Beschluss
1 WB 38/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) nicht statthaft, weil die WBO abschließend die zulässigen Rechtsbehelfe regelt.
• § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO eröffnet keine eigenständigen neuen Rechtsbehelfe; die VwGO ist nur ergänzend anzuwenden, soweit die WBO bereits entsprechende Verfahrensarten vorsieht.
• Der allgemeine Justizgewährungsanspruch begründet nicht generell einen Anspruch auf Einführung einer dem § 146 Abs. 1 VwGO entsprechenden Beschwerde gegen nicht-hauptsächliche Entscheidungen des Truppendienstgerichts, insbesondere nicht in rein kostenrechtlichen Angelegenheiten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen nicht-hauptsächliche Verfügung des Truppendienstgerichts in WBO-Verfahren unzulässig • Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) nicht statthaft, weil die WBO abschließend die zulässigen Rechtsbehelfe regelt. • § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO eröffnet keine eigenständigen neuen Rechtsbehelfe; die VwGO ist nur ergänzend anzuwenden, soweit die WBO bereits entsprechende Verfahrensarten vorsieht. • Der allgemeine Justizgewährungsanspruch begründet nicht generell einen Anspruch auf Einführung einer dem § 146 Abs. 1 VwGO entsprechenden Beschwerde gegen nicht-hauptsächliche Entscheidungen des Truppendienstgerichts, insbesondere nicht in rein kostenrechtlichen Angelegenheiten. Der Antragsteller war Soldat auf Zeit und später Tarifbeschäftigter; als im Wehrbeschwerdeverfahren am 15. März 2016 ein Beschluss erging, ordnete der Vorsitzende des Truppendienstgerichts mit Verfügung vom 12. April 2016 die Übersendung einer beglaubigten Abschrift dieses Beschlusses an den Disziplinarvorgesetzten "für die Personalakte" an. Der Antragsteller erlangte hiervon Kenntnis und beanstandete die Übersendung; der Vorsitzende hob mit Schreiben vom 11. Juli 2016 den betreffenden Teil der Verfügung auf. Der Antragsteller begehrte daraufhin eine Kostengrundentscheidung; der Vorsitzende verneinte dies mit Verfügung vom 6. Oktober 2016. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, das Truppendienstgericht legte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragte Zurückweisung mit der Begründung, der Rechtsbehelf sei unstatthaft, weil die WBO abschließend Rechtsmittel regle und eine entsprechende Anwendung der VwGO nicht zu neuen Rechtsbehelfen führe. • Unstatthaftigkeit des Rechtsbehelfs: Die Wehrbeschwerdeordnung enthält abschließend die in Verfahren gegen Entscheidungen des Truppendienstgerichts zulässigen Rechtsbehelfe; isolierte Angriffe auf nicht-hauptsächliche Entscheidungen sind nicht vorgesehen. • § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO ist restriktiv zu verstehen: Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sind nur ergänzend in bereits in der WBO vorgesehenen Antrags- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden; daraus können keine neuen Rechtsbehelfe abgeleitet werden. • Rechtsstaatliche Grundsätze ändern nichts an der Auslegung: Der allgemeine Justizgewährungsanspruch verpflichtet nicht zur Öffnung der WBO für eine dem § 146 Abs. 1 VwGO entsprechende Beschwerde gegen organisatorische oder kostenrechtliche Entscheidungen des Truppendienstgerichts. • Keine Verletzung des Grundrechtswegs: Die Verwaltungsgerichtsordnung und andere Prozessordnungen schließen die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise aus; Kostenfragen sind nicht geeignet, einen Ausnahmetatbestand zu begründen. • Keine Kostenauferlegung: Obwohl der Antrag unzulässig war, hat der Senat davon abgesehen, dem Antragsteller die vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten aufzuerlegen, trotz der Möglichkeit nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO. Die Beschwerde ist unzulässig und wird zurückgewiesen, weil die Wehrbeschwerdeordnung keinen Rechtsbehelf nach § 146 Abs. 1 VwGO gegen nicht-hauptsächliche Entscheidungen des Truppendienstgerichts eröffnet und § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO keine neuen Rechtsbehelfe begründet. Eine Heranziehung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs führt in der vorliegenden kostenrechtlichen Angelegenheit nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat erhebt keine Kostentragungspflicht des Antragstellers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.