Urteil
9 A 17/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Planfeststellung für den achtstreifigen Ausbau der A 1 einschließlich Neubau der Rheinbrücke ist nicht wegen unzureichender Erkundung der Altablagerung oder ungenügendem Emissionsschutz aufzuheben, wenn die Behörde auf vorhandene und ergänzende Untersuchungen zurückgegriffen hat und ein vorsorgliches, tragfähiges Sicherungskonzept planfestgestellt wurde.
• Eine fehlerhafte Beteiligung privatwirtschaftlicher Unternehmen im Anhörungsverfahren führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.
• Die Planfeststellungsbehörde kann eine technische Ausführungsplanung der Bauausführung vorbehalten, sofern die Risiken beherrschbar sind, technische Regelwerke beachtet und abwägungsrelevante Belange nicht beeinträchtigt werden.
• Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan ist für die planerische Bedarfsprüfung maßgeblich und schränkt die gerichtliche Überprüfung in der Sache ein.
• Eine Kombilösung mit Tunnelführung und Querverschub der Bestandsbrücke kann bereits auf Grundlage einer Grobanalyse ausgeschlossen werden, wenn sie zu erheblichen Netzverlagerungen führt oder der Verschub der bestehenden, baufälligen Brücke nach sachverständiger Prüfung technisch nicht verantwortbar ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Planfeststellung zum A1-Ausbau trotz Altablagerung und gewählter Polstergründung • Die Planfeststellung für den achtstreifigen Ausbau der A 1 einschließlich Neubau der Rheinbrücke ist nicht wegen unzureichender Erkundung der Altablagerung oder ungenügendem Emissionsschutz aufzuheben, wenn die Behörde auf vorhandene und ergänzende Untersuchungen zurückgegriffen hat und ein vorsorgliches, tragfähiges Sicherungskonzept planfestgestellt wurde. • Eine fehlerhafte Beteiligung privatwirtschaftlicher Unternehmen im Anhörungsverfahren führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat. • Die Planfeststellungsbehörde kann eine technische Ausführungsplanung der Bauausführung vorbehalten, sofern die Risiken beherrschbar sind, technische Regelwerke beachtet und abwägungsrelevante Belange nicht beeinträchtigt werden. • Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan ist für die planerische Bedarfsprüfung maßgeblich und schränkt die gerichtliche Überprüfung in der Sache ein. • Eine Kombilösung mit Tunnelführung und Querverschub der Bestandsbrücke kann bereits auf Grundlage einer Grobanalyse ausgeschlossen werden, wenn sie zu erheblichen Netzverlagerungen führt oder der Verschub der bestehenden, baufälligen Brücke nach sachverständiger Prüfung technisch nicht verantwortbar ist. Der K. , Inhaber eines landwirtschaftlichen Grundstücks, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln (10.11.2016; ergänzt 14.7.2017) zum Ausbau der A 1 zwischen AS Köln-Niehl und AK Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke. Streitgegenstand sind u.a. die Trassierung, die in Teilen durch eine großflächige Altablagerung führende Führung der neuen Fahrbahn, die gewählte Polstergründung statt vollständigem Bodenvollaustausch, bau- und emissionsschutztechnische Schutzmaßnahmen sowie Flächeninanspruchnahmen auf Grundstücken des K. . Der Vorhabenträger legte umfangreiche Unterlagen vor; es wurden 151 Bohrungen und weitere Untersuchungen durchgeführt. Der K. rügt unzureichende Erkundung, fehlerhafte Variantenprüfung (Vorzugsvariante: Kombilösung mit Tunnel und Querverschub) und Mängel im Emissionsschutzkonzept und beantragt Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Planfeststellungsbehörde fügte Ergänzungsauflagen hinzu und verpflichtete den Vorhabenträger zu weitergehenden Unterlagen und zur Vorlage der Ausführungsplanung bei Abweichungen. