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Beschluss

2 WDB 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht (§ 70 Abs. 3 WDO). • Ein Zusammenhang i.S.v. § 70 Abs. 3 WDO liegt insbesondere vor, wenn Gegenstand der Disziplinarverfahren eine einheitliche Tat ist, bei der die Beteiligten Mittäter oder Teilnehmer waren. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann erfolgen, auch wenn ein Verweisungsbeschluss bereits ergangen ist, sofern kein rechtsmissbräuchlicher Antrag vorliegt und keine wertungswidersprüchliche Bindungswirkung zu befürchten ist. • Zuständigkeit richtet sich bei früheren Soldaten nach Wohnsitz (Truppendienstgerichte-Verordnung) und bei aktiven Soldaten nach dem Befehlsbereich der Dienststelle (§ 70 Abs. 1–2 WDO).
Entscheidungsgründe
Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bei gemeinsamer Dienstvergehensbeteiligung • Bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht (§ 70 Abs. 3 WDO). • Ein Zusammenhang i.S.v. § 70 Abs. 3 WDO liegt insbesondere vor, wenn Gegenstand der Disziplinarverfahren eine einheitliche Tat ist, bei der die Beteiligten Mittäter oder Teilnehmer waren. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann erfolgen, auch wenn ein Verweisungsbeschluss bereits ergangen ist, sofern kein rechtsmissbräuchlicher Antrag vorliegt und keine wertungswidersprüchliche Bindungswirkung zu befürchten ist. • Zuständigkeit richtet sich bei früheren Soldaten nach Wohnsitz (Truppendienstgerichte-Verordnung) und bei aktiven Soldaten nach dem Befehlsbereich der Dienststelle (§ 70 Abs. 1–2 WDO). Gegen einen früheren Soldaten und einen Obermaat wurden Disziplinarverfahren wegen gemeinsamer körperlicher Misshandlung bzw. gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Einleitung wohnte der frühere Soldat in Hessen; der Obermaat war einer Dienststelle in Niedersachsen zugeordnet. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft reichte Anschuldigungsschriften ein, die Verfahren wurden bei verschiedenen Truppendienstgerichten anhängig; das Truppendienstgericht Nord verwies eines der Verfahren an das Truppendienstgericht Süd. Das Truppendienstgericht Süd beantragte beim Bundesverwaltungsgericht, das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht für das Verfahren des früheren Soldaten zu bestimmen, um eine Verbindung und gemeinsame Verhandlung zu ermöglichen. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt unterstützte den Antrag; das Truppendienstgericht Nord erklärte Bereitschaft zur Übernahme und späteren Verbindung der Verfahren. • Antragsgrundlage ist § 70 Abs. 3 WDO; das Bundesverwaltungsgericht kann bei zusammenhängenden Dienstvergehen verschiedener Gerichtsstände das zuständige Truppendienstgericht bestimmen. • Die Voraussetzungen liegen vor, weil es sich um eine einheitliche Tat handelt, bei der beide Soldaten als Mittäter/Teilnehmer beschuldigt werden, sodass persönliche oder sachliche Gründe eine Verbindung rechtfertigen. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG steht einem Antrag nach § 70 Abs. 3 WDO nicht entgegen, sofern kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt und keine Wertungswidersprüche entstehen; hier war die Einreichung beim falschen Gericht auf das Verhalten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurückzuführen. • Die Zuständigkeit für den früheren Soldaten ergibt sich aus § 70 Abs. 2 Satz 1 WDO in Verbindung mit der Truppendienstgerichte-Verordnung, weil bei früheren Soldaten der Wohnsitz maßgeblich ist. • Für den Obermaat folgt die Zuständigkeit aus § 70 Abs. 1 WDO, weil sie sich nach dem Befehlsbereich der Dienststelle bei Einleitung richtet. • Prozessökonomische Erwägungen und Verfahrensbeschleunigung (§ 17 Abs. 1 WDO) sprechen für die Bestimmung des Gerichts, zumal das Truppendienstgericht Nord die spätere Verbindung der Verfahren zugesagt hat und Tatort sowie Zeugen dort liegen. • Es sind keine entgegenstehenden Rechtsgründe ersichtlich, die einer Verfahrensverbindung oder der Gerichtsbestimmung entgegenstünden. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht für die streitige Sache. Begründet wird dies mit § 70 Abs. 3 WDO aufgrund des Zusammenhangs der Dienstvergehen als gemeinsamer Tat; zugleich liegen für die Beteiligten unterschiedliche ursprüngliche Gerichtsstände vor, die durch Gerichtsbestimmung einheitlich geregelt werden können. Die Bestimmung verletzt nicht die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, weil kein Rechtsmissbrauch vorliegt und die Einreichung beim falschen Gericht auf das Verhalten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurückzuführen ist. Die Entscheidung dient der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung; das Truppendienstgericht Nord hat zudem Bereitschaft zur späteren Verbindung der Verfahren erklärt, sodass eine einheitliche und effiziente Verfahrensführung möglich ist.