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Beschluss

6 C 5/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur erfolgreich, wenn dargelegt wird, dass das Urteil auf einem Gehörsverstoß beruht. • Das rechtliche Gehör verlangt nicht die Erörterung jedes einzelnen Vorbringens in den Urteilsgründen; maßgeblich sind die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. • Zur Beurteilung eines dem Gesetzgeber zurechenbaren strukturellen Erhebungsdefizits ist eine Gesamtbetrachtung der Erhebungsregelungen vorzunehmen; maßgeblich ist, ob die den Rundfunkanstalten eingeräumten Befugnisse eine gleichmäßige Beitragserhebung ermöglichen. • Die bloße Nichtübereinstimmung der Partei mit der rechtlichen Würdigung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge wegen angeblich nicht berücksichtigten Vortrags zum Erhebungsdefizit abgewiesen • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur erfolgreich, wenn dargelegt wird, dass das Urteil auf einem Gehörsverstoß beruht. • Das rechtliche Gehör verlangt nicht die Erörterung jedes einzelnen Vorbringens in den Urteilsgründen; maßgeblich sind die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. • Zur Beurteilung eines dem Gesetzgeber zurechenbaren strukturellen Erhebungsdefizits ist eine Gesamtbetrachtung der Erhebungsregelungen vorzunehmen; maßgeblich ist, ob die den Rundfunkanstalten eingeräumten Befugnisse eine gleichmäßige Beitragserhebung ermöglichen. • Die bloße Nichtübereinstimmung der Partei mit der rechtlichen Würdigung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß. Die Klägerin rügt nach Zurückweisung ihrer Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs per Anhörungsrüge, das Bundesverwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Streitgegenstand sind vor allem Fragen eines angeblichen strukturellen Erhebungsdefizits bei der Beitragserhebung für Rundfunkbeiträge, insbesondere die Ermittlung von Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge und die Angemessenheit der Betriebsstättenstaffelung. Die Klägerin verweist auf externe Äußerungen und Landtagsdokumente, wonach Gesetzgeber von Erhebungsdefiziten ausgegangen sei, sowie auf das Fehlen automatisierter Massenverfahren zur Datenerhebung. Der Senat hatte in seinem Urteil dargelegt, die gesetzlichen Befugnisse nach § 11 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ermöglichten eine taugliche Ermittlung nicht gemeldeter Beitragsschuldner. Die Klägerin sieht diese Befugnisse als unzureichend an und bemängelt zudem die Behandlung der Betriebsstättenstaffelung. Der Senat prüft, ob aus der Nichterwähnung einzelner Vorbringen ein Gehörsverstoß folgt. • Gehörsrecht: Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verlangen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zieht; die Gerichtsniederschrift muss jedoch nur die für die Überzeugung leitenden Gründe enthalten. • Erfolgsvoraussetzung der Anhörungsrüge: Nach § 152a VwGO ist darzulegen, dass das Urteil auf einem Gehörsverstoß beruht; bloße Unzufriedenheit mit der Würdigung genügt nicht. • Gesamtschau bei Erhebungsdefizit: Für die Beurteilung eines dem Gesetzgeber zurechenbaren strukturellen Erhebungsdefizits ist eine Gesamtbetrachtung der Erhebungsregelungen maßgeblich. Entscheidend ist, ob die den Rundfunkanstalten eingeräumten Befugnisse eine der Belastungsgleichheit genügende Beitragserhebung ermöglichen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Senat hat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Normen und des Zusammenspiels der Regeln festgestellt, dass § 11 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV den Rundfunkanstalten die notwendigen Befugnisse geben, auch bisher nicht gemeldete Beitragsschuldner zu ermitteln. • Automatisiertes Massenverfahren: Es bestand keine Pflicht, gesondert ein automatisiertes Massenverfahren zu erörtern; die Klägerin trägt in der Anhörungsrüge lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung nach. • Betriebsstättenstaffelung: Die vom Kläger behaupteten Systembrüche rechtfertigen keinen Gehörsverstoß; der Senat hat die Verteilung der Beschäftigten auf mehrere Betriebsstätten und die daraus folgenden Belastungsunterschiede als sachlich gerechtfertigt geprüft. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision bereits zurückgewiesen und festgehalten, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass das Urteil auf einem Gehörsverstoß beruht. Die Würdigung des Senats, wonach die in § 11 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV normierten Befugnisse den Rundfunkanstalten ausreichende Möglichkeiten zur Ermittlung nicht gemeldeter Beitragsschuldner verschaffen, bleibt maßgeblich. Zur Frage eines fehlenden automatisierten Massenverfahrens und zu den Einwänden gegen die Betriebsstättenstaffelung hat der Senat die vorgebrachten Argumente geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Klägerin verliert somit, weil ihre Vorbringen nicht die erforderliche Substanz für einen Gehörsverstoß aufweisen und die rechtliche Bewertung des Gerichts tragfähig ist.