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Beschluss

1 B 97/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Antragsschrift die Darlegungsanforderungen für die Zulassung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Eine Tatsachenfrage begründet für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) regelmäßig keine Klärungsbedürftigkeit; maßgeblich ist die Klärungsbedürftigkeit des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs. • Abweichende Entscheidungen oberer Verwaltungsgerichte bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage begründen allein keine Divergenz im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; es ist ein präzise bezeichneter, abstrakter Rechtssatz gegenüberzustellen. • Nur eine willkürliche oder gegen Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung begründet ausnahmsweise einen verfahrensrechtlichen Mangel, der revisionsrechtlich relevant wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassung bei unzureichender Darlegung von Klärungsbedarf • Die Revision ist unzulässig, wenn die Antragsschrift die Darlegungsanforderungen für die Zulassung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Eine Tatsachenfrage begründet für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) regelmäßig keine Klärungsbedürftigkeit; maßgeblich ist die Klärungsbedürftigkeit des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs. • Abweichende Entscheidungen oberer Verwaltungsgerichte bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage begründen allein keine Divergenz im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; es ist ein präzise bezeichneter, abstrakter Rechtssatz gegenüberzustellen. • Nur eine willkürliche oder gegen Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung begründet ausnahmsweise einen verfahrensrechtlichen Mangel, der revisionsrechtlich relevant wäre. Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Revision gegen eine Berufungsentscheidung in einem Asylverfahren. Er rügt insbesondere, dass bei im Wesentlichen identischer Tatsachengrundlage unterschiedliche Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes getroffen worden seien. Als Beispiel nennt er ein Urteil des VGH Baden-Württemberg, das bei angeblich gleicher Sachlage zu anderem Ergebnis gelangt sei, und verweist auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Das Berufungsgericht kam dagegen nach Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse zur Auffassung, dass Rückkehrern nach Syrien nicht generell politische Verfolgung drohe. Die Beschwerde stützt ihre Zulassungsanträge auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Darlegungen die strengen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllen. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht und ist deshalb unzulässig. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Es muss eine abstrakte Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und Klärungsbedarf des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs vorliegen; bloße Tatsachenfragen oder abweichende Ergebnisbewertung genügen nicht. • Die Revision darf nicht dazu dienen, Unterschied in Tatsachen- oder Beweiswürdigung zu beseitigen; das Revisionsrecht verlangt, dass die Klärungsbedürftigkeit im rechtlichen Maßstab liegt, nicht in der richterlichen Tatsachenwürdigung. • Auch der Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts führt nicht dazu, dass bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage automatisch eine Rechtsfrage des Bundesrechts gegeben ist; es ist darzulegen, welcher klärungsbedürftige Rechtsunterschied die abweichende Entscheidung verursacht. • Für die Annahme einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist die genaue Gegenüberstellung abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze erforderlich; die Beschwerde benennt solche widersprechenden Rechtssätze nicht ausreichend. • Nach ständiger Rechtsprechung liegen Fehler in Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig im Bereich des materiellen Rechts; nur bei objektiver Willkür, Verstoß gegen Denkgesetze oder Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze liegt ein revisionsrechtlich relevanter Verfahrensfehler vor. • Mangels hinreichender Darlegung sowohl des grundsätzlichen Klärungsbedarfs als auch einer konkret benannten Divergenz ist die Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist unzulässig; die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird abgelehnt, weil die Darlegungen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Eine bloße Streitigkeit über Tatsachenfeststellungen oder deren Würdigung, selbst bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage oberer Gerichte, reicht für die Revisionszulassung nicht aus. Ebenso fehlt eine präzise gegenübergestellte Darlegung widersprechender abstrakter Rechtssätze, die eine Divergenz begründen würde. Soweit verfahrensrechtliche Fehler geltend gemacht werden könnten, wären diese nur bei objektiver Willkür oder Verstößen gegen Denkgesetze erheblich; solche Rügen sind hier nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.