Beschluss
1 WB 15/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erledigter Hauptsacheantrag führt zur Einstellung des Verfahrens; nur noch über Kosten zu entscheiden.
• Eine nachträgliche gesetzliche Neuregelung kann die spätere Kommandierung begründen und ist keine bloße Änderung der Verwaltungsermessenstellung.
• Soldaten haben keinen Anspruch auf bestimmte ZAW-Maßnahme; Auswahlentscheidungen der Dienststelle sind auf Ermessensfehler und Selbstbindung zu überprüfen.
• Anforderungen an Restnutzungszeit und Verhältnis von Ausbildungs- zu Nutzungszeit sind zulässig und dienen der militärischen Nutzungsinteressen.
Entscheidungsgründe
Erledigung nach gesetzlicher Neuregelung; Ablehnung 960‑Std‑Weiterqualifizierung rechtmäßig • Ein erledigter Hauptsacheantrag führt zur Einstellung des Verfahrens; nur noch über Kosten zu entscheiden. • Eine nachträgliche gesetzliche Neuregelung kann die spätere Kommandierung begründen und ist keine bloße Änderung der Verwaltungsermessenstellung. • Soldaten haben keinen Anspruch auf bestimmte ZAW-Maßnahme; Auswahlentscheidungen der Dienststelle sind auf Ermessensfehler und Selbstbindung zu überprüfen. • Anforderungen an Restnutzungszeit und Verhältnis von Ausbildungs- zu Nutzungszeit sind zulässig und dienen der militärischen Nutzungsinteressen. Der Antragsteller, Soldat auf Zeit und ausgebildeter Rettungsassistent, beantragte im Februar 2016 beim Bundesamt für das Personalmanagement während der Dienstzeit die Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter nach § 32 NotSanG. Das Amt lehnte ab, weil der Antragsteller zum Stichtag nicht über drei Jahre Praxis verfügt und deshalb eine 960‑stündige Ergänzungsausbildung sowie eine Restdienstzeit von mindestens 48 Monaten vor Beginn des Berufsförderungsdienstes erforderlich seien. Der Antragsteller rügte verzögerte Umsetzung des NotSanG durch die Bundeswehr und sah seine Qualifikation entwertet; er focht die Bescheide an. Während des Verfahrens wurde § 32 NotSanG geändert; daraufhin stellte der Antragsteller einen neuen Antrag und wurde im Mai 2017 zu einer 480‑stündigen Weiterqualifizierung kommandiert. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde wieder aufgenommen, die Entscheidung des Senats betraf vornehmlich die Kosten und die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen Ablehnungen. • Verfahrensrecht: Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; nur über Kosten zu entscheiden. • Kostenentscheidung: Billiges Ermessen gebietet, die notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil die Erledigung auf einer neuen rechtlichen Lage beruhte und nicht auf einer bloßen Rechtsauffassungsänderung der Behörde. • Neuregelung des Rechts: Die Kommandierung zur Weiterqualifizierung am 15.05.2017 beruhte auf der Änderung des § 32 NotSanG, die die Anknüpfung der vorzulegenden Berufserfahrung auf den Zeitpunkt der Antragstellung verlegte; damit lag eine neue Sach- und Rechtslage vor. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Ein gerichtlicher Feststellungsantrag kann unzulässig sein, wenn er inhaltlich nicht mit dem vorgerichtlichen Beschwerdegegenstand identisch ist; Subsidiaritätsgrundsätze schränken die Zulässigkeit weiter ein. • Materiell‑rechtlich: Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten ZAW‑Maßnahme; Entscheidungen über Aus- und Weiterbildungen unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und sind nur auf Ermessensfehler prüfbar (§ 17 Abs. 3 WBO i.V.m. § 114 VwGO). • Verwaltungsvorschriften und Selbstbindung: Maßgaben der ZDv A-225/1 sind bei Prüfung zu berücksichtigen; die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimmt die Außenwirkung solcher Vorschriften. • Ermessensausübung bezüglich Nutzungszeit: Die Vorgabe, für eine 960‑stündige Weiterbildung eine Restdienstzeit von mindestens vier Jahren zu verlangen, ist im Blick auf erforderliches Verhältnis von Ausbildungs- zu Nutzungszeit und die Zweckbindung der ZAW rechtlich nicht zu beanstanden. • Summarische Prüfung: Die Ablehnung des 21.02.2016 gerichteten Antrags (960 Stunden) wies keine Rechts‑ oder Ermessensfehler auf; ausreichende Lehrgangskapazitäten entkräften nicht den Mangel an erforderlicher Restnutzungszeit. Der Antrag wurde erledigt, das Verfahren eingestellt; es wurde über die Kosten entschieden. Die Kommandierung des Antragstellers zur Weiterqualifizierung beruht auf der zwischenzeitlichen Änderung des § 32 NotSanG und stellt keine bloße Abkehr von früherer Verwaltungsauffassung dar. Eine gerichtliche Entscheidung hätte den Antrag des Klägers voraussichtlich nicht stattgegeben, weil weder die Ablehnung der 960‑Stunden‑Weiterqualifizierung noch die angewandten Vorgaben zur Restnutzungszeit rechtlich zu beanstanden waren. Demnach erfolgte die Ablehnung der ursprünglichen Nachqualifizierung zu Recht; die nachträgliche Zuweisung zu einer 480‑stündigen Maßnahme beseitigte den Streitgegenstand. Kostenentscheidend wurde nach billigem Ermessen entschieden und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund auferlegt.