Beschluss
1 WB 3/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vororientierung über eine geplante Versetzung stellt regelmäßig keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar und ist damit nicht selbstständig anfechtbar.
• Die Aufhebung einer Vororientierung ist ebenfalls keine anfechtbare Maßnahme, da sie nur eine Änderung einer noch nicht rechtsverbindlichen Planungsabsicht darstellt.
• Voraussetzungen für eine endgültige Versetzungsentscheidung können weiterhin von formellen und materiellen Anforderungen abhängen, insbesondere vom Gesundheitsstatus des Soldaten.
Entscheidungsgründe
Vororientierung über Versetzung ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme • Eine Vororientierung über eine geplante Versetzung stellt regelmäßig keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar und ist damit nicht selbstständig anfechtbar. • Die Aufhebung einer Vororientierung ist ebenfalls keine anfechtbare Maßnahme, da sie nur eine Änderung einer noch nicht rechtsverbindlichen Planungsabsicht darstellt. • Voraussetzungen für eine endgültige Versetzungsentscheidung können weiterhin von formellen und materiellen Anforderungen abhängen, insbesondere vom Gesundheitsstatus des Soldaten. Der Antragsteller, ein Berufssoldat mit relevanter Herzvorgeschichte, war von 2014 an für eine Verwendung als Stabsfeldwebel beim Militärattachéstab in Aussicht gestellt (Vororientierung). Später musste er sich wegen einer schweren Aortenklappeninsuffizienz operieren lassen; nach erfolgter Rekonstruktion wurde seine Auslandsverwendungsfähigkeit von militärärztlicher Seite geprüft. Eine Ausnahmegenehmigung für die vorgesehene Verwendung wurde abgelehnt; daraufhin hob das Bundesamt für das Personalmanagement die Vororientierung auf. Der Antragsteller hatte daraufhin geltend gemacht, er habe sich auf die Vororientierung verlassen und bereits private und berufliche Vorbereitungen getroffen. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde als unzulässig zurück mit der Begründung, Vororientierungen und deren Aufhebung seien keine beschwerdefähigen Maßnahmen. • Anfechtungsbefugnis: Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO sind nur dienstliche Maßnahmen oder deren Unterlassung anfechtbar; vorbereitende Überlegungen und Planungsmitteilungen gehören nicht dazu. • Rechtsfigur Vororientierung: Eine Vororientierung über eine geplante Versetzung ist eine interne Planungsabsicht der Personalstelle und entfaltet in diesem Stadium keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Soldaten. • Aufhebung der Vororientierung: Die Aufhebung ändert lediglich eine noch nicht endgültige Planungsabsicht; auch sie ist deshalb keine selbstständige dienstliche Maßnahme im Sinne der WBO. • Konkreter Einzelfall: Angaben in der Vororientierung (Betreff, Vorbehalt der Organisationsgrundlagen, Hinweis auf Auswertung weiterer Stellungnahmen) belegen, dass keine endgültige Versetzungsentscheidung getroffen war. • Gesundheitliche Voraussetzungen: Die endgültige Versetzungsentscheidung bleibt von weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig, insbesondere vom Nachweis der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit. • Prozessfolge: Der Anfechtungsantrag ist unzulässig, weil die angegriffenen Erklärungen keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen darstellen. • Kostenentscheidung: Der Senat verzichtet auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, da die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nicht gegeben sind. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet bzw. unzulässig abgewiesen. Die Vororientierung vom 14. Mai 2014 und deren Aufhebung vom 12. Mai 2016 stellen keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen im Sinne der WBO dar; es handelte sich um interne Planungsmitteilungen, deren Wirksamkeit von weiteren Voraussetzungen, insbesondere dem Gesundheitsstatus des Soldaten, abhängt. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und die damit verbundene Aufhebung der Vororientierung berührten keine bereits geschützten Rechtspositionen des Antragstellers. Aus diesen Gründen besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Aufhebungsanordnung; Verfahrenskosten werden dem Antragsteller nicht auferlegt.