Beschluss
4 BN 3/16, 4 BN 3/16 (4 CN 3/17)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist zulässig und begründet.
• Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen.
• Das Revisionsverfahren soll klären, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§136,142 BauGB) für die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung der Bedeutung von Kosten- und Finanzierungsübersichten bei Sanierungssatzungen • Die Beschwerde nach § 132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist zulässig und begründet. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen. • Das Revisionsverfahren soll klären, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§136,142 BauGB) für die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt. Streitgegenstand ist die rechtliche Wirksamkeit einer Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung nach den §§136, 142 BauGB in Verbindung mit der Frage, welche Rolle eine Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß §149 BauGB für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels spielt. Eine Partei hatte Beschwerde nach den Vorschriften der VwGO eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde als zulässig bewertet; das Bundesverwaltungsgericht prüft nun die Gewährung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die Kosten- und Finanzierungsübersicht bodenrechtlich zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung soll klären, ob ohne ausreichende Finanzierungsangaben die Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung rechtsfehlerhaft sein kann. Das Revisionsverfahren wird daher eröffnet, um die übergeordnete Rechtsfrage zu beantworten. Es geht nicht um weitere prozessuale Nebensachen, sondern um die materielle Bedeutung der Übersicht für die Finanzierbarkeit. • Die Beschwerde ist nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO zulässig und begründet, da die Voraussetzungen für die Überprüfung erfüllt sind. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO erforderlich. • Zu klären ist insbesondere die bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei Beschlussfassungen über Sanierungssatzungen nach §§136,142 BauGB hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels. • Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit für künftige Beschlussfassungen und soll die Anforderungen an die finanzielle Darlegung bei Sanierungsmaßnahmen präzisieren. • Vorläufige Verfahrensfragen wie Streitwertfestsetzung richten sich nach den allgemeinen Gebührenvorschriften (§47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 Satz1 GKG). Die Beschwerde wurde als begründet angesehen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren soll klären, welche Bedeutung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB für die Beurteilung der Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels bei Beschlüssen über Sanierungssatzungen nach §§136,142 BauGB hat. Damit bleibt die materielle Streitfrage offen und wird der Revision zur abschließenden Entscheidung zugeführt. Außerdem wurde der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren bestimmt unter Zugrundelegung der einschlägigen Gebührenvorschriften.