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Beschluss

2 B 110/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht seine freie Beweiswürdigung nicht auf einen offensichtlich falschen oder unvollständigen Tatsachengrundsatz stützt. • Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist eine nur dann zu berücksichtigende Aufsichtspflichtverletzung gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die zwingend besondere Kontrollmaßnahmen erforderlich machten. • Chronische Alkoholabhängigkeit begründet nicht automatisch rechtsfehlerhafte Dienstaufsichtspflichten des Arbeitgebers, wenn die Dienstausübung unbeanstandet blieb und keine erkennbaren Hinweise auf dienstliche Beeinträchtigungen bestanden.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz Alkoholabhängigkeit und Krankheit gerechtfertigt • Die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht seine freie Beweiswürdigung nicht auf einen offensichtlich falschen oder unvollständigen Tatsachengrundsatz stützt. • Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist eine nur dann zu berücksichtigende Aufsichtspflichtverletzung gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die zwingend besondere Kontrollmaßnahmen erforderlich machten. • Chronische Alkoholabhängigkeit begründet nicht automatisch rechtsfehlerhafte Dienstaufsichtspflichten des Arbeitgebers, wenn die Dienstausübung unbeanstandet blieb und keine erkennbaren Hinweise auf dienstliche Beeinträchtigungen bestanden. Der 1957 geborene Beklagte war Stadthauptsekretär und Beamter der Klägerin. Von 2002 bis 2010 nahm er in 180 Fällen Gebühren von insgesamt 12.859,90 € entgegen, die er nicht an die Barkasse weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendete. Strafgerichtlich wurde er 2011 wegen Untreue in 110 Fällen mit einem Strafbefehl verwarnt. Die Klägerin erhob Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Zugriffsdelikts und Verletzung von Kassen- und Haushaltsgrundsätzen. Das Verwaltungsgericht sprach die Entfernung aus, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Psychiatrische Gutachten ergaben eine seit 2011 bestehende mittelgradige bis schwere Depression und eine langjährige Alkoholabhängigkeit; Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aber nicht erheblich vermindert. • Das Berufungsgericht hat schuldhafte Pflichtverletzungen des Beklagten festgestellt, weil er entgegengenommene Gebühren für eigene Zwecke einbehielt und damit das Vertrauen von Dienstherrn und Öffentlichkeit endgültig zerstörte. • Bei der Maßnahmebemessung sind keine ausreichenden Milderungsgründe ersichtlich. Die Depression trat nach den tatrelevanten Handlungen auf und beeinflusste die Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich. • Die langjährige Alkoholabhängigkeit des Beklagten begründet nicht ohne Weiteres ein Versagen der Dienstaufsicht. Relevante Anhaltspunkte für dienstliche Beeinträchtigungen oder erforderlich gewordene besondere Kontrollmaßnahmen lagen nicht vor, weil die Dienstausübung bis 2009 unauffällig war und keine konkreten Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bestanden. • Die Prüfungsmaßstäbe des Revisionsrechts sind beachtet: Überzeugungsbildung und freie Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO sind nur auf Verfahrensmängel zu prüfen; eine Rüge gelingt nur, wenn das Berufungsgericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder wesentliche Tatsachen übergangen hat. • Die Beschwerde macht keine konkreten Verfahrensfehler geltend. Sie verbleibt bei allgemeinen Rügen zur Erkennbarkeit der Alkoholabhängigkeit und kritisiert im Wesentlichen die materielle Bemessungsentscheidung, was revisionsrechtlich nicht als Verfahrensmangel greift. • Die tatrichterliche Würdigung stützt sich auf ein psychiatrisches Gutachten und eine mündliche Anhörung des Sachverständigen; gegen diese tatrichterliche Würdigung ist keine willkürfreie Übersteigung der Grenzen sachlichen Ermessens oder ein Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze aufgezeigt worden. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt bestehen, weil der Beklagte durch das beharrliche Einbehalten dienstlich entgegengenommener Gelder das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Weder die später aufgetretene Depression noch die langjährige Alkoholabhängigkeit rechtfertigen eine Reduzierung der Disziplinarmaßnahme, da sie die Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich minderten und keine erkennbaren dienstlichen Beeinträchtigungen bestanden, die auf eine Verletzung der Dienstaufsicht hätten schließen lassen. Die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel treffen nicht zu; die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht auf tragfähiger Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.