Beschluss
10 B 4/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist für komplexen Wohnungsbau und komplexen Siedlungsbau einheitlich auszulegen; auf Finanzierung oder Ausführungsart kommt es nicht an.
• Eine 'konkrete Ausführungsplanung' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG setzt verbindliche Entscheidungen zur Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der Investitionsentscheidung voraus.
• Der bloße Beginn von Eigenheimerrichtungen durch Bürger begründet nicht zwingend das Vorliegen einer konkreten Ausführungsplanung für komplexen Siedlungsbau.
• Die Verfahrensrügen begründen keine Zulassung der Revision, wenn das Vorbringen die materielle Bewertung oder Beweiswürdigung angreift ohne denkgesetzwidrige Schlussfolgerungen aufzuzeigen.
Entscheidungsgründe
Einheitliche Auslegung des §11 Abs.1 Satz3 Nr.2 VZOG; konkrete Ausführungsplanung setzt verbindliche Investitionsentscheidung voraus • Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist für komplexen Wohnungsbau und komplexen Siedlungsbau einheitlich auszulegen; auf Finanzierung oder Ausführungsart kommt es nicht an. • Eine 'konkrete Ausführungsplanung' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG setzt verbindliche Entscheidungen zur Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der Investitionsentscheidung voraus. • Der bloße Beginn von Eigenheimerrichtungen durch Bürger begründet nicht zwingend das Vorliegen einer konkreten Ausführungsplanung für komplexen Siedlungsbau. • Die Verfahrensrügen begründen keine Zulassung der Revision, wenn das Vorbringen die materielle Bewertung oder Beweiswürdigung angreift ohne denkgesetzwidrige Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Die Klägerin ist Rechtsträgerin neuer Flurstücke, die aus Alt-Flurstücken des Landes Thüringen hervorgingen. Die Alt-Flurstücke waren spätestens 1952 Volkseigentum geworden. Für das Gebiet wurden Planungen zum Komplexstandort A./S. sowie städtebauliche Planungen für Wohnungsbau vorgelegt; Teile des Gebiets wurden bis zum 3. Oktober 1990 mit Einfamilienhäusern bebaut. Die Klägerin hat zahlreiche Flurstücke veräußert und Erlöse vereinnahmt. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertrug 2015 zwei Teilflächen zurück, lehnte weitere Rückübertragungen ab und stellte für 19 Teilflächen fest, Rückübertragung sei wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung ausgeschlossen; es verpflichtete die Klägerin zur Erlösauskehr oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung eines dem höheren Verkehrswert entsprechenden Betrags. Die Klägerin klagte gegen diese Feststellungen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und die Beschwerde zur Revision ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht zu. • Anwendbare Norm: § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG; Auslegung anhand Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und Normzweck. • Einheitliche Auslegung: Wortlaut und Systematik der Vorschrift erfassen sowohl komplexen Wohnungsbau als auch komplexen Siedlungsbau ohne Differenzierung nach Finanzierung oder Errichtungsmodalitäten; Gesetzesbegründung und Zweck stützen diese Einheitlichkeit. • Begriff 'konkrete Ausführungsplanung': Eine solche Planung liegt nur vor, wenn alle für die Verwirklichung erforderlichen Entscheidungen, insbesondere verbindliche Investitionsentscheidungen, bereits getroffen waren; dies gilt gleichermaßen für Wohnungs- und Siedlungsbau. • Städtebauliche Einheit: Der Restitutionsausschluss setzt einen gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang voraus, der über gemeinsame Planung, Errichtung und Erschließung hinausgeht und nicht durch Herauslösen von Parzellen vernichtet werden darf. • Beginn der Bebauung: Das bloße Errichten von Eigenheimen durch Bürger bis zum Stichtag begründet nicht zwingend das Vorliegen einer konkreten Ausführungsplanung, weil daraus nicht notwendigerweise die verbindliche Investitionsentscheidung für Gemeinschaftseinrichtungen oder gemeinschaftlich genutzte Anlagen folgt. • Verfahrensrügen: Das Vorbringen der Klägerin betraf hauptsächlich materielle Rechts- und Tatfragen; das Gericht hat rechtliches Gehör gewährt und die vorgetragenen Tatsachen geprüft; die Rügen sind nicht substantiiert dargelegt, um Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Die Beschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die streitigen Teilflächen am Stichtag nicht in einen derart gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang einbezogen waren und es an einer konkreten Ausführungsplanung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG fehlte, weil verbindliche Investitionsentscheidungen nicht nachgewiesen sind. Damit bleibt die Feststellung des Bundesamts bestehen, dass die Rückübertragung für die 19 Teilflächen wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung ausgeschlossen ist und die Klägerin zur Auskehr der Erlöse bzw. zur Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden Betrags verpflichtet sein kann. Verfahrensrügen und Berufung auf grundsätzliche Bedeutung begründen keinen Revisionszulassungsgrund.