgebracht hätten. • Abweichungen von Rechtsprechung anderer Senate oder die behauptete Pflicht zur Vorlage an den Großen Senat betreffen den gesetzlichen Richter und sind mit der Anhörungsrüge nach §152a VwGO nicht geltend zu machen. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Gründen auf jede vorgebrachte, für die Entscheidung nicht erhebliche Rechtsansicht einzugehen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge nach §152a VwGO unbegründet bei unkonkretem Vortrag zur Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unbegründet, wenn die Rüge keinen konkreten Vortrag dazu enthält, welchen zusätzlichen Vortrag durch eine angebliche Gehörsverletzung verhindert worden sei. • Die Mitteilung des Vorsitzenden über die Auffassung, dass Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nicht vorlägen, begründet für sich keine Gehörsverletzung, wenn die Kläger nicht darlegen, welche neuen Gesichtspunkte sie vorgebracht hätten. • Abweichungen von Rechtsprechung anderer Senate oder die behauptete Pflicht zur Vorlage an den Großen Senat betreffen den gesetzlichen Richter und sind mit der Anhörungsrüge nach §152a VwGO nicht geltend zu machen. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Gründen auf jede vorgebrachte, für die Entscheidung nicht erhebliche Rechtsansicht einzugehen. Die Kläger rügten nach einem Revisionsurteil des Senats vom 14. Juni 2016, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Frage der Zuständigkeit des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe und die Auslegung von Art. 87e GG hinreichend offengelegt habe. Die Kläger beriefen sich auf Rechtsprechung des BGH und machten geltend, der Senat habe deren Ansatz nicht hinreichend berücksichtigt oder von vornherein ausgeschlossen. Weiter rügten sie, der Senat habe nicht erkennbar geprüft, ob eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Senate bestehe, und hätte daher gegebenenfalls den Großen Senat anrufen müssen. Die Kläger behaupteten, die Mitteilung des Vorsitzenden habe sie von weiterem Vortrag abgehalten. Der Senat hielt dem entgegen, die Kläger hätten nicht dargelegt, welche zusätzlichen Gesichtspunkte sie vorgebracht hätten und die relevanten Streitfragen seien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. • Zulässigkeit: Es bleibt offen, ob die Anhörungsrügen fristgerecht erhoben wurden; materiell sind sie jedenfalls unbegründet. • Anhörungsrügeumfang (§152a Abs.1 VwGO): Die Rüge kann nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, welcher zusätzliche Vortrag ihnen durch die Mitteilung des Vorsitzenden verwehrt worden sei. • Mitteilung des Vorsitzenden: Die Hinweise des Senatsvorsitzenden, wonach die Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats nicht vorlägen, sind nicht untreffend. Art. 104a Abs.1 GG und §11 Abs.1 Nr.2 Buchst. c StGB unterscheiden sich in Wortlaut und Regelungsinhalt; eine identische Auslegung ist nicht zu fordern. • Berücksichtigung fremder Rechtsprechung: Dass der Senat in den schriftlichen Gründen nicht im Detail auf die BGH-Rechtsprechung einging, zeigt nicht, dass diese übersehen wurde; sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratungen. • Vorbringensrelevanz: Das Gericht muss nicht auf Vorbringen eingehen, das für die Entscheidung nicht erheblich ist; eine überraschende Verfahrenswendung liegt nicht vor, weil die Streitfragen zuvor erörtert wurden. • Vorlagepflicht an Große Senate: Die Rüge, der Senat habe den Großen Senat wegen abweichender Rechtsprechung heranziehen müssen, betrifft den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und ist mit der Anhörungsrüge unzulässig. • Ergebnis der Prüfung: Die vorgetragenen Angriffe sind im Wesentlichen sachlich-rechtlicher Natur und rechtfertigen keine Anhörungsrüge nach §152a VwGO. Die Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen. Der Senat hält die Mitteilung des Vorsitzenden über die fehlende Notwendigkeit einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe für zutreffend und erkennt keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, weil die Kläger nicht konkret darlegen, welcher zusätzliche Vortrag ihnen verwehrt worden sei. Soweit die Kläger divergierende Rechtsprechung anderer Senate geltend machen und die Vorlagepflicht an den Großen Senat behaupten, betrifft dies den gesetzlichen Richter und kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Die Angriffe sind überwiegend sachlich und berühren nicht die Zulässigkeit der Entscheidung; daher bleibt das Revisionsurteil des Senats bestehen und die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 Abs.2 VwGO.