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Beschluss

8 PKH 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; bloße Unzufriedenheit mit vorangegangenen Entscheidungen oder Rügen der Rechtsanwendung im Einzelfall genügen nicht. • Ein als offensichtlich rechtsmissbräuchlich beurteiltes Ablehnungsgesuch kann die Mitwirkung der angegriffenen Richter rechtfertigen, sodass keine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts vorliegt. • Ein früher rechtskräftig entschiedener Ausschluss der Rückübertragung bestimmt die rechtliche Ausgangslage für ein späteres Entschädigungsverfahren; die Frage des redlichen Erwerbs der Dritten ist dann für die Entschädigung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgründe nicht dargelegt • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; bloße Unzufriedenheit mit vorangegangenen Entscheidungen oder Rügen der Rechtsanwendung im Einzelfall genügen nicht. • Ein als offensichtlich rechtsmissbräuchlich beurteiltes Ablehnungsgesuch kann die Mitwirkung der angegriffenen Richter rechtfertigen, sodass keine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts vorliegt. • Ein früher rechtskräftig entschiedener Ausschluss der Rückübertragung bestimmt die rechtliche Ausgangslage für ein späteres Entschädigungsverfahren; die Frage des redlichen Erwerbs der Dritten ist dann für die Entschädigung unbeachtlich. Der Kläger begehrt höhere Entschädigung für den Verlust eines Grundstücks sowie die Feststellung, dass die 1986 erwerbenden Käufer unredlich gehandelt hätten. Das Verwaltungsgericht gewährte eine erhöhte Entschädigung von 4.601,62 € zusätzlich und wies im Übrigen die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er rügte unter anderem Verfahrensmängel wegen der angeblichen Mitwirkung abgelehnter Richter und mangelnde Befragung von Zeugen zu möglichen MfS-Tätigkeiten der Käufer. Das Verwaltungsgericht hatte ein früheres Restitutionsbegehren des Klägers bereits 1993 rechtskräftig abgewiesen, was für das Entschädigungsverfahren relevant ist. • Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder erheblicher Verfahrensmangel) ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers. • Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des gesetzlichen Richters ist unbegründet: Ein Ablehnungsgesuch ist nur dann relevant, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Verfahrensmangel beruht; solche Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. • Die Kammer durfte ein als offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingestuftes Befangenheitsgesuch ablehnen und unter Mitwirkung der angegriffenen Richter entscheiden, weil die Begründung keine individuelle, sachlich tragfähige Befangenheitsbegründung enthielt. • Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Frage, ob die Käufer informelle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes waren, trägt nicht: Die Redlichkeit des Erwerbs der Dritten war für die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht relevant, weil der Ausschluss der Rückübertragung bereits rechtskräftig festgestellt wurde (§ 121 VwGO). • Das weitere Vorbringen betrifft überwiegend das bereits rechtskräftig beendete Restitutionsverfahren oder stellt rein konkrete Rügen der Rechtsanwendung dar; es rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Keine Anhaltspunkte für eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und sonst keine Gründe zur Zulassung der Revision. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde abgelehnt. Es besteht keine Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Beschwerde, weil weder ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dargetan noch ein gravierender Verfahrensmangel nachgewiesen wurde. Die Rügen des Klägers zu Besetzung des Gerichts, Verletzung der Aufklärungspflicht und mangelndem rechtlichen Gehör sind nicht tragfähig; insbesondere ist die Frage des redlichen Erwerbs der Käufer für das Entschädigungsverfahren unbeachtlich wegen der früheren rechtskräftigen Entscheidung über die Rückübertragung. Damit bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Entschädigung ist nicht weiter anzufechten.