Urteil
1 C 9/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §29 Abs.1 AsylG ist die Anfechtungsklage statthaft; eine Verpflichtungsklage auf Durchführung des Verfahrens ist in diesen Fällen unzulässig.
• Die nationale Drittstaatenregelung (§26a AsylG) ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Staaten der Europäischen Union nicht als "sichere Drittstaaten" im Sinne der Unzulässigkeitsvoraussetzungen herangezogen werden können.
• Kann ein Entscheid des Bundesamts nicht nach unionsrechtskonformer Auslegung auf eine zulässige andere Rechtsgrundlage umgedeutet werden, ist er aufzuheben; hier war die Drittstaatengrundlage nicht auf Polen anwendbar, weil Polen als EU-Mitgliedstaat nicht als Drittstaat im Unionsrecht gilt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsentscheidung bei Einreise aus EU‑Mitgliedstaat: Polen kein sicherer Drittstaat • Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §29 Abs.1 AsylG ist die Anfechtungsklage statthaft; eine Verpflichtungsklage auf Durchführung des Verfahrens ist in diesen Fällen unzulässig. • Die nationale Drittstaatenregelung (§26a AsylG) ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Staaten der Europäischen Union nicht als "sichere Drittstaaten" im Sinne der Unzulässigkeitsvoraussetzungen herangezogen werden können. • Kann ein Entscheid des Bundesamts nicht nach unionsrechtskonformer Auslegung auf eine zulässige andere Rechtsgrundlage umgedeutet werden, ist er aufzuheben; hier war die Drittstaatengrundlage nicht auf Polen anwendbar, weil Polen als EU-Mitgliedstaat nicht als Drittstaat im Unionsrecht gilt. Die Klägerinnen, russische Staatsangehörige, reisten 2010 nach Polen ein und beantragten dort erfolglos Asyl; sie erhielten nationalen Abschiebungsschutz und zeitweilige polnische Aufenthaltspapiere. Im Juni 2012 stellten sie in Deutschland Asylanträge. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 23.6.2014 fest, ihnen stünde in Deutschland kein Asylrecht zu, weil sie aus Polen, einem sicheren Drittstaat, eingereist seien, und ordnete Abschiebung nach Polen an. Die Klägerinnen klagten; das Verwaltungsgericht und das OVG behandelten die Klage als Anfechtungsklage; das OVG hob die Entscheidung des Bundesamts auf mit der Begründung, Deutschland sei international zuständig geworden. Die Beklagte legte Revision ein und machte geltend, §26a AsylG sei anwendbar; später erklärte die Beklagte die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt, soweit die Abschiebungsanordnung betroffen war. • Verfahrensabschluss: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. • Statthaftigkeit der Klage: Bei Entscheidungen, die einen Asylantrag ohne materielle Prüfung als unzulässig ablehnen (§29 Abs.1 AsylG), ist die Anfechtungsklage statthaft; ein Verpflichtungsbegehren auf Durchführung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. • Unionsrechtliche Schranke der Drittstaatenregel: §26a AsylG und die Verweisung in §29 Abs.1 Nr.3 sind unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Mitgliedstaaten der EU nicht als "sichere Drittstaaten" im Sinne der Unionsregelungen herangezogen werden dürfen; die nationale Drittstaatenregel ist insoweit zu beschränken. • Anwendbarkeit auf den Fall: Vorliegend konnte Polen nicht als sicherer Drittstaat im Sinne von §29 Abs.1 Nr.3 AsylG gelten, weil Polen EU-Mitgliedstaat ist und die einschlägigen EU‑Richtlinien Drittstaaten außerhalb der EU regeln. • Zuständigkeitsübergang nach Dublin: Die Dublin‑Verordnung führte hier zum Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland; Polen hatte seine Wiederaufnahmebereitschaft nicht so genutzt, dass die Zuständigkeit erhalten blieb. • Unmöglichkeit der Umdeutung: Der Bescheid des Bundesamts konnte nicht in eine andere nach §29 Abs.1 AsylG rechtmäßige Entscheidungsform umgedeutet werden; weder Nr.1 (Erst‑Asylstaat), Nr.2 (Flüchtling in anderem Mitgliedstaat) noch Nr.4 oder Nr.5 kamen in Betracht oder waren tatrichterlich ausreichend festgestellt. • Rechtsfolgenseite: Wegen der vorgenannten rechtlichen und tatsächlichen Kriterien ist die angegriffene Drittstaatenentscheidung rechtswidrig und aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Feststellung des Bundesamts, die Klägerinnen könnten sich wegen der Einreise aus Polen nicht auf Art.16a GG berufen, konnte nicht auf §29 Abs.1 Nr.3 AsylG gestützt werden, weil Polen als EU‑Mitgliedstaat nach unionsrechtskonformer Auslegung nicht als sicherer Drittstaat im Sinn dieser Vorschriften gilt. Ein Zuständigkeitsübergang auf Deutschland nach der Dublin‑VO steht der Anwendung der Drittstaatenregel entgegen; die Entscheidung des Bundesamts konnte nicht in eine andere rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden. Folglich ist die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben; das Ergebnis stärkt die unionsrechtliche Begrenzung nationaler Drittstaatenregelungen und führt zur Korrektur der ablehnenden Bescheide gegenüber den Klägerinnen.