OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 4/15

BVERWG, Entscheidung vom

99mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Planfeststellungsverfahren bedürfen bei Änderungen, die einzelne Beteiligte in ihren Aufgabenbereichen schwerer betreffen, ergänzender Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich nicht auf ein früheres Raumordnungsverfahren stützen, soweit die konkret planende Trassenvariante dort nicht untersucht wurde (§§ 6, 9, 11, 12, 16 UVPG). • Artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) sind präzise zu prüfen; unzureichende Bestanderhebungen oder nicht hinreichende Ausgleichsflächen können die Planfeststellung rechtswidrig machen. • Die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung und die LAGA-Empfehlungen sind bei Zulassung des offenen Einbaus von Dammschüttmaterial in Wasserschutzgebieten zu beachten; ein offener Einbau von Z1.1-Material in Zone III ist regelmäßig unvereinbar (§ 52 WHG). • Bei der Variantenwahl sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen nach Standardisierter Bewertung zu beachten, ihre Einschränkungen offenzulegen und Defizite zu berücksichtigen; erhebliche Abwägungsfehler machen die Planentscheidung anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung S-Bahn-Verschwenkung: Verfahrens-, Artenschutz- und Wasserrechtsmängel führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit • Planfeststellungsverfahren bedürfen bei Änderungen, die einzelne Beteiligte in ihren Aufgabenbereichen schwerer betreffen, ergänzender Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich nicht auf ein früheres Raumordnungsverfahren stützen, soweit die konkret planende Trassenvariante dort nicht untersucht wurde (§§ 6, 9, 11, 12, 16 UVPG). • Artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) sind präzise zu prüfen; unzureichende Bestanderhebungen oder nicht hinreichende Ausgleichsflächen können die Planfeststellung rechtswidrig machen. • Die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung und die LAGA-Empfehlungen sind bei Zulassung des offenen Einbaus von Dammschüttmaterial in Wasserschutzgebieten zu beachten; ein offener Einbau von Z1.1-Material in Zone III ist regelmäßig unvereinbar (§ 52 WHG). • Bei der Variantenwahl sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen nach Standardisierter Bewertung zu beachten, ihre Einschränkungen offenzulegen und Defizite zu berücksichtigen; erhebliche Abwägungsfehler machen die Planentscheidung anfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.01.2014 zum Ausbauabschnitt Fürth Nord der Strecke Nürnberg–Ebensfeld. Streitgegenstand ist insbesondere die Wahl der S-Bahn-Trasse: die östliche Verschwenktrasse (neue Trasse durch Knoblauchsland, mit Verknüpfung zu Güterzuggleisen) gegenüber einer Bündelungstrasse entlang der Bestandsgleise. Die Planung sieht zusätzlich zwei Güterzuggleise und eine neue S-Bahn-Strecke mit Haltepunkten vor; Änderungen der Planunterlagen erfolgten mehrfach bis 2013. Der Kläger rügt u.a. Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung, unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung nach späteren Planänderungen, fehlerhafte Artenschutz- und Eingriffs-/Ausgleichsbewertung, Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch zulässigen offenen Einbau von Z1.1-Material sowie fehlerhafte Variantenabwägung und wirtschaftliche Bewertung (Nutzen-Kosten-Verhältnisse). Behörde und Vorhabenträger bestreiten die Vorwürfe und verweisen auf ergänzende Unterlagen und nachträgliche Untersuchungen. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung in der Sache zuständig (VerkPBG, AEG). • Zulässigkeit: Klage ist zulässig nach UmwRG; Präklusionsregeln finden insoweit keine Anwendung (§§ 2 UmwRG, 7 UmwRG). • Gesamtergebnis: Die Klage hat überwiegend Erfolg; der Planfeststellungsbeschluss ist in mehreren Punkten rechtswidrig, führt jedoch nicht zur Aufhebung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil nach Maßgabe von § 18c AEG i.V.m. § 75 VwVfG Ergänzungsverfahren möglich sind. • Verfahrensfehler: Die Behörde verletzte Anhörungspflichten (§ 73 Abs. 8 VwVfG i.V.m. § 18a AEG) durch unterlassene ergänzende Beteiligung nach Planänderungen, insbesondere weil die Änderung (Hochwasserrückhalt/Ausgleichsflächen) den Kläger in seinem Aufgabenbereich erheblich betraf; der Fehler kann erheblich sein und ist nicht unbeachtlich (§ 18c AEG). • Umweltverträglichkeitsprüfung: Die Verschwenktrasse war Gegenstand der UVP; eine generelle Ersetzung durch das Raumordnungsverfahren war unzulässig, weil die Verschwenktrasse dort nicht geprüft wurde (§§ 6, 9, 11, 12, 16 UVPG). Öffentlichkeitsbeteiligung nach Änderungen war nicht in jedem Fall erforderlich; dennoch genügten die ausgelegten Unterlagen in weiten Teilen der Anstoßwirkung, Ergänzungen können in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. • Artenschutz (BNatSchG): Bestanderhebungen und Bewertungen sind in Teilen unzureichend. Für den Kiebitz liegen methodische Erfassungsdefizite und unzureichende Kompensationsflächen vor; das Zugriffsverbot (§ 44 Abs.1 Nr.3) ist nicht tragfähig verneint. Bei Fledermäusen und Zauneidechse bestehen ebenfalls erhebliche Prüf- und Ausgleichsmängel; teils sind Nachuntersuchungen möglich. Einige artenschutzrechtliche Mängel können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§§ 44, 45 BNatSchG). • Eingriffs-/Ausgleichsregelung: Die Bilanzierung der Ackerflächen des Knoblauchslandes ist fehlerhaft (unangemessen niedriger Kompensationsfaktor 0,2 statt zu rechtfertigend höherer Bewertung); indirekte Beeinträchtigungen (Zerschneidung, Verinselung) wurden unzureichend berücksichtigt; Fehler sind erheblich (§§ 13 ff. BNatSchG). • Wasserrecht und Wasserschutz: Zulassung des offenen Einbaus von Dammschüttmaterial Z1.1 in Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland verstößt gegen Schutzvorschriften (§ 52 WHG i.V.m. WSV) und LAGA M20-Empfehlungen; die Vereinbarkeit mit Bewirtschaftungszielen nach WHG wurde nicht geprüft; Mängel sind behebbar in einem Ergänzungsverfahren (§§ 27 f., 47 WHG). • Lärm- und Immissionsschutz: Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die Belange des Verkehrslärms in Teilen; es bestehen Fehler in der Abwägung für den Zeitabschnitt bis zur Fertigstellung des Güterzugtunnels (Betriebsprognose, mögliche Lärmzunahme auf Bestandstrasse) und fehlende Prüfung, ob Lärmschutz an der Bestandstrasse vorübergehend erforderlich ist (§§ 41,42 BImSchG, 16. BImSchV). • Variantenauswahl und Nutzen-Kosten-Bewertung: Die Vergleichsbewertung beider Trassen leidet an erheblichen Abwägungsmängeln. Die Nutzen-Kosten-Untersuchungen nach Standardisierter Bewertung weisen methodische Defizite (Verkehrszellenbildung, Nichtberücksichtigung Lärmminderungsnutzen, Preisstand-, Planungs- und Kostenannahmen) sowie fehlende Ermittlung von Optimierungspotenzialen (z.B. längere Eingleisigkeit der Bündelungstrasse) auf. Ebenso unzureichend ist die sachgerechte Ermittlung des Flächenbedarfs, der Eigentumsbetroffenheit und der Zerschneidungswirkung; öffentlicher Belang des Erhalts des Knoblauchslandes wurde nicht angemessen gewichtet. Fehler sind erheblich und können die Variantenentscheidung beeinflusst haben (§ 18c AEG). • Gesamtbefund: Wegen der kombinierten Verfahrens-, fachlichen und materiellen Mängel ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; die Rechtswidrigkeiten können überwiegend in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 75 VwVfG i.V.m. § 18c AEG). Der Kläger hat überwiegend Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.01.2014 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Entscheidungsrelevante Mängel betreffen ergänzende Anhörungsfehler nach Planänderungen, Artenschutzdefizite (insbesondere Kiebitz, Zauneidechse, Fledermäuse), Mängel bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz (unzureichende Bewertung der Ackerflächen und Vernachlässigung indirekter Beeinträchtigungen), die unzulässige Zulassung des offenen Einbaus von Z1.1-Material in Zone III des Wasserschutzgebiets sowie erhebliche Abwägungs- und Bewertungsmängel bei der Variantenwahl (Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Flächenbedarf, Eigentumsbetroffenheit, Zerschneidung, Lärmaspekte). Die Mängel führen nicht zu einer Aufhebung der Planfeststellung, weil die Behörde die Möglichkeit hat, die Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu beheben; insoweit bleibt die Entscheidung über das konkrete Trassenwahl-Ergebnis offen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.