Beschluss
9 B 32/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; Verfahrensrügen und grundsätzliche Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
• Aktenwidrige Tatsachenfeststellungen liegen nur vor, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Entscheidung und dem Akteninhalt besteht; hier besteht kein solcher Widerspruch.
• Die Pflicht des Gerichts zu Hinweisen gemäß § 86 VwGO greift nicht, wenn der Kläger mit der betreffenden Frage rechnen musste oder die Vorbringen nicht substantiiert genug waren, um eine Überraschungsentscheidung zu begründen.
• Die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger begründet nicht von Rechts wegen einen einmaligen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch; die Kommune kann stattdessen Benutzungsgebühren erheben, die auch Abschreibungen umfassen (§ 12 Abs. 3 ThürKAG).
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung; Benutzungsgebühren statt einmaliger Erstattung bei Mitbenutzung kommunaler Entwässerung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; Verfahrensrügen und grundsätzliche Zulassungsgründe sind nicht gegeben. • Aktenwidrige Tatsachenfeststellungen liegen nur vor, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Entscheidung und dem Akteninhalt besteht; hier besteht kein solcher Widerspruch. • Die Pflicht des Gerichts zu Hinweisen gemäß § 86 VwGO greift nicht, wenn der Kläger mit der betreffenden Frage rechnen musste oder die Vorbringen nicht substantiiert genug waren, um eine Überraschungsentscheidung zu begründen. • Die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger begründet nicht von Rechts wegen einen einmaligen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch; die Kommune kann stattdessen Benutzungsgebühren erheben, die auch Abschreibungen umfassen (§ 12 Abs. 3 ThürKAG). Der Kläger, Betreiber einer kommunalen Entwässerungseinrichtung in einer Ortsdurchfahrt, forderte vom überörtlichen Straßenbaulastträger (Beklagter) die Erstattung von Herstellungskosten für Sanierungs- bzw. Neubauarbeiten, weil der Beklagte die Anlage zur Ableitung von Straßenoberflächenwasser mitbenutzte. Zwischen den Beteiligten bestand zuvor Schriftwechsel und ein nicht unterzeichneter Vertragsentwurf; das Landesamt für Straßenbau hatte in einem Schreiben 1999 angekündigt, kurzfristig keine Finanzmittel bereitzustellen. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger teilweise Recht; das Berufungsgericht lehnte einen einmaligen Kostenerstattungsanspruch ab und verwies auf die Möglichkeit, Benutzungsgebühren mit Abschreibungsanteilen zu erheben (§ 12 Abs. 3 ThürKAG). Der Kläger rügte Verfahrensfehler, Verletzungen des rechtlichen Gehörs und aktenwidrige Feststellungen und beantragte die Zulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht blieb dem nicht folgen. • Zulassungsgründe: Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. • Aktenwidrigkeit: Aktenwidrige Feststellungen setzen einen offensichtlichen Widerspruch zwischen Urteil und Aktenlage voraus; das angeführte Landesamtschreiben von 1999 enthält Formulierungen, die die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen. • Überzeugungsgrundsatz und rechtliches Gehör: Rügen, das Berufungsgericht habe Vorbringen übersehen oder nicht gewürdigt, greifen nicht durch, wenn das Gericht Tatsachen anders bewertet, die Vorbringen substantiiert geprüft wurden und keine gegen Denkgesetze verstoßende Würdigung vorliegt (§ 108 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG). • Hinweispflicht (§ 86 VwGO): Ein Hinweis war nicht erforderlich, weil die Frage der Umlage von Investitionskosten auf Straßenbaulastträger anhand der vorgerichtlichen Vorbringen, der Rechtsprechung des OVG und des Berufungsgerichts zu erwarten war; die Vorbringen des Klägers zur faktischen Unmöglichkeit der Umlage waren nicht ausreichend substantiiert. • Rechtliche Bewertung der Anspruchsgrundlagen: Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet das Bundesfernstraßengesetz den Straßenbaulastträger zur Einrichtung und Unterhaltung von Oberflächenentwässerung, lässt ihm aber Wahl bei der technischen Umsetzung; bei Mitbenutzung kommunaler Anlagen können Benutzungsgebühren erhoben werden (vgl. § 3 FStrG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). • Kostenerstattungsanspruch: Ein gesetzlich geregeltes Gemeinschaftsverhältnis kann Erstattungsansprüche begründen; außerhalb solcher gesetzlichen Grundlagen begründet die Mitbenutzung allein keinen einmaligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Soweit eine Erstattung nicht über Gebühren oder vertragliche Vereinbarung möglich ist, sind andere öffentlich-rechtliche Anspruchsformen zu prüfen, doch liegen hier die Voraussetzungen nicht vor. • Anwendung des Landesrechts: Nach § 12 Abs. 3 ThürKAG sind angemessene Abschreibungen als ansatzfähige Kosten möglich, sodass die Kommune den Beklagten tatsächlich zu Benutzungsgebühren heranziehen kann; damit besteht insoweit keine Revisionsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein einmaliger öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Straßenbaulastträger besteht. Stattdessen kann die Kommune den Straßenbaulastträger im Rahmen der Mitbenutzung durch Benutzungsgebühren heranziehen, die auch angemessene Abschreibungen für Beschaffung und Wiederbeschaffung der Anlage umfassen (§ 12 Abs. 3 ThürKAG). Verfahrensrügen, Hinweise auf Gehörsverletzungen oder aktenwidrige Feststellungen konnten nicht substantiiert dargetan werden; das Berufungsgericht hat die maßgeblichen Vorbringen geprüft und begründet anders als die Vorinstanz verwertet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.