Urteil
4 A 3/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Planfeststellungsbehörde darf bei Trassenwahl die Nutzung bestehender Trassenräume und die tatsächliche Vorbelastung der Gebiete in die Abwägung einbeziehen, soweit dadurch keine rechtswidrigen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen.
• Bei Auswahl zwischen mehrere Trassenalternativen ist gerichtliche Kontrolle nur auf erhebliche Abwägungsmängel beschränkt; eine Variante muss sich eindeutig als vorzugswürdig aufdrängen, damit die Behörde rechtsfehlerhaft handelt.
• Für nicht genehmigungsbedürftige Energieleitungen gelten die Anforderungen des § 22 BImSchG; die Einhaltung einschlägiger Immissionswerte (z. B. 26. BImSchV) ist maßgeblich für die Schutzwürdigkeit betroffener Grundstücke.
• Kommunale Selbstverwaltungsrechte und gemeindliche Planungshoheit begründen keinen Anspruch auf Vollüberprüfung fachplanerischer Entscheidungen; sie sind als Abwägungsbelang zu berücksichtigen, greifen jedoch nicht automatisch durch.
• Die Festlegung von Schutzstreifen kann sich auf eine Schutzstreifenaufweitung gegenüber bestehenden Schutzstreifen stützen; der Rückbau alter Leitungen beseitigt nicht zwingend die faktische Vorbelastung des Gebiets.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung für 380-kV-Freileitung: Nutzung bestehender Trassen und Abwägung rechtmäßig • Die Planfeststellungsbehörde darf bei Trassenwahl die Nutzung bestehender Trassenräume und die tatsächliche Vorbelastung der Gebiete in die Abwägung einbeziehen, soweit dadurch keine rechtswidrigen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen. • Bei Auswahl zwischen mehrere Trassenalternativen ist gerichtliche Kontrolle nur auf erhebliche Abwägungsmängel beschränkt; eine Variante muss sich eindeutig als vorzugswürdig aufdrängen, damit die Behörde rechtsfehlerhaft handelt. • Für nicht genehmigungsbedürftige Energieleitungen gelten die Anforderungen des § 22 BImSchG; die Einhaltung einschlägiger Immissionswerte (z. B. 26. BImSchV) ist maßgeblich für die Schutzwürdigkeit betroffener Grundstücke. • Kommunale Selbstverwaltungsrechte und gemeindliche Planungshoheit begründen keinen Anspruch auf Vollüberprüfung fachplanerischer Entscheidungen; sie sind als Abwägungsbelang zu berücksichtigen, greifen jedoch nicht automatisch durch. • Die Festlegung von Schutzstreifen kann sich auf eine Schutzstreifenaufweitung gegenüber bestehenden Schutzstreifen stützen; der Rückbau alter Leitungen beseitigt nicht zwingend die faktische Vorbelastung des Gebiets. Klägerin ist eine Verbandsgemeindeanrainerin, deren Gemeindegebiet von der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel–Dauersberg betroffen ist. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der Neubau eines rund 13 km langen Abschnitts (Haupttrasse) und eines ca. 2,7 km langen Abzweigs sowie der Rückbau bzw. Anpassung bestehender 110- und 220-kV-Leitungen. Die Klägerin rügt, die Behörde habe die kleinräumige Verschwenkung C2 nicht ausreichend berücksichtigt, Schutzstreifen nicht nachvollziehbar festgelegt, ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und Eigentum verletzt sowie Immissions- und Rücksichtnahmepflichten missachtet. Sie begehrt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Beklagter und Beigeladene verteidigen die Entscheidung und führen u.a. an, die geplante Trasse liege überwiegend im vorhandenen Trassenraum und erfülle die einschlägigen Immissionsanforderungen. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt, da eine mögliche Rechtsverletzung ihres Eigentums und kommunaler Selbstverwaltungsrechte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (§§ 42, 50 VwGO; EnLAG). • Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung erfolgt im ersten und letzten Rechtszug (§ 50 Abs.1 Nr.6 VwGO i.V.m. EnLAG); die Leitung fällt unter das BImSchG (§ 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG) und ist nicht genehmigungsbedürftig (§ 4 Abs.1 S.3 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV). Betriebspflicht nach § 22 BImSchG (Stand der Technik, Minimierung schädlicher Umwelteinwirkungen). • Zwingende Vorschriften: Es liegen keine Verstöße gegen zwingendes Recht vor; die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (z. B. 26. BImSchV) werden nicht substanziiert in Frage gestellt, koronageräuschbezogene Einwände sind unsubstantiiert. • Abwägungsspielraum: Die Auswahl zwischen Trassenvarianten ist fachplanerische Gestaltungsfreiheit; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf erhebliche Abwägungsfehler (§ 43 Satz 3 EnWG a.F.; § 75 VwVfG). Eine Variante ist nur dann vorzuziehen, wenn sie sich eindeutig als schonender für öffentliche und private Belange aufdrängt. • Vorbelastung und Bündelung: Die Behörde durfte die faktische Vorbelastung durch bestehende Leitungen und das Gebot der Trassennutzung/Bündelung als Abwägungsbelang berücksichtigen; das steht nicht im Widerspruch zum Rückbau alter Leitungen, weil die tatsächliche Gebietsprägung fortbesteht. • Alternative C2: Die kleinräumige Verschwenkung C2 wurde geprüft; obwohl siedlungsferner günstiger für Menschen, führt sie zu größerer Inanspruchnahme wertvoller Waldflächen und weiteren naturschutzrelevanten Nachteilen, weshalb die Behörde die Haupttrasse mit nachvollziehbarer Abwägung bevorzugen durfte. • Schutzstreifen: Die Festlegung der Schutzstreifen beruht auf Masttyp, Beseilung, Topographie und Nutzung; die Behörde durfte insoweit von einer Schutzstreifenaufweitung gegenüber vorhandenen Schutzstreifen ausgehen; die Klägerin hat keine konkrete Betroffenheit ihres Eigentums dargelegt. • Kommunale Planungshoheit und Selbstgestaltung: Diese Belange sind abzuwägen, begründen aber keinen Anspruch auf Vollprüfung; auch eine behauptete erdrückende Wirkung der Masten wurde zu Recht verneint, da bestehende Vorschädigung und erhöhte Abstände zur Wohnbebauung berücksichtigt wurden. • Eigentum und Rücksichtnahme: Die planfestgestellte Trasse berührt Grundeigentum, eine besondere Schutzbedürftigkeit der klägerischen Flächen wurde nicht dargetan; das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme war im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen und wurde beachtet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss vom 26. Juni 2015 bleibt in Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde die abwägungsrelevanten Belange, insbesondere die Nutzung vorhandener Trassenräume, die faktische Vorbelastung, naturschutz- und immissionsschutzbezogene Aspekte sowie kommunale Belange, zutreffend ermittelt und gewichtet hat. Weder sind zwingende Rechtsvorschriften verletzt noch sind erhebliche Abwägungsfehler dargetan, die eine Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würden. Die Einwände der Klägerin gegen Trassenwahl, Schutzstreifenfestlegung, Immissionsbeurteilung, Verletzung kommunaler Planungshoheit und erdrückende Wirkung der Masten sind nicht substanziiert oder konnten im Rahmen des der Behörde zustehenden Abwägungsspielraums überwunden werden. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten gemäß §§ 154, 162 VwGO.