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Beschluss

5 B 78/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn keine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revision erhebliche Rechtsfrage benannt wird. • Die Begründung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss darlegen, worin die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage liegt und sich substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. • Eine Rechtsfrage gilt nicht als von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie sich anhand bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln beantworten lässt; der Begriff "Wohnung" im Sinne des BAföG ist insoweit bereits überwiegend geklärt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision mangels darlegbarer grundsätzlicher Rechtsfrage (BAföG: "Wohnung") • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn keine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revision erhebliche Rechtsfrage benannt wird. • Die Begründung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss darlegen, worin die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage liegt und sich substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. • Eine Rechtsfrage gilt nicht als von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie sich anhand bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln beantworten lässt; der Begriff "Wohnung" im Sinne des BAföG ist insoweit bereits überwiegend geklärt. Die Klägerin wandte sich gegen eine Entscheidung im BAföG-Rechtsstreit, in dem es um die Frage ging, welche Wohnung bei der Beurteilung der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte zugrunde zu legen ist. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe den Begriff der "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG verfehlt auszulegen und verlangte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte daraufhin, ob die von der Klägerin benannte Frage eine für die Revision erhebliche, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage darstellt. Die Klägerin verwies allgemein auf die Streitfrage zwischen den Parteien, legte jedoch keine hinreichende substanzielle Darlegung zur notwendigen Klärungsbedürftigkeit vor. Die Kammer stellte fest, dass die einschlägige Rechtsfrage zur "Wohnung" im BAföG im Wesentlichen bereits durch Rechtsprechung geklärt sei. • Zulässigkeitsanforderungen: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur möglich, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und revisionsrelevante Rechtsfrage benannt und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt wird. • Begründungspflicht: Die Beschwerde muss sich substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, damit die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ersichtlich werden. • Fehlen konkreter Darlegungen: Die Klägerin benannte nur die zwischen den Parteien streitige Frage zur Definition der Elternwohnung, ohne dies als grundsätzliche Rechtsfrage zu konkretisieren oder zu erklären, weshalb bestehende Rechtsprechung hierfür nicht ausreiche. • Vorliegende Rechtsprechung: Der Begriff "Wohnung" im Sinne des BAföG ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geklärt; die Klägerin wies nicht nach, dass ein zusätzlicher grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. • Rechtsfolge: Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen ist die Beschwerde unzulässig und die Revision nicht zuzulassen; weitere Begründung wurde nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterlassen. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig; die Revision wird nicht zugelassen, weil keine konkret benannte und für die Revision erheblich erscheinende Grundsatzfrage dargelegt wurde. Die Klägerin hat sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, dass die bestehende Rechtsprechung zum Begriff der "Wohnung" im BAföG einer weitergehenden revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Folglich besteht kein hinreichender Grund zur Zulassung der Revision. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.