Beschluss
2 WDB 4/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Extreme Verfahrensverlängerungen können in besonders gelagerten Fällen ein Verfahrenshindernis i.S.v. § 108 Abs.3 Satz1, Abs.4 WDO begründen, das eine Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigt.
• Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen Überlänge setzt ein außergewöhnlich großes Ausmaß der Verzögerung und besonders schwere persönliche Belastungen des (früheren) Soldaten voraus.
• Bei der Prüfung der Verfahrensdauer sind sämtliche Umstände zu würdigen: Schwierigkeit des Falles, Verhalten der Verfahrensbeteiligten, Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen und verfassungsgerichtliche Vorlagezeiten; nicht jede lange Verfahrensdauer rechtfertigt Einstellung, ggf. sind mildernde Maßnahmen zu prüfen.
• Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen (§ 108 Abs.3 Satz2 WDO) ist vorrangig nach den zwingenden Einstellungsvoraussetzungen zu prüfen; kommt eine zwingende Einstellung nicht in Betracht, ist zu erwägen, ob wegen der Überlänge bei der Sanktionsbemessung Rücksicht zu nehmen ist.
Entscheidungsgründe
Überlange Disziplinarverfahren: Einstellung nur bei außergewöhnlicher Verzögerung und schwerer Belastung • Extreme Verfahrensverlängerungen können in besonders gelagerten Fällen ein Verfahrenshindernis i.S.v. § 108 Abs.3 Satz1, Abs.4 WDO begründen, das eine Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigt. • Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen Überlänge setzt ein außergewöhnlich großes Ausmaß der Verzögerung und besonders schwere persönliche Belastungen des (früheren) Soldaten voraus. • Bei der Prüfung der Verfahrensdauer sind sämtliche Umstände zu würdigen: Schwierigkeit des Falles, Verhalten der Verfahrensbeteiligten, Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen und verfassungsgerichtliche Vorlagezeiten; nicht jede lange Verfahrensdauer rechtfertigt Einstellung, ggf. sind mildernde Maßnahmen zu prüfen. • Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen (§ 108 Abs.3 Satz2 WDO) ist vorrangig nach den zwingenden Einstellungsvoraussetzungen zu prüfen; kommt eine zwingende Einstellung nicht in Betracht, ist zu erwägen, ob wegen der Überlänge bei der Sanktionsbemessung Rücksicht zu nehmen ist. Der ehemalige Soldat wurde wegen umfangreicher finanzieller Unregelmäßigkeiten bei Beschaffungs- und Abrechnungsvorgängen dienst- und strafrechtlich verfolgt. Strafverfahren führten 2008 zu einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung; das Disziplinarverfahren wurde 2006 eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Einreichung der Anschuldigungsschrift 2009 führten Vorbringen und eine Verfassungsgerichts‑Vorlage zu erheblichen Verzögerungen; das Truppendienstgericht legte Verfassungsfragen vor, das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage 2014 für unzulässig. Der Vorsitzende des Truppendienstgerichts stellte das Disziplinarverfahren im März 2017 wegen angeblicher überlanger Verfahrensdauer nach § 108 Abs.3 Satz1 WDO ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Beschwerde ein und beanstandete, dass die Überlänge kein Verfahrenshindernis i.S.v. § 108 Abs.3 WDO begründe. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist statthaft, form- und fristgerecht; sie hat ein Rechtsschutzinteresse, weil sie eine Einstellungsentscheidung mit Feststellung des Dienstvergehens anstrebt. • Rechtliche Grundsätze: Extreme Verfahrensüberlängen können als Verfahrenshindernis i.S.v. § 108 Abs.3 Satz1, Abs.4 WDO gelten; alternativ ist eine Einstellung nach § 108 Abs.3 Satz2 WDO oder ggf. Berücksichtigung der Überlänge bei der Maßnahmenschärfe zu prüfen. • Prüfung der Dauer: Die maßgebliche überlange Phase ist auf maximal sieben Jahre zu bemessen; maßgeblich sind Schwierigkeit der Aufklärung, Verhalten der Behörden, Bedeutung des Verfahrens und die Verfassungsgerichts‑Vorlagezeit. • Verfassungsgerichts‑Vorlage: Die Verzögerung durch die fünfjährige Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht war unangemessen und dem Staat zuzurechnen, mindert aber allein noch nicht zwingend die Zumutbarkeit einer Fortführung des Disziplinarverfahrens. • Belastungen des Beschuldigten: Der frühere Soldat leidet an schweren Vorerkrankungen und wirtschaftlichen Problemen, steht aber zugleich finanziellen Vorteilen infolge weiterer Ruhestandsbezüge gegenüber; eine kausale Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die Verfahrensdauer ist nicht hinreichend nachgewiesen. • Schwere des Vorwurfs und Prävention: Die verbleibenden Vorwürfe betreffen erhebliche Vermögensschäden und verletzen das Vertrauen des Dienstherrn; die generalpräventive Bedeutung eines Disziplinarverfahrens ist hoch und übersteigt die mit dem Strafurteil verfolgten Zwecke. • Abwägung und Ergebnis der Rechtsanwendung: Unter Berücksichtigung aller Umstände (noch zu erwartende Verfahrensdauer, Belastung des Betroffenen, Gewicht des Dienstvergehens) ist die Fortsetzung des Verfahrens zumutbar; eine Einstellung wegen Verfahrenshindernis nach § 108 Abs.3 Satz1 WDO kommt daher nicht in Betracht; stattdessen ist von einer Einstellung nach Opportunitätsgesichtspunkten abzusehen und sodann die Möglichkeit einer milderen Sanktionsbemessung zu prüfen. Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet: Die vorinstanzliche Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen Überlänge als Verfahrenshindernis war nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die überlange Verfahrensdauer zwar in Teilabschnitten unangemessen war, jedoch nicht in einem derart extremen Ausmaß persönliche Belastungen hervorgerufen hat, die eine zwingende Einstellung nach § 108 Abs.3 Satz1, Abs.4 WDO rechtfertigen würden. Wegen der Schwere der Vorwürfe und ihrer hohen generalpräventiven Bedeutung ist die Fortführung des Verfahrens weiterhin verhältnismäßig; insoweit war die Entscheidung des Vorsitzenden fehlerhaft. Das Verfahren ist damit nicht als Verfahrenshindernis einzustellen; das Truppendienstgericht hat die Fortsetzung zu veranlassen und bei der späteren Maßnahmenerwägung die Verfahrensdauer angemessen zu berücksichtigen.