Beschluss
5 B 39/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §132 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und revisionsentscheidungsrelevante Rechtsfrage konkret darzulegen.
• Rügen wegen Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) und wegen Verfahrensfehlers (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind unzulässig, soweit sie sich faktisch gegen die tatrichterliche Würdigung richten und keinen konkreten, abweichenden Rechtssatz oder offensichtlichen aktenwidrigen Sachverhalt benennen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels hinreichender Darlegung zulassungsrelevanter Fragen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §132 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und revisionsentscheidungsrelevante Rechtsfrage konkret darzulegen. • Rügen wegen Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) und wegen Verfahrensfehlers (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind unzulässig, soweit sie sich faktisch gegen die tatrichterliche Würdigung richten und keinen konkreten, abweichenden Rechtssatz oder offensichtlichen aktenwidrigen Sachverhalt benennen. Die Klägerin wandte sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Auslegung und Anwendung von Landesrecht (insbesondere §7 Abs.2 WoG Bln) in einem Verfahren, das Fragen zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und zur Geschäftsgrundlage sowie zur Rückführung öffentlicher Mittel zum Barwert betraf. Sie reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel, die Revision zuzulassen. Die Beschwerde berief sich auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu anderer Rechtsprechung und Verfahrensmängel, insbesondere aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen und bestimmte Erwägungen zur Zulässigkeit offengelassen. Die Beschwerdeführerin stellte dar, das Berufungsgericht habe Normen des Landesrechts verkannt und Bundesrecht nicht hinreichend beachtet; sie verwies auf frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. • Zulassungsvoraussetzungen nach §132 VwGO sind restriktiv: Bei grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1) muss eine bestimmte, noch ungeklärte und revisionsentscheidungsrelevante Rechtsfrage dargelegt werden (§133 Abs.3 Satz3 VwGO). • Die vorgebrachte Frage, ob ein vorsorglich erhobener Widerspruch oder eine unrichtige Rechtsauffassung im Widerspruch die Angriffsrichtung begrenzt, ist keine entscheidungserhebliche Frage, weil die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht Teil der tragenden Begründung sind. • Die Beanstandung, die Auslegung des §7 Abs.2 WoG Bln verletze das Verfassungsrecht (Willkürverbot), genügt nicht: Es muss gezeigt werden, dass die Auslegung des einschlägigen Bundesrechts selbst ungeklärte, grundsätzliche Fragen aufwirft; hier beschränkt sich die Beschwerde auf eine Berufungsrüge gegen die landesrechtliche Auslegung. • Eine Divergenzrüge erfordert die Benennung eines konkreten, von der angefochtenen Entscheidung abweichenden, fremden Rechtssatzes; die Beschwerde verweist zwar auf Entscheidungen, stellt aber keinen abweichenden, entscheidungstragenden Rechtssatz aus der Vorinstanz gegenüber. • Die Verfahrensrüge des Überzeugungsgrundsatzes nach §108 Abs.1 VwGO scheitert, weil nicht dargelegt wird, dass das Berufungsgericht von aktenwidrigen oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist; die Beschwerde wendet sich gegen die tatrichterliche Wertung und Rechtsanwendung, nicht gegen offensichtliche Widersprüche zwischen Aktenlage und Tatsachenannahmen. • Die Rechtsprechung verlangt bei Rügen gegen tatrichterliche Würdigung konkrete Textstellen und schlüssige Darlegung, welche abweichenden Schlussfolgerungen sich aus zutreffend festgestellten Tatsachen für das Gericht hätten ergeben müssen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beschwerde die strengen Darlegungserfordernisse des §132 VwGO nicht erfüllt: Es wurde keine bestimmte, revisionsentscheidungsrelevante und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage hinreichend dargelegt; eine Divergenz zu den in §132 Abs.2 Nr.2 VwGO genannten Entscheidungen wurde nicht konkretisiert; substantiierte Verfahrensmängel wurden nicht aufgezeigt. Kurz: Die Beschwerde trägt im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Rechtsanwendung und Sachverhaltswürdigung vor, ohne die erforderlichen Anknüpfungspunkte für eine Zulassung der Revision zu liefern. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend getroffen.