Beschluss
9 B 11/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen oder nicht entscheidungserheblich sind.
• Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) räumt dem Tatsachengericht Freiheiten bei der freien Beweiswürdigung; ein Verfahrensfehler liegt nur bei Rechtsirrtum, offensichtlicher Willkür oder Missachtung grundlegender Beweisregeln vor.
• Allgemeine Lebenserfahrung kann in geeigneten Fällen als maßgeblicher Erfahrungssatz die tatrichterliche Überzeugungsbildung tragen und einen gesonderten Anscheinsbeweis entbehrlich machen.
• Die Nichtvernehmung benannter Zeugen verletzt Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die gerichtliche Hinweispflicht nicht, wenn ihre Vernehmung entbehrlich war und keine überraschende Entscheidungsgrundlage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Überzeugungsgrundsatz und Beweiswürdigung: Nutzung eines Weges durch allgemeine Lebenserfahrung ausreichend • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen oder nicht entscheidungserheblich sind. • Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) räumt dem Tatsachengericht Freiheiten bei der freien Beweiswürdigung; ein Verfahrensfehler liegt nur bei Rechtsirrtum, offensichtlicher Willkür oder Missachtung grundlegender Beweisregeln vor. • Allgemeine Lebