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Beschluss

7 B 17/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Eine Rechtssache ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn konkret dargelegt wird, welche bundesrechtliche Rechtsfrage ungeklärt ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. • Die Rüge von Verfahrensmängeln wegen unterlassener Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt eine detaillierte Darlegung der erforderlichen Ermittlungen, der geeigneten Aufklärungsmaßnahmen und des Zusammenhangs mit einer günstigeren Entscheidung voraus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels substantiierten Darlegens grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln • Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Eine Rechtssache ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn konkret dargelegt wird, welche bundesrechtliche Rechtsfrage ungeklärt ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. • Die Rüge von Verfahrensmängeln wegen unterlassener Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt eine detaillierte Darlegung der erforderlichen Ermittlungen, der geeigneten Aufklärungsmaßnahmen und des Zusammenhangs mit einer günstigeren Entscheidung voraus. Der Kläger wendet sich gegen eine Rückbauverfügung und deren Bestätigung durch spätere Verwaltungsakte; das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf landesrechtliche Vorschriften des Wassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) in der Fassung zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Der Kläger machte geltend, Zäune müssten wegen landes- oder bundesrechtlicher Regelungen einen Abstand zu Entwässerungsgräben einhalten und behauptete eine enteignungsgleiche Wirkung durch faktische Nutzungsunmöglichkeit eines 5‑Meter‑Streifens. Er rügte zudem Verfahrensmängel, insbesondere mangelhafte Aufklärung und die Unterlassung angebotener Beweiserhebungen. Das Oberverwaltungsgericht stützte sich auf Ortsbesichtigung, Lichtbilder, Lagepläne sowie fachliche Stellungnahmen der Wasserbehörde und eines Wasser- und Bodenverbandes. Der Kläger focht die Entscheidung an und beantragte die Zulassung der Revision bzw. rügte Verfahrensfehler vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; es wird nicht substanziiert dargelegt, welche bundesrechtliche Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeklärt und revisionswürdig sei. • Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage zu Abstandsregelungen und Entschädigung bezog sich überwiegend auf Annahmen und Tatsachen, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, und war nicht entscheidungserheblich für die konkrete Entscheidung; § 38 WHG ist hier nur vergleichend herangezogen worden und war nicht Grundlage der angegriffenen Entscheidung. • Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehlt eine substantiierte Darstellung, welche Tatsachen noch aufzuklären gewesen wären, welche konkreten Beweiserhebungen erforderlich gewesen wären und wie diese zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätten. • Die behauptete Unterlassung von Beweisen übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Inaugenscheinnahme, Lichtbilder, Lagepläne und fachkundige Einschätzungen stützte; der Kläger hat nicht dargetan, welche zusätzlichen, in der mündlichen Verhandlung nicht beantragten Beweiserhebungen sich dem Gericht aufdrängen mussten. • Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich der materiellen Überprüfung; eine Ausnahme wegen aktenwidriger Feststellungen, Denkgesetzeverstoßes oder Willkür ist nicht dargetan. • Folgeentscheidungen zu Kosten und Streitwert erfolgen nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Darlegungen nicht enthält. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass eine bundesrechtliche, für ein Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage vorliegt, und die Verfahrensrügen sind nicht substantiiert; insbesondere fehlen konkrete Angaben dazu, welche Ermittlungen oder Beweiserhebungen erforderlich gewesen wären und wie diese zu einem günstigeren Ausgang hätten führen können. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf nachvollziehbaren Feststellungen aus Inaugenscheinnahme, Bild- und Lageakten sowie fachlichen Einschätzungen, so dass auch keine aktenwidrigen oder willkürlichen Feststellungen ersichtlich sind. Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen den genannten Vorschriften.