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Beschluss

4 BN 5/16, 4 BN 5/16 (4 CN 5/17)

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß §§ 132 Abs.1, 133 Abs.1 VwGO zulässig und begründet. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen. • Das Revisionsverfahren kann zur Klärung herangezogen werden, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (vgl. §§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs.1 Satz1, § 52 Abs.1 und § 63 Abs.1 Satz1 GKG.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung der Bedeutung der Kosten- und Finanzierungsübersicht bei Sanierungssatzungen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß §§ 132 Abs.1, 133 Abs.1 VwGO zulässig und begründet. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen. • Das Revisionsverfahren kann zur Klärung herangezogen werden, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (vgl. §§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs.1 Satz1, § 52 Abs.1 und § 63 Abs.1 Satz1 GKG. Streitgegenstand ist die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung über eine Sanierungssatzung. Die Beschwerdeführer rügten, die Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels sei unter Berücksichtigung der vom Träger aufgestellten Kosten- und Finanzierungsübersicht nicht hinreichend geprüft worden. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich ausschließlich mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es wurde geprüft, ob die Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB für die Beschlussfassung über die Sanierungssatzung (vgl. §§ 136, 142 BauGB) bodenrechtliche Relevanz hat. Außerdem wurde die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren bestimmt. Die Entscheidung ist ein Beschluss, der das Revisionsverfahren eröffnet und die Revision zulässt. • Die Beschwerde ist nach § 132 Abs.1, § 133 Abs.1 VwGO zulässig und in der Sache begründet, weshalb die Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben werden muss. • Die Revision ist nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; insbesondere ist zu klären, welche Bedeutung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) für die Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels hat. • Die Zulassung der Revision dient der Rechtsklärung, ob und in welchem Umfang die dargestellte Kosten- und Finanzierungsübersicht für die rechtmäßige Beschlussfassung erforderlich oder verbindlich ist. • Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgte auf Grundlage der Vorschriften des GKG (§ 47 Abs.1 Satz1, § 52 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz1). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Revisionsverfahren insbesondere dazu dienen kann, die bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB bei der Verabschiedung einer Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) zu klären; damit ist die Frage der ausreichenden Prüfung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels offen und dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ferner wurde der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren gemäß den Vorschriften des GKG festgesetzt. Insgesamt haben die Beschwerdeführer damit Erfolg hinsichtlich der Zulassung der Revision, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sanierungssatzung selbst.