Urteil
1 C 27/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG liegt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde; Gerichte überprüfen dabei die Einhaltung verfassungs-, unions- und menschenrechtlicher Grenzen sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
• Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG ist sachlich und prozessual von der Frage der Befristung zu trennen; es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
• Selbst wenn die Befristung behördliches Ermessen ist, unterliegt die Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO; Gerichte können bei Ermessensfehlern die Behörde zur Neubescheidung verpflichten und gegebenenfalls eine Obergrenze im Urteil benennen.
Entscheidungsgründe
Ermessensbefugnis der Behörde bei Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG liegt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde; Gerichte überprüfen dabei die Einhaltung verfassungs-, unions- und menschenrechtlicher Grenzen sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG ist sachlich und prozessual von der Frage der Befristung zu trennen; es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. • Selbst wenn die Befristung behördliches Ermessen ist, unterliegt die Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO; Gerichte können bei Ermessensfehlern die Behörde zur Neubescheidung verpflichten und gegebenenfalls eine Obergrenze im Urteil benennen. Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, war seit 1997 überwiegend rechtmäßig in Deutschland und hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach Ehe und später § 31 AufenthG. Die Behörde wies ihn 2012 aus und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren fest; außerdem wurden Melde- und Gebietsbeschränkungen angeordnet. Begründet wurde die Ausweisung mit Verdacht der Unterstützung einer Terrororganisation und unzutreffenden Angaben in Sicherheitsgesprächen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht hob die Frist auf und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, da sieben Jahre zu lang seien, und bezeichnete mehr als vier Jahre als kaum vertretbar. Der Kläger verlangte in der Revision die Aufhebung oder subsidiär eine Befristung auf unter vier Jahre. Die Behörde befristete das Verbot zwischenzeitlich auf vier Jahre; der Kläger war im Juli 2016 nach Marokko zurückgekehrt. • Zulässigkeit: Die Revision ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags auf Befristung zulässig; die Hauptfrage der Aufhebung war nicht zugelassen. Die Zulassung des Berufungsgerichts beschränkt sich wirksam auf unterschiedliche Streitgegenstände (Aufhebung vs. Befristung). • Ermessen der Behörde: Nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen vorzunehmen und die Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen; nur unter bestimmten Voraussetzungen darf die Frist fünf Jahre überschreiten und zehn Jahre nicht übersteigen. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die gesetzliche Einräumung von Ermessen steht nicht im Widerspruch zu Verfassungs-, Unions- und Menschenrechtsvorgaben. Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG enthält keine zwingende Vorgabe, die ein gebundenes Entscheidungssystem erfordern würde. • Verhältnismäßigkeit und gerichtliche Kontrolle: Bei Ausübung des Ermessens hat die Behörde den Zweck der Ausweisung, die prognostische Einschätzung der Gefährdung sowie schutzwürdige Bleibeinteressen (§ 53, § 55 AufenthG) zu berücksichtigen. Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Ermessensfehler und unterliegen der gerichtlichen Prüfung nach § 114 VwGO. • Konsequenz bei Ermessensfehlern: Hat die Behörde eine zu lange Frist gesetzt, ist diese aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten; Gerichte können im Urteil eine Obergrenze festlegen, sind dazu aber nicht verpflichtet. • Anwendung auf den Streitfall: Vorliegend liegen keine Umstände vor, die eine Verdichtung des Ermessens zu Gunsten des Klägers rechtfertigen würden; die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht zwingend eine Frist von unter vier Jahren. • Verfahrensfolgen: Die zwischenzeitliche Festsetzung der Frist auf vier Jahre durch die Behörde ist nicht Gegenstand der Revision und daher nicht zu überprüfen. Die Revision ist insoweit unbegründet: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, soweit die Revision hierzu nicht zugelassen ist, und keinen Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung einer Frist von unter vier Jahren. Die Befristung nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG liegt im Ermessen der Ausländerbehörde; eine Ermessensverdichtung zu Gunsten des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Gerichte sind befugt, bei ermessensfehlerhaften Festsetzungen die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und gegebenenfalls eine zulässige Obergrenze in den Entscheidungsgründen zu benennen. Ob die zwischenzeitlich von der Behörde getroffene Festsetzung auf vier Jahre ermessensfehlerfrei ist, war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.