Beschluss
6 AV 1/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zuständigkeitsbestimmung nach §53 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn bereits eine instanzabschließende Entscheidung ergangen ist.
• Eine einstweilige Anordnung eines Oberverwaltungsgerichts erstreckt ihre Rechtswirkungen nicht automatisch auf die Behörden und Gerichte eines anderen Landes.
• Bei länderübergreifenden Gastschulverhältnissen bestehen sachlich zwei selbständige Rechtsverhältnisse; für die Begründung eines Gastschulverhältnisses sind Entscheidungen beider beteiligter Länder erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeitsbestimmung für länderübergreifende Gastschulfälle • Eine Zuständigkeitsbestimmung nach §53 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn bereits eine instanzabschließende Entscheidung ergangen ist. • Eine einstweilige Anordnung eines Oberverwaltungsgerichts erstreckt ihre Rechtswirkungen nicht automatisch auf die Behörden und Gerichte eines anderen Landes. • Bei länderübergreifenden Gastschulverhältnissen bestehen sachlich zwei selbständige Rechtsverhältnisse; für die Begründung eines Gastschulverhältnisses sind Entscheidungen beider beteiligter Länder erforderlich. Die Antragstellerin, in Niedersachsen wohnend und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, will gastweise die Förderschule E. in Hamburg besuchen. Ihre Eltern beantragten in Niedersachsen die Zustimmung zur Gastbeschulung; die Niedersächsische Landesschulbehörde lehnte zunächst ab, worauf das OVG Lüneburg in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vorläufig Zustimmung anordnete. Die Niedersächsische Behörde erteilte danach vorläufige Zustimmung vorbehaltlich einer Zustimmung der Hamburger Schulbehörde. Die Hamburger Schulbehörde lehnte den gesonderten Antrag auf Gastbeschulung ab, da das Gastschulabkommen die konkrete Förderbedarfskonstellation nicht abdecke. Hamburgs Verwaltungsgerichte wiesen den Antrag auf einstweilige Anordnung bzw. Beschwerde ab. Die Antragstellerin beantragt beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass hamburgische Verwaltungsgerichte nicht zuständig seien, soweit es um die Wirkungen der niedersächsischen einstweiligen Anordnung geht. • Der Antrag ist unzulässig, da eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §53 VwGO nur mit Blick auf noch ausstehende gerichtliche Entscheidungen möglich ist; hier ist das Verfahren bereits abgeschlossen. • Die Antragstellerin versucht mit dem Zuständigkeitsantrag, die Wirkungen der einstweiligen Anordnung des OVG Lüneburg nachträglich auf hamburgische Behörden und Gerichte auszudehnen; dies wäre einem Rechtsmittel gleichzustellen, das durch §152 Abs.1 VwGO ausgeschlossen ist. • Das Prozessrecht enthält für die vorliegende länderübergreifende Konstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der Zuständigkeiten: Schulrecht ist Ländersache (Art.30 GG). Solange keine gesetzlich koordinierte oder staatsvertragliche Regelung mit verbindlicher gemeinsamen Entscheidungsbefugnis besteht, entfaltet eine Entscheidung einer Landesbehörde keine bindende Wirkung für die Behörden des anderen Landes. • Fachlich erfordert die Begründung eines Gastschulverhältnisses sowohl die Entscheidung des abgebenden als auch des aufnehmenden Landes; damit entstehen zwei selbständige Rechtsverhältnisse und entsprechend zwei Streitgegenstände, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen sind. • Zwischenstaatliche Verwaltungvereinbarungen ohne gesetzliche Transformation haben keine Außenrechtsqualität und können die fehlende Bindungswirkung nicht ersetzen; Ansprüche sind daher gegenüber dem jeweils zuständigen Hoheitsträger gesondert geltend zu machen. Der Antrag der Beteiligten ist unzulässig und unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach §53 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die angegriffenen einstweiligen Anordnungsverfahren bereits abgeschlossen sind und der Antrag in Wahrheit darauf abzielt, die Wirkungen einer niedersächsischen einstweiligen Anordnung nachträglich auf hamburgische Behörden und Gerichte zu erstrecken. Zudem regelt das Prozess- und Schulrecht die Zuständigkeiten widerspruchsfrei: Für die Begründung eines Gastschulverhältnisses bedürfen es Entscheidungen beider betroffener Länder, sodass prozessrechtlich zwei Streitgegenstände vorliegen. Eine einstweilige Anordnung eines Oberverwaltungsgerichts erstreckt ihre Rechtskraft nicht automatisch auf Behörden oder Gerichte eines anderen Landes; Verwaltungsvölkerrechtliche Abkommen ohne Gesetzesrang ändern daran nichts. Damit bleibt die Ablehnung der hamburgischen Behörden und Gerichte bestehen und die Antragstellerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf automatische gastweise Aufnahme in die Schule E. in Hamburg.