Beschluss
4 BN 4/16, 4 BN 4/16 (4 CN 4/17)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist begründet und die Revision aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen.
• Die Frage der rechtlichen Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei Beschlussfassung über Sanierungssatzungen (§§136, 142 BauGB) kann grundsätzliche Bedeutung für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels haben.
• Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 Satz1).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung der Bedeutung der Kosten- und Finanzierungsübersicht bei Sanierungssatzungen • Die Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist begründet und die Revision aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen. • Die Frage der rechtlichen Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei Beschlussfassung über Sanierungssatzungen (§§136, 142 BauGB) kann grundsätzliche Bedeutung für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels haben. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 Satz1). Streitgegenstand war die Zulassung der Revision in einem Verfahren bezüglich einer Sanierungssatzung nach den §§136, 142 BauGB. Die Beschwerdeführer rügten Fehler in der Entscheidung und beantragten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Beschwerde nach den Vorschriften der VwGO zulässig und begründet ist. Es ging insbesondere um die Bedeutung einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB für die Frage, ob das Sanierungsziel finanzierbar ist. Weiter war Gegenstand die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für das Revisionsverfahren. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde begründet ist und die Revision zuzulassen sei. Die Entscheidung verweist auf die mögliche Klärung der bodenrechtlichen Relevanz der Finanzierungsübersicht bei Sanierungssatzungen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO zulässig und in der Sache begründet. • Zulassung der Revision: Nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. • Kernfrage der Sache: Es besteht Klärungsbedarf dahingehend, welche Bedeutung einer Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung zukommt, insbesondere für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels. • Normen: Es werden die Verfahrensnormen §132 VwGO, §133 VwGO sowie die baugesetzlichen Vorschriften §136, §142, §149 BauGB zugrunde gelegt. • Streitwertfestsetzung: Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgte anhand der GKG-Vorschriften §47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1. Die Beschwerde ist begründet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Revisionsverfahren insbesondere zur Klärung der Frage geeignet ist, welche bodenrechtliche Relevanz eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach §149 BauGB bei der Beschlussfassung über Sanierungssatzungen (§§136,142 BauGB) hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. Zudem wurde der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren gemäß den Vorschriften des GKG festgesetzt. Die Entscheidung eröffnet somit die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Prüfung der genannten Rechtsfragen.