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Dem Planfeststellungsbeschluss kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu; die gerichtliche Überprüfung ist umfassend, aber auf Rechtsfehler zu beschränken, die für die Eigentumsbetroffenheit kausal sind. • Formelle Mängel: Die Beteiligung privatwirtschaftlicher Unternehmen im Anhörungsverfahren verstieß gegen §17a FStrG i.V.m. §73 VwVfG, beeinträchtigte die Entscheidung aber nicht; der Planergänzungsbeschluss erforderte keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (§17d FStrG, §9 UVPG). • Planrechtfertigung und Bedarf: Die nachträgliche Aufnahme des achtstreifigen Ausbaus in den Bedarfsplan (FStrAbG) ist für die Planprüfung maßgeblich; daraus ergibt sich Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung. • Anforderungen an Erkundung der Altablagerung: Die Behörde musste alle entscheidungserheblichen tatsächlichen und technischen Gesichtspunkte ermitteln. Vorhandene historische Untersuchungen plus 151 Probebohrungen und ergänzende Gutachten ergaben nach summarischer Prüfung eine hinreichende Sachverhaltsermittlung; Bohrverfahren, Bohrraster und Probenanalysen waren im Hinblick auf die Heterogenität der Ablagerung vertretbar (Bezug auf DIN EN 1997-2 u.ä.). • Geotechnische Lösung (Polstergründung): Polstergründung ist eine fachlich vertretbare Lösung gegenüber vollständigem Bodenvollaustausch, insbesondere unter Abwägung von Umwelt-, Gesundheits- und Wirtschaftlichkeitsaspekten; prognostizierte Setzungen sind vertretbar und durch Nachverdichtung, messtechnische Überwachung und Ausgleichsmaßnahmen beherrschbar (§4 FStrG, FGSV/BASt-Leitlinien). • Emissionsschutz- und Entsorgungskonzept: Das planfestgestellte Konzept stuft den eigentlichen Abfall als gefährlich ein und sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen vor (Schwarz-Weiß-Bereiche, Einhausung, lufttechnische Reinigung, bauzeitliche Nacherkundung, Stichprobenentsorgung, Kampfmittelprüfungen); diese Vorkehrungen genügen den Anforderungen des §4 Satz1 FStrG und schützen Gesundheit und Umwelt. • Technische Detailregulierung und Ausführungsplanung: Detailfragen durften der Ausführungsplanung vorbehalten werden, soweit die Risiken beherrschbar sind; die Behörde ergänzte den Beschluss um Genehmigungsvorbehalte und Pflicht zur Vorlage von Alarm-/Gefahrenplänen und weiteren Unterlagen. • Luftreinhaltung und Gesundheitsfragen: Die Luftschadstoffprognosen für 2030 zeigen deutliche Unterschreitungen der relevanten Grenzwerte; mögliche Unsicherheiten (Messstandorte, neue Studien) begründen keine Rechtswidrigkeit, weil die Luftreinhalteplanung und Grenzwerte maßgeblich sind. • Variantenauswahl und Kombilösung: Die Kombilösung wurde mittels Grobanalyse und technischen Gutachten ausgeschlossen, weil sie erhebliche Verkehrsverlagerungen (Netzunterbrechungen) bewirkt und der Querverschub der bestehenden, bereits baufälligen Rheinbrücke nach Expertenmeinung technisch nicht verantwortbar ist. • Abwägung und Abschnittsbildung: Die Abschnittsbildung ist zulässig; eine Fortführung in Tieflage im Folgeabschnitt bleibt offen; die Planfeststellung trifft ausreichende Festlegungen zur Ermöglichung beider Optionen. Wenn bei der Bauausführung größere Abweichungen auftreten, ist die Ausführungsplanung der Behörde vorzulegen. Die Klage ist unbegründet und insgesamt abgewiesen. Der Senat bestätigt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der Ergänzungen; weder formelle noch materielle Fehler rechtfertigen Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit. Insbesondere sind Erkundungsumfang, geotechnisches Gründungskonzept, Emissionsschutz- und Entsorgungskonzept sowie die Variantenprüfung tragfähig begründet. Die Planfeststellung enthält hinreichende Auflagen und Genehmigungsvorbehalte, um bei Abweichungen oder während der Ausführung weitergehende Prüfungsschritte der Planfeststellungsbehörde zu unterwerfen. Der K. bleibt mithin bei seiner Anfechtung erfolglos; die Planrealisierung kann unter den planfestgestellten Bedingungen und ergänzenden Verpflichtungen fortgesetzt werden.