Beschluss
2 B 15/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung sind nach § 19 Abs. 1 EZulV a.F. als Dienstzeiten zu behandeln und führen zur Weitergewährung von Zulagen.
• § 19 Abs. 1 EZulV a.F. erstreckt sich grundsätzlich auf die in den §§ 20 bis 26 EZulV a.F. geregelten Zulagen und gilt unabhängig davon, ob die Zulage als Pauschalbetrag oder stundenbezogen gewährt wird.
• Zum Ausschluss der Anwendung des § 19 Abs. 1 EZulV a.F. auf einen bestimmten Zulagetatbestand bedarf es einer ausdrücklichen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Weitergewährung von Erschwerniszulagen bei zulagenunschädlichen Unterbrechungen • Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung sind nach § 19 Abs. 1 EZulV a.F. als Dienstzeiten zu behandeln und führen zur Weitergewährung von Zulagen. • § 19 Abs. 1 EZulV a.F. erstreckt sich grundsätzlich auf die in den §§ 20 bis 26 EZulV a.F. geregelten Zulagen und gilt unabhängig davon, ob die Zulage als Pauschalbetrag oder stundenbezogen gewährt wird. • Zum Ausschluss der Anwendung des § 19 Abs. 1 EZulV a.F. auf einen bestimmten Zulagetatbestand bedarf es einer ausdrücklichen Anordnung. Der Kläger, Jahrgang 1964 und Bundesbahnhauptsekretär, begehrte für die Jahre 2009 bis 2011 Zahlung einer Erschwernisschichtzulage für Dienstzeiten zwischen 20:00 und 6:00 Uhr auch für ausgefallene Schichten. Der Dienstherr lehnte ab mit der Begründung, Zulagen würden nur für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger statt; das Berufungsgericht wertete Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung als zulagenunschädlich im Sinne der Verordnung. Der Streit betrifft die Auslegung von § 19 Abs. 1 EZulV a.F. in Verbindung mit den einschlägigen Zulagenvorschriften, insbesondere § 20 Abs. 1 und Abs. 5 EZulV a.F. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte, ob die Frage revisionsrechtlich zuzulassen ist und ob eine Divergenz zur eigenen früheren Rechtsprechung besteht. • § 19 Abs. 1 EZulV a.F. regelt die Weitergewährung der Zulage bei Unterbrechungen der zulagenberechtigenden Tätigkeit, namentlich bei Erholungsurlaub, Erkrankung und Fortbildung; die dort verwendete Formulierung der "Weitergewährung" ist als Weiterzahlen zu verstehen. • Zweck der Vorschrift ist, berechtigtes Fernbleiben vom Dienst nicht zu Lasten der Zulage zu bringen; dies erfordert, die Unterbrechungszeiten in den Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV a.F. wie absolvierte Dienstzeiten zu behandeln. • Die Vorschrift steht am Beginn des 3. Abschnitts der Verordnung und hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen umfassenden Geltungsanspruch für die Zulagetatbestände der §§ 20 bis 26 EZulV a.F., sodass keine Differenzierung danach vorgenommen werden darf, ob die jeweilige Zulage pauschal oder stundenbezogen bemessen ist. • Der vom Beschwerdeführer benannte, ältere Beschluss, von dem das Berufungsgericht abgewichen sei, ist durch spätere Senatsrechtsprechung (insbesondere Urteil 27.10.2011 - 2 C 73.10) überholt und nicht mehr maßgeblich; insoweit fehlt ein Divergenzgrund für die Zulassung der Revision. • Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 VwGO) greifen nicht, weil die Rechtslage durch die bestehende Rechtsprechung eindeutig geklärt ist und kein weitergehender Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerde ist unbegründet; die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Kläger Anspruch auf Weitergewährung der Schichtzulage für im Dienstplan vorgesehene, aber wegen Urlaubs, Krankheit oder Fortbildung ausgefallene Schichten zwischen 20:00 und 6:00 Uhr hat, bleibt bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass § 19 Abs. 1 EZulV a.F. Unterbrechungszeiten den tatsächlichen Dienstzeiten gleichstellt und damit auch auf stundenbezogene Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. Anwendung findet. Eine abweichende Auslegung oder Einschränkung ist nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung möglich. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts folgten den zitierbaren gesetzlichen Bestimmungen.