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Beschluss

10 B 5/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschales Ablehnungsgesuch, das wiederholt gegen richterliche Entscheidungen gerichtet wird, kann als rechtsmissbräuchlich unzulässig sein. • Im Anhörungsrügeverfahren ist nur zu prüfen, ob ein Gehörsverstoß vorliegt; die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird nicht erneut überprüft. • Für die Wiedereinsetzung in eine Frist sind glaubhaft gemachte, unverschuldete Hinderungsgründe erforderlich; bloße Erkrankungsangaben des Prozessbevollmächtigten genügen nicht ohne weiteres. • Das Gericht kann über eine Anhörungsrüge entscheiden, ohne zuvor weitere Akteneinsicht zu gewähren, wenn diese Einsicht die Erfolgsaussichten der Rüge nicht erhöht.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich; Anhörungsrüge unbegründet • Ein pauschales Ablehnungsgesuch, das wiederholt gegen richterliche Entscheidungen gerichtet wird, kann als rechtsmissbräuchlich unzulässig sein. • Im Anhörungsrügeverfahren ist nur zu prüfen, ob ein Gehörsverstoß vorliegt; die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird nicht erneut überprüft. • Für die Wiedereinsetzung in eine Frist sind glaubhaft gemachte, unverschuldete Hinderungsgründe erforderlich; bloße Erkrankungsangaben des Prozessbevollmächtigten genügen nicht ohne weiteres. • Das Gericht kann über eine Anhörungsrüge entscheiden, ohne zuvor weitere Akteneinsicht zu gewähren, wenn diese Einsicht die Erfolgsaussichten der Rüge nicht erhöht. Die Klägerin richtete gegen einen Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 ein Ablehnungsgesuch gegen an dem Beschluss mitwirkende Richter und erhob zugleich Anhörungsrüge wegen behaupteter Gehörsverletzungen. Sie verlangte zudem erweiterte Akteneinsicht und Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Anhörungsrüge mit Verweis auf Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten. Der Senat hatte zuvor im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs überprüft. Die Klägerin wiederholte in mehreren Verfahrensstufen Vorwürfe gegen die richterliche Sach- und Rechtswürdigung und kritisierte insbesondere die Behandlung ihrer Kernargumente. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsantrags, den Antrag auf Akteneinsicht, den Wiedereinsetzungsantrag sowie die vorgebrachten Gehörsrügen. • Ablehnungsgesuch unzulässig: Das Gesuch ist pauschal gehalten und reiht sich in ein Muster wiederholter Ablehnungsversuche, die offenbar der Verzögerung dienen; solche Indizien rechtfertigen die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. (rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch) • Keine weitere Akteneinsicht erforderlich: Die begehrte Einsicht in Senatsheft und elektronische Verfahrensdaten würde die Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge nicht erhöhen, weil Gehörsverstöße im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem Parteivortrag und dem Inhalt der ergangenen Entscheidung zu beurteilen sind. (§152a Abs.2 VwGO Zweck der Anhörungsrüge) • Wiedereinsetzung abgelehnt: Die zweiwöchige Begründungsfrist des §152a Abs.2 Satz1 VwGO ist nicht glaubhaft versäumt worden ohne Verschulden; die behauptete Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet keinen ausreichenden Wiedereinsetzungsgrund, da organisatorische Vorkehrungen erforderlich sind. (§60 Abs.2 VwGO, §152a VwGO) • Anhörungsrüge unbegründet: Die vorgebrachten Vorwürfe betreffen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses und sind im Anhörungsrügeverfahren nicht überprüfbar; es ist auch nicht festgestellt, dass wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen unerwähnt blieb. (Art.103 Abs.1 GG Begründungsumfang; Anspruch auf rechtliches Gehör) • Spezifische Einwände abgearbeitet: Der Senat hat die einzelnen Rügen (Rechtsbehelfsbelehrung, Besetzungsmängel, Hinweiserfordernis, Fristwahrung, Sachbehandlung und sonstige Verfahrensfragen) geprüft und jeweils keine Gehörsverletzung oder sonstigen Verfahrensfehler festgestellt; er durfte ohne weiteren ausdrücklichen Hinweis am 30.12.2016 entscheiden, weil Fristen abgelaufen waren. • Beweiswürdigung: Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofs ist maßgeblich für die Fristberechnung; Telefaxzeitstempel war nicht geeignet, den Gegenbeweis zu führen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten nach §154 Abs.2 VwGO. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig angesehen und die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Die beantragte weitergehende Akteneinsicht wurde nicht gewährt, weil sie die Erfolgsaussichten der Rüge nicht verbessert hätte. Die Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist wurde mangels glaubhaft gemachter, unverschuldeter Hinderungsgründe abgelehnt. Insgesamt bleibt es bei der Entscheidung des Senats vom 30. Dezember 2016; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.