Beschluss
1 WB 42/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bestandskräftige wehrdienstgerichtliche Entscheidung kann nicht inhaltlich erneut überprüft werden, wenn die Rechtsbehelfsfrist versäumt und die Entscheidung damit rechtskräftig geworden ist.
• Eine nachträgliche Änderung interner Bereichsanweisungen begründet nicht ohne Weiteres einen Wiederaufgreifensgrund nach §51 VwVfG; maßgeblich ist eine Änderung der die ursprüngliche Auswahlentscheidung tragenden grundlegenden strukturellen Vorgaben.
• Bei dotierungsgleicher Besetzung (Querversetzung) begründet der Bewerber keinen Anspruch auf Auswahl nach dem Leistungsprinzip; personalwirtschaftliches Ermessen des Dienstherrn ist nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederaufnahme und keine Versetzungsansprüche nach bestandskräftiger Zukunftspersonalauswahl • Eine bestandskräftige wehrdienstgerichtliche Entscheidung kann nicht inhaltlich erneut überprüft werden, wenn die Rechtsbehelfsfrist versäumt und die Entscheidung damit rechtskräftig geworden ist. • Eine nachträgliche Änderung interner Bereichsanweisungen begründet nicht ohne Weiteres einen Wiederaufgreifensgrund nach §51 VwVfG; maßgeblich ist eine Änderung der die ursprüngliche Auswahlentscheidung tragenden grundlegenden strukturellen Vorgaben. • Bei dotierungsgleicher Besetzung (Querversetzung) begründet der Bewerber keinen Anspruch auf Auswahl nach dem Leistungsprinzip; personalwirtschaftliches Ermessen des Dienstherrn ist nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar. Der Antragsteller ist Berufshauptmann der Heeresfliegertruppe und begehrt die Zuordnung zum Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst sowie eine wiederholte Auswahlentscheidung für die Stelle des stellvertretenden Leiters eines Dienstpostens A12. In 2012/2013 wurde er in der Auswahlkonferenz nicht dem Zukunftspersonal zugeordnet; dieser Bescheid wurde 2013 erlassen und später als bestandskräftig festgestellt, weil der Antragsteller die Frist für gerichtliche Anfechtung versäumte. Nach Änderung dienstlicher Bereichsvorschriften ab 2015 beantragte er erneut Zuordnung und rügte, die Auswahl für die A12-Stelle sei fehlerhaft erfolgt. Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte Korrektur und erneute Entscheidung ab; ein anderer Bewerber (Beigeladener) wurde im Juli 2015 auf den Dienstposten versetzt. Der Antragsteller macht u.a. geltend, die Aufnahme des Musters EC135 als Zukunftsmuster begründe Wiederaufgreifensgründe und er sei bei Eignung zu berücksichtigen. • Die Anträge sind unbegründet; maßgeblich ist die Bestandskraft der ursprünglichen Entscheidung vom 20.03.2013, weil der Antragsteller die Monatsfrist zur gerichtlichen Entscheidung versäumte (§17 Abs.4 WBO). • Die in Aussicht genommene Öffnung des Bescheids für eine Neuberatung greift nicht, weil die Voraussetzungen für ein Neuberufen nicht vorliegen; der Tagesbefehl vom 03.07.2015 enthält keine Feststellung eines erhöhten Personalbedarfs oder einer Notwendigkeit zur Überprüfung der Auswahlentscheidung von 2012. • Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des §51 VwVfG liegt nicht vor. Die Auswahlkonferenz von Oktober 2012 war ein singulärer Akt im Rahmen der Strukturreform; eine nachträgliche Nennung des Musters EC135 in Bereichsanweisungen kompensierte lediglich sachliche Mittelengpässe und änderte nicht die grundlegenden strukturellen Vorgaben, die der ursprünglichen Auswahl zugrunde lagen. • Für die Besetzung des Dienstpostens gilt, dass bei dotierungsgleicher Besetzung durch Querversetzung der Dienstherr ein personalwirtschaftliches Ermessen ausübt. Hier wurde der Dienstposten aus Organisationsgründen mit einem Versetzungsbewerber besetzt; ein Anspruch des Antragstellers auf Auswahl nach Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §3 Abs.1 SG) besteht nur für höherwertige Verwendungen, nicht aber für dotierungsgleiche Querversetzungen. • Die Auswahl und Versetzung des Beigeladenen sind zweckmäßig und rechtmäßig: der Beigeladene gehörte dem Zukunftspersonal an und erfüllte damit die Voraussetzung für fliegerische Verwendung; der Antragsteller hingegen nicht. Eine Ermessensüberschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse ist nicht ersichtlich. Der Antrag wird vollständig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe und keinen Anspruch auf Wiederholung der Auswahl für den Dienstposten des stellvertretenden Leiters. Die Entscheidung vom 20.03.2013 ist bestandskräftig; es liegen keine Wiederaufgreifensgründe nach §51 VwVfG vor, da die nachträgliche Nennung des Musters EC135 die grundlegenden strukturellen Vorgaben der Auswahlkonferenz von 2012 nicht verändert. Die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten ist rechtmäßig, da die Organisationsentscheidung der Querversetzung sachlich gerechtfertigt war und der Beigeladene die erforderliche Zuordnung zum Zukunftspersonal hatte. Der Antragsteller trägt die Prozesskosten soweit nicht anders geregelt.