Urteil
4 CN 4/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Verfahren gegen einen Bebauungsplan nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht hat und hierzu in der Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen wurde.
• Bei der beschleunigten Aufstellung nach § 13a BauGB ist keine Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen erforderlich; das beschleunigte Verfahren kann daher zulässig gewählt werden.
• Zur Prüfung, ob das Schwellenmaß des § 13a Abs.1 Satz2 Nr.1 BauGB überschritten ist, ist auf die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche nach § 19 Abs.2 BauNVO abzustellen; von Erschließungsflächen wie einem Fußgängerbereich ist nur dann mitzurechnen, wenn sie als Baugrundstück mit Grundflächenzahl festgesetzt sind.
• Die Vorschrift des § 13a Abs.1 Satz3 BauGB (Berücksichtigung voraussichtlich versiegelter Fläche) findet keine Anwendung, wenn der Bebauungsplan für die betroffenen Flächen bereits eine zulässige Grundfläche festsetzt.
• Das nationale Recht zur Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens genügt den Vorgaben der Plan-UP-RL; Einwendungen gegen die Vereinbarkeit mit Unionsrecht treffen hier nicht zu, weil der Plan nicht in den Anwendungsbereich der UVP-RL fällt.
Entscheidungsgründe
Beschleunigtes Verfahren nach §13a BauGB und Unzulässigkeit geänderter Normenkontrollantrag nach §47 Abs.2a VwGO • Ein Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Verfahren gegen einen Bebauungsplan nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht hat und hierzu in der Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen wurde. • Bei der beschleunigten Aufstellung nach § 13a BauGB ist keine Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen erforderlich; das beschleunigte Verfahren kann daher zulässig gewählt werden. • Zur Prüfung, ob das Schwellenmaß des § 13a Abs.1 Satz2 Nr.1 BauGB überschritten ist, ist auf die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche nach § 19 Abs.2 BauNVO abzustellen; von Erschließungsflächen wie einem Fußgängerbereich ist nur dann mitzurechnen, wenn sie als Baugrundstück mit Grundflächenzahl festgesetzt sind. • Die Vorschrift des § 13a Abs.1 Satz3 BauGB (Berücksichtigung voraussichtlich versiegelter Fläche) findet keine Anwendung, wenn der Bebauungsplan für die betroffenen Flächen bereits eine zulässige Grundfläche festsetzt. • Das nationale Recht zur Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens genügt den Vorgaben der Plan-UP-RL; Einwendungen gegen die Vereinbarkeit mit Unionsrecht treffen hier nicht zu, weil der Plan nicht in den Anwendungsbereich der UVP-RL fällt. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks, richtete einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 325. Die Gemeinde setzte während des laufenden Verfahrens beschleunigt den Bebauungsplan Nr. 400.1 auf und teilte die Auslegung ohne Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen mit; die Antragstellerin gab keine Stellungnahme während der Auslegung ab. Nach Beschluss des Bebauungsplans 400.1 änderte die Antragstellerin ihren Antrag und wandte ihn gegen diesen neuen Plan; sie beantragte außerdem gegebenenfalls die Feststellung der Unwirksamkeit des früheren Plans 325. Die Antragsgegnerin widersprach der Antragsänderung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den geänderten Antrag als unzulässig nach § 47 Abs. 2a VwGO ab und hielt das beschleunigte Verfahren für zulässig, weil die festgesetzte zulässige Grundfläche unter dem Schwellenwert des § 13a Abs.1 Satz2 Nr.1 BauGB blieb. Die Antragstellerin legte Revision ein und rügte insbesondere die Nichtberücksichtigung des Fußgängerbereichs bei der Flächenberechnung. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanz hat Rechtsfehler nicht gezeigt. • Zur Zulässigkeit der Antragsänderung: Wird einer Antragänderung nicht zugestimmt, entscheidet das Gericht nach § 91 Abs.1 VwGO über die Sachdienlichkeit; eine Änderung ist nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag unzulässig ist. • Nach § 47 Abs.2a VwGO sind Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne unzulässig, wenn der Antragsteller Einwendungen geltend macht, die er während der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht hat und auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde; hier sind die Voraussetzungen erfüllt. • Die Auslegungsbekanntmachung durfte im beschleunigten Verfahren nach §13a Abs.2 Nr.1 i.V.m. §13 Abs.3 Satz1 BauGB auf die Angabe zu verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verzichten; deshalb war die Auslegung ausreichend. • Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach §13a Abs.1 BauGB sind erfüllt: qualitativ, weil ehemals gewerblich genutzte Flächen wieder nutzbar gemacht werden sollen; quantitativ, weil die summe der im Bebauungsplan für die Mischgebietsflächen festgesetzten zulässigen Grundfläche nach §19 Abs.2 BauNVO unter 20.000 qm liegt. • Der Fußgängerbereich ist nicht zur zulässigen Grundfläche nach §19 Abs.2 BauNVO hinzuzurechnen, weil er nicht als Baugrundstück mit Grundflächenzahl festgesetzt ist; eine Berücksichtigung als voraussichtlich versiegelte Fläche nach §13a Abs.1 Satz3 BauGB scheidet aus, weil für die Mischgebietsflächen zulässige Grundflächen festgesetzt sind. • Die deutsche Regelung entspricht den Anforderungen der Plan-UP-RL; die Erwägungen zur Unionsrechtskonformität der Beschränkung in §47 Abs.2a VwGO betreffen hier nicht die UVP-RL, weil der Plan nicht in deren Anwendungsbereich fällt. • Missbrauchsgefahren durch Unterschreitung des Schwellenwerts sind möglich, führen hier aber nicht zur Fehleinschätzung; im Einzelfall wäre die Wahl des Verfahrens ermessensfehlerhaft, wenn tatsächlich missbräuchlich gehandelt wird. Die Revision der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Der geänderte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 ist nach §47 Abs.2a VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin Einwendungen geltend macht, die sie während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht hat und auf die Rechtsfolge ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Das beschleunigte Verfahren nach §13a BauGB war zu Recht gewählt, weil die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der Mischgebietsflächen unter dem Schwellenwert von 20.000 qm liegt und der Fußgängerbereich nicht als zulässige Grundfläche nach §19 Abs.2 BauNVO mitzuberechnen ist. Eine Anwendung der Regelung über voraussichtlich versiegelte Flächen (§13a Abs.1 Satz3 BauGB) kommt nicht in Betracht, da zulässige Grundflächen festgesetzt sind. Insgesamt bleibt der Bebauungsplan Nr. 400.1 wirksam; die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit wurde daher abgewiesen.