Urteil
6 C 45/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorfeldschutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG erstreckt sich auf ortsnahe Unterkunftscamps, wenn diese in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Versammlung stehen.
• Tief über ein Versammlungscamp fliegende militärische Flugzeuge können einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen, wenn ihre einschüchternde Wirkung objektiv geeignet ist, die Willensbildung oder Teilnahmeentscheidung zu beeinflussen.
• Amtshilfehandlungen der Bundeswehr können dem ersuchenden Land zuzurechnen sein; die bloße technische Unterstützung durch Streitkräfte ist nicht bereits ein verfassungswidriger Einsatz der Streitkräfte im Innern.
• Ist ein faktischer Eingriff gegeben, bleibt die Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; hierzu sind zur Sachverhaltsaufklärung und Bewertung weitere Feststellungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Tiefflug militärischer Aufklärungsmaschine über Versammlungscamp als faktischer Eingriff in Art.8 GG • Der Vorfeldschutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG erstreckt sich auf ortsnahe Unterkunftscamps, wenn diese in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Versammlung stehen. • Tief über ein Versammlungscamp fliegende militärische Flugzeuge können einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen, wenn ihre einschüchternde Wirkung objektiv geeignet ist, die Willensbildung oder Teilnahmeentscheidung zu beeinflussen. • Amtshilfehandlungen der Bundeswehr können dem ersuchenden Land zuzurechnen sein; die bloße technische Unterstützung durch Streitkräfte ist nicht bereits ein verfassungswidriger Einsatz der Streitkräfte im Innern. • Ist ein faktischer Eingriff gegeben, bleibt die Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; hierzu sind zur Sachverhaltsaufklärung und Bewertung weitere Feststellungen erforderlich. Anlässlich des G8-Gipfels 2007 richteten Gegner ein Unterkunftscamp in Reddelich ein; der Kläger hielt sich dort auf und wollte an den Demonstrationen teilnehmen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ersuchte die Bundeswehr um Amtshilfe zur Luftaufklärung. Am 5. Juni 2007 überflog ein Tornado das Camp in etwa 114 m Höhe und fertigte Luftbilder; 19 Aufnahmen wurden an die Landespolizei weitergeleitet. Der Kläger begehrt Feststellung, dass der Überflug und die Anfertigung von Bildaufnahmen rechtswidrig waren und ihn in seinen Rechten verletzten. Die Vorinstanzen hielten die Klage für zulässig, verneinten jedoch einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und sahen keine Identifizierbarkeit des Klägers auf den Aufnahmen. Der Kläger reichte Revision ein mit der Rüge, Bildaufnahmen und der Einsatz militärischer Flugzeuge hätten einschüchternde Wirkung und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes der Bundeswehr im Innern seien nicht erfüllt. Das BVerwG hat die Revision für begründet erklärt und die Sache zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach §43 VwGO zulässig; es besteht ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Land sowie ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Überflugs konkret betroffen war. • Zurechnung: Amtshilfehandlungen der Bundeswehr sind dem ersuchenden Land zuzurechnen, soweit die Maßnahmen den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht eindeutig überschreiten; der Überflug und die Weitergabe der Luftbilder waren Bestandteile der vom Land erbetenen Gefahrerforschung. • Schutzbereich Art. 8 GG: Der Aufenthalt in einem ortsnahen Camp unmittelbar vor einer mehrtägigen Demonstration fällt unter den Vorfeldschutz der Versammlungsfreiheit; Schutz erstreckt sich auf das Sichversammeln, Anreise und Unterkunft. • Eingriff: Auch ohne finalen (zwangsweisen) Eingriff kann staatliches Handeln als faktischer Eingriff in Art. 8 GG zu werten sein, wenn es einschüchternd oder abschreckend wirkt und die freie Willensbildung der potenziellen Teilnehmer objektiv beeinflussen kann. • Objektiver Maßstab: Bei der Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Dritten maßgeblich; in Vorfeldfällen ist je größer zeitlich/örtlich die Distanz zur Versammlung, desto strenger die Anforderungen an das Eingriffstatbestandsmerkmal. • Anwendung auf den Fall: Unter Berücksichtigung der extremen Lärmentfaltung, des bedrohlichen optischen Eindrucks und der Überraschungswirkung eines Tiefflugs in engem zeitlichen/räumlichen Zusammenhang mit den bevorstehenden Demonstrationen war der Überflug objektiv geeignet, einschüchternd zu wirken; das Berufungsgericht hat dies verkannt. • Streitkräfteeinsatz vs. Amtshilfe: Die Aufklärungsflüge dienten der Gefahrerforschung und sind als technische Unterstützung im Rahmen der Amtshilfe zu qualifizieren; damit lag kein verfassungswidriger Einsatz der Streitkräfte im Innern nach Art.87a GG vor. • Verhältnismäßigkeit: Ob der faktische Eingriff verfassungsgemäß gerechtfertigt war (Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) kann auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden; ergänzende Feststellungen zur Gefahrenlage, zur Verwertbarkeit höherer Überflüge und zu Ermessensentscheidungen sind erforderlich. Die Revision des Klägers ist begründet; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Aufenthalt des Klägers im Camp dem Vorfeldschutz der Versammlungsfreiheit unterliegt und der Tiefflug des Tornado-Kampfflugzeugs in 114 m Höhe einen faktischen Eingriff in Art. 8 Abs.1 GG darstellen kann, weil er objektiv einschüchternd wirkte. Gleichzeitig liegt kein verfassungswidriger Einsatz der Streitkräfte im Innern vor, da die Maßnahme als Amtshilfe im Rahmen polizeilicher Gefahrerforschung zu qualifizieren ist. Ob der faktische Eingriff durch die Polizei rechtmäßig (verhältnismäßig) war, ist aber im Hinblick auf offene tatsächliche Fragen noch zu prüfen; deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.