OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 8/16

BVERWG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Enteignungen, bei denen nicht eine juristische Person, sondern ein "Unternehmen" als Gesamtheit materieller und immaterieller Werte enteignet wurde, ist Anspruchsverpflichteter nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG der Träger öffentlicher Verwaltung, dem der Vermögenswert "Unternehmen" nach dem Einigungsvertrag zugeordnet wurde. • Die Frage, ob anteilig auch Träger öffentlicher Verwaltung für Teile des enteigneten Vermögens zahlungsverpflichtet sind, ergibt sich unmittelbar aus § 1 DDR-EErfG und rechtfertigt keine grundsätzliche Revisionszulassung. • Die heutige Inhaberschaft an ursprünglich freigestellten Beteiligungen ist kein erforderlich nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG; der Anspruch kann trotz Zwischenverfügungen bestehen. • Die Bestimmung, ob ein Entschädigungsanspruch in DM oder M/DDR zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes; eine generelle Revisionszulassung wegen dieser Frage war nicht geboten. • Verfahrensrügen der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und unzulässige Beweisanträge rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn Schriftsatzfristen und Beweisanträge hinreichend bestimmt und substantiiert sind.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Anspruchsverpflichteten bei Enteignung von Unternehmen als Vermögenswert • Bei Enteignungen, bei denen nicht eine juristische Person, sondern ein "Unternehmen" als Gesamtheit materieller und immaterieller Werte enteignet wurde, ist Anspruchsverpflichteter nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG der Träger öffentlicher Verwaltung, dem der Vermögenswert "Unternehmen" nach dem Einigungsvertrag zugeordnet wurde. • Die Frage, ob anteilig auch Träger öffentlicher Verwaltung für Teile des enteigneten Vermögens zahlungsverpflichtet sind, ergibt sich unmittelbar aus § 1 DDR-EErfG und rechtfertigt keine grundsätzliche Revisionszulassung. • Die heutige Inhaberschaft an ursprünglich freigestellten Beteiligungen ist kein erforderlich nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG; der Anspruch kann trotz Zwischenverfügungen bestehen. • Die Bestimmung, ob ein Entschädigungsanspruch in DM oder M/DDR zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes; eine generelle Revisionszulassung wegen dieser Frage war nicht geboten. • Verfahrensrügen der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und unzulässige Beweisanträge rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn Schriftsatzfristen und Beweisanträge hinreichend bestimmt und substantiiert sind. Die Klägerin zu 1 war vor 1949 nahezu vollständig an der G. AG beteiligt. Das Unternehmen wurde 1949 enteignet und verschiedenen VEBs zugeordnet; Teile wurden später privatisiert. Nachdem ein Restitutionsantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte die Klägerin zu 1 Entschädigung nach dem DDR-EErfG; das Landesamt stellte einen Entschädigungsanspruch fest. Das Verwaltungsgericht sprach der Klägerin zu 1 einen weiteren Entschädigungsbetrag zu und wies die Klage der Klägerin zu 3 ab. Die Klägerinnen wandten sich mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügten unter anderem grundsätzliche Rechtsfragen zur Anspruchsverpflichtung nach § 1 DDR-EErfG sowie Verfahrensmängel wie Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Amtsermittlung. • Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 DDR-EErfG: Anspruchsverpflichteter ist der Träger öffentlicher Verwaltung, der zum Zeitpunkt der Zuordnung nach dem Einigungsvertrag den betreffenden Vermögenswert erhalten hat. • § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erweitert den Anwendungsbereich auf freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter; die Begrifflichkeit unterscheidet zwischen Unternehmensträgern (juristischen Personen) und dem Vermögenswert "Unternehmen". Daraus ergibt sich keine Änderung der Anspruchsverpflichtung: Bei Enteignungen von Unternehmen ist derjenige zahlungspflichtig, dem der Vermögenswert "Unternehmen" zugeordnet wurde. • Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur anteiligen Haftung bei Aufteilung von Vermögensbestandteilen, zur heutigen Inhaberschaft der Rechte an freigestellten Beteiligungen und zur Festsetzung des Entschädigungsanspruchs sind entweder durch den Gesetzeswortlaut oder durch bereits gefestigte Rechtsprechung beantwortet und rechtfertigen keine Revision aus grundsätzlichen Gründen. • Verfahrensrügen scheitern: Die gerügte Frist zur Erwiderung war unter Berücksichtigung des Inhalts der Vorlage ausreichend und verletzte nicht das rechtliche Gehör. Beweisanträge der Klägerin zu 3 waren unzulässig, weil sie keine konkreten Beweistatsachen benannten, sondern nur Auskünfte oder Beweisziele verlangten; daraus folgt kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den angegebenen Vorschriften des VwGO und GKG. Die Beschwerde der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision mit den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gründen abgelehnt, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO begründen und die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert sind. Entscheidend ist, dass bei Enteignungen eines Unternehmens als Vermögenswert allein der Träger öffentlicher Verwaltung anspruchsverpflichtet ist, dem dieser Vermögenswert nach dem Einigungsvertrag zugeordnet wurde; Zwischenverfügungen über Beteiligungen ändern daran nichts. Verfahrensrechtlich wurden weder das rechtliche Gehör noch die Amtsermittlungspflicht verletzt, da Schriftsatzfristen angemessen bemessen waren und die eingereichten Beweisanträge unbestimmt bzw. unzulässig waren. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführer gemäß §§ 154, 162 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den genannten Bestimmungen des GKG.