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Urteil

9 C 30/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anfechtungsansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens besteht kein Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Duldungsbescheids und der Klage nach dem Anfechtungsgesetz; die Anfechtung hat durch Duldungsbescheid zu erfolgen, soweit sie nicht als Einrede nach § 9 AnfG geltend gemacht wird. • § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ist als spezielle und spätere Regelung gegenüber den allgemeinen Anfechtungsregelungen des Anfechtungsgesetzes auszulegen; der Duldungsbescheid steht der Klage für Fristzwecke gleich. • Die Auslegung des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Normzweck; die Entstehungsgeschichte liefert kein klares Gegengewicht. • Abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt nicht zwingend zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat, wenn die Voraussetzungen des RsprEinhG nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Anfechtung bei Steuerschulden: Duldungsbescheid zwingend, Klage nicht möglich • Bei Anfechtungsansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens besteht kein Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Duldungsbescheids und der Klage nach dem Anfechtungsgesetz; die Anfechtung hat durch Duldungsbescheid zu erfolgen, soweit sie nicht als Einrede nach § 9 AnfG geltend gemacht wird. • § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ist als spezielle und spätere Regelung gegenüber den allgemeinen Anfechtungsregelungen des Anfechtungsgesetzes auszulegen; der Duldungsbescheid steht der Klage für Fristzwecke gleich. • Die Auslegung des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Normzweck; die Entstehungsgeschichte liefert kein klares Gegengewicht. • Abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt nicht zwingend zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat, wenn die Voraussetzungen des RsprEinhG nicht erfüllt sind. Der Kläger, eine Finanzbehörde, begehrte die Duldung der Zwangsvollstreckung in drei Geschäftsgrundstücke des Beklagten wegen Anfechtungsansprüchen aus Gewerbesteuerschulden der Mutter des Beklagten. Die Forderung umfasste rückständige Gewerbesteuern, Zuschläge, Gebühren und Zinsen. Die Schuldnerin hatte die Grundstücke während laufender Betriebsprüfung unentgeltlich an den Beklagten übertragen; das Gewerbe wurde später abgemeldet und vom Beklagten fortgeführt. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen die Schuldnerin und deren eidesstattlicher Versicherung klagte der Kläger nach dem Anfechtungsgesetz gegen den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Gerichtliche Instanzen stritten über die Zulässigkeit der Klage, weil § 191 Abs. 1 Satz 2 AO den Duldungsbescheid für Anfechtungen bei Steuerschulden vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Klage statt; der Beklagte legte Revision ein. • Rechtliche Ausgangslage: § 191 Abs. 1 Satz 2 AO regelt, dass die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid erfolgt, soweit nicht die Einrede des § 9 AnfG greift; für Fristzwecke steht der Duldungsbescheid der Klage gleich. • Auslegung: Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck; der Wortlaut ('erfolgt durch Duldungsbescheid') ist apodiktisch und spricht gegen ein Wahlrecht. • Systematik und Entstehung: Die Norm wurde 1999 eingefügt und ist als lex specialis/lex posterior gegenüber den allgemeinen Anfechtungsregelungen zu verstehen; die Übergangsvorschriften rechtfertigen kein Wahlrecht. • Normzweck: Der Gesetzgeber wollte der Finanzverwaltung ein wirksames, schnelles und kostengünstiges hoheitliches Instrument geben; ein Wahlrecht würde Rechtswegsfragen und Unklarheiten schaffen. • Entstehungsgeschichte: Die Gesetzesmaterialien enthalten Argumente für beide Deutungen, sodass sie die durch Wortlaut, Systematik und Zweck gefundene Auslegung nicht überlagern. • Vorlage an den Gemeinsamen Senat: Abweichende Entscheidungen, etwa des BFH, begründen keine Verpflichtung zur Vorlage, weil die Voraussetzungen des RsprEinhG nicht vorliegen. • Rechtsfolge: Die Klage nach dem Anfechtungsgesetz ist kraft Gesetzes unstatthaft, soweit es um Anfechtungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens geht; der richtige Weg ist der Duldungsbescheid. Der Revision des Beklagten wird stattgegeben. Die Klage des Klägers nach dem Anfechtungsgesetz ist kraft Gesetzes unstatthaft, weil § 191 Abs. 1 Satz 2 AO die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens zwingend durch Duldungsbescheid vorsehen will. Es besteht somit kein Wahlrecht der Finanzbehörde zwischen Klage und Duldungsbescheid; nur die Einrede nach § 9 AnfG bleibt als Ausnahme. Die abweichende Auffassung des BFH rechtfertigt keine Vorlage an den Gemeinsamen Senat, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Kostenentscheidung entsprechend.