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Urteil

4 C 7/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB; Maß der baulichen Nutzung ist gesondert zu prüfen. • Zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sind die in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude in ihrem gesamten Erscheinungsbild (Grundfläche, Geschosszahl, Höhe) zueinander in Beziehung zu setzen. • Gebäudeteile, die unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Baukörpers sind, können zur Eigenart der näheren Umgebung beitragen. • Bei ungewisser Vergleichsbasis ist der Tatbestand zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB erfordert kumulative Betrachtung von Grundfläche, Höhe und Geschosszahl • Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB; Maß der baulichen Nutzung ist gesondert zu prüfen. • Zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sind die in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude in ihrem gesamten Erscheinungsbild (Grundfläche, Geschosszahl, Höhe) zueinander in Beziehung zu setzen. • Gebäudeteile, die unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Baukörpers sind, können zur Eigenart der näheren Umgebung beitragen. • Bei ungewisser Vergleichsbasis ist der Tatbestand zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und Ausbau eines ehemaligen Einfirsthofs im unbeplanten Innenbereich von P. Der Hof besteht aus einem bewohnten Wohntrakt und einem seit 1992 als Lager/Büro genutzten Stalltrakt. Der Kläger will den Stalltrakt aufstocken, das Dach neu herstellen und im Ober- und Dachgeschoss zwei Maisonettewohnungen sowie zwei Büroräume schaffen; es sind mehrere Dachgauben geplant. Die Baubehörde lehnte ab mit der Begründung, Maß und Erscheinung passten nicht zur Umgebungsbebauung. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB mit der Begründung, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein. Der Beklagte legte Revision ein; streitig ist vor allem, ob sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügt. • Anwendbare Vorschrift ist § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; Art, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche sind unproblematisch erfüllt, strittig ist das Maß der baulichen Nutzung. • Die nähere Umgebung ist räumlich abzugrenzen und jeweils für die einzelnen Prüfungskriterien gesondert zu bestimmen; das Berufungsgericht hat die relevanten Flurstücke benannt und daran gebunden festgestellt. • Bei der Bewertung der Eigenart der näheren Umgebung sind tatsächlich vorhandene und nach außen wahrnehmbare Bebauungsmerkmale zu berücksichtigen; unselbständige Gebäudeteile (z. B. Stalltrakte als Teile von Einfirsthöfen) können prägend sein. • Die Rechtsprechung, wonach Nebenanlagen oder vorübergehend genutzte Baulichkeiten in der Regel nicht maßstabbildend sind, trifft hier nicht zu, weil die Stalltrakte unselbständige Teile der Einfirsthöfe und damit erscheinungsbildprägend sind. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht nur die Geschosszahl eines Nachbargebäudes als Referenz herangezogen, ohne dessen Grundfläche zu ermitteln; für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung sind Grundfläche, Geschosszahl und Höhe kumulativ zu betrachten. • Der Ausbau führt zwar kaum zu größeren Grundflächenänderungen und reduziert die Firsthöhe geringfügig, jedoch fällt der dreigeschossige Ausbau nach den Feststellungen deutlich ins Auge und erhöht damit die Relevanz der Geschosszahl. • Wegen unklarer Vergleichsgrundlage ist die Sache nach § 144 Abs. 3 VwGO zurückzuverweisen: der Verwaltungsgerichtshof hat festzustellen, ob die Grundfläche des benannten dreigeschossigen Nachbargebäudes als Maßstab geeignet ist und ob das klägerische Gebäude diesem Maßstab entspricht. Die Revision des Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht. Es fehlt an einer ausreichenden Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung in kumulativer Betrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser insbesondere die Vergleichsgrundlage Grundfläche des als Referenz herangezogenen dreigeschossigen Gebäudes ermittelt und prüft, ob das Vorhaben des Klägers sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.