Beschluss
4 BN 2/16, 4 BN 2/16 (4 CN 2/17)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zulassung der Revision ist begründet; die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
• Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB kann für die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels bei Verabschiedung einer Sanierungssatzung bodenrechtliche Relevanz haben.
• Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bedeutung von Kosten- und Finanzierungsübersicht bei Sanierungssatzung • Die Beschwerde gegen die Zulassung der Revision ist begründet; die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. • Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB kann für die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels bei Verabschiedung einer Sanierungssatzung bodenrechtliche Relevanz haben. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG. Die Beschwerdeführer rügten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren über die Rechtsmäßigkeit einer Sanierungssatzung nach den §§ 136, 142 BauGB. Streitgegenstand ist die Frage, inwiefern eine Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung die Finanzierbarkeit des Sanierungsziels beeinflusst. Das Verwaltungsgericht hatte die Revision nicht oder nur teilweise zugelassen; die Beschwerde hiergegen wurde erhoben. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften der VwGO zulässig. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat und ob das Revisionsverfahren zur Klärung dieser Frage geeignet ist. Weiter wurde die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren gemäß den einschlägigen GKG-Vorschriften getroffen. Es geht nicht um Nebensachen oder Verfahrensdetails, sondern um die materielle Bedeutung der Finanzierungsübersicht für die Bodenrechtpraxis. • Die Beschwerde ist zulässig nach § 132 Abs.1, § 133 Abs.1 VwGO. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. • Es besteht eine offene Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB bei Erlass einer Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels rechtlich relevant ist. • Die Klärung im Revisionsverfahren ist geeignet, rechtsfortbildend zu sein und einheitliche Maßstäbe für die Behandlung solcher Übersichten bei kommunalen Sanierungssatzungen zu setzen. • Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgte auf Grundlage der §§ 47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG. Die Beschwerde ist begründet; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren soll insbesondere klären, welche rechtliche Relevanz eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 Satz1 GKG. Damit wird das Verfahren an eine höhere Instanz verwiesen, um die aufgezeigte Rechtsfrage verbindlich zu klären.