OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 31/15

BVERWG, Entscheidung vom

13mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vom parlamentarischen Gesetzgeber als Verordnung erlassene Rechtsverordnung kann von der Exekutive geändert werden, wenn die Voraussetzungen des Grundsatzes der Formenstrenge und der Ermächtigungsgrenzen eingehalten sind. • Eine Verordnungsermächtigung genügt, wenn Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so bestimmt, dass insbesondere eine zulässige Untergrenze erkennbar ist; die Festlegung der konkreten Höhe einer Unterhaltsbeihilfe kann dem Verordnungsgeber überlassen werden. • Das Zitiergebot der Landesverfassung ist nicht revisionsrechtlich prüfbar, soweit es allein Verfahrensanforderungen des Landesnormsetzungsverfahrens betrifft. • Die Absenkung einer Unterhaltsbeihilfe auf 85% des bisherigen Betrags verstößt nicht per se gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe (z. B. Angleichung an Nachbarländer, Vermeidung von Bewerberverlagerungen, unterschiedliche Ausbildungssituationen) vorliegen. • Bei nachträglichen Nachzahlungen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28g SGB IV durch Abzug geltend machen, sofern es sich nicht um einen bereits ausgezahlten, unterbliebenen Abzug im Sinne der Vorschrift handelt.
Entscheidungsgründe
Verordnungsermächtigung, Zitiergebot und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Unterhaltsbeihilfe • Eine vom parlamentarischen Gesetzgeber als Verordnung erlassene Rechtsverordnung kann von der Exekutive geändert werden, wenn die Voraussetzungen des Grundsatzes der Formenstrenge und der Ermächtigungsgrenzen eingehalten sind. • Eine Verordnungsermächtigung genügt, wenn Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so bestimmt, dass insbesondere eine zulässige Untergrenze erkennbar ist; die Festlegung der konkreten Höhe einer Unterhaltsbeihilfe kann dem Verordnungsgeber überlassen werden. • Das Zitiergebot der Landesverfassung ist nicht revisionsrechtlich prüfbar, soweit es allein Verfahrensanforderungen des Landesnormsetzungsverfahrens betrifft. • Die Absenkung einer Unterhaltsbeihilfe auf 85% des bisherigen Betrags verstößt nicht per se gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe (z. B. Angleichung an Nachbarländer, Vermeidung von Bewerberverlagerungen, unterschiedliche Ausbildungssituationen) vorliegen. • Bei nachträglichen Nachzahlungen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28g SGB IV durch Abzug geltend machen, sofern es sich nicht um einen bereits ausgezahlten, unterbliebenen Abzug im Sinne der Vorschrift handelt. Der Kläger war Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und beanstandete die Höhe seiner Unterhaltsbeihilfe. Er klagte auf Nachzahlung einzelner Beträge für Januar 2013 und Januar 2014 sowie auf Feststellung, dass von Nachzahlungen kein Abzug des Arbeitnehmeranteils an Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen dürfe. Die Vorinstanzen gaben die Klage größtenteils abgewiesen bzw. teilgewährt, wobei das Oberverwaltungsgericht die Änderung der Unterhaltsbeihilfe durch eine zweite Änderungsverordnung auf 85% für wirksam hielt und den Sozialabzugsanspruch des Arbeitgebers bestätigte. Der Kläger legte Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob die Verordnungsänderung verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig sei und ob der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abziehen durfte. • Revisionsrechtliche Zulässigkeit: Die beanstandeten Verletzungen des Landesverfassungsrechts (z. B. Zitiergebot in der Landesverfassung) sind grundsätzlich nicht revisionsfähig; Prüfungsmaßstab ist Bundesrecht, insbesondere Art. 80 Abs.1 GG und grundrechtliche Vorgaben durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs.1 GG. • Form und Rang der Rechtsverordnung: Eine vom Parlament erlassene Verordnung kann von Anfang an Verordnungsrang haben; der parlamentarische Erlass einer Verordnung ist verfassungsgemäß, sofern er in einem umfassenden Regelungszusammenhang erfolgt und das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde. • Ermächtigungs- und Bestimmtheitsanforderungen (§ 32 Abs.3 JAG NRW bzw. Art. 80 Abs.1 GG): Das Gesetz bestimmt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend, weil die Unterhaltsbeihilfe als existenzsichernde Leistung definiert ist und damit eine zulässige Untergrenze erkennbar bleibt; konkrete Höhe kann der Exekutive überlassen werden. • Zitiergebot: Das Landeszitiergebot ist als Landesverfassungsrecht nicht revisionsfähig; formelle Fehler bei fehlender Nennung der Rechtsgrundlage in der Änderungsverordnung sind ausnahmsweise unschädlich, wenn die Änderung marginal ist und die Ausgangsverordnung die erforderliche Zitierung enthält. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG): Die Absenkung auf 85% ist nicht willkürlich; sachliche Rechtfertigungen liegen in Angleichungsgründen an Nachbarländer, Vermeidung von Bewerberverlagerung und unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Nebenverdienstchancen gegenüber Forstreferendaren. • Abzug des Arbeitnehmeranteils (SGB IV): Nach § 28g SGB IV kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt durch Abzug geltend machen; bei Nachzahlungen, die noch nicht ausgezahlt wurden, ist der Abzug zulässig; § 28g Satz 3 SGB IV greift nicht ein, weil kein zuvor unterbliebener Abzug vorliegt. • Weiteres zum Abzug: Die Rechtsprechung zum Entstehungsprinzip des Bundessozialgerichts berührt die Frage des Abzugs nach § 28g SGB IV nicht; außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für ein Aufrechnungsverbot oder dafür, dass der Abzug wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen wäre. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein zu prüfendes Bundesrecht: Die 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungsverordnung ist wirksam zustande gekommen und bewegte sich innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen der Ermächtigungsnorm; das Fehlen einer ausdrücklichen Zitierung der Rechtsgrundlage in der Änderungsverordnung ist revisionsrechtlich unschädlich. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Forstreferendaren ist nicht verfassungswidrig, weil sachliche Gründe die Differenzierung tragen. Schließlich ist der Beklagte berechtigt, von den nachzuzahlenden Beträgen den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuziehen, da es sich nicht um einen bereits ausgezahlten, unterbliebenen Abzug handelt. Der Kläger erhält demnach keine weitergehenden Zahlungen oder Feststellungen zur Unabzugsfähigkeit der Sozialbeiträge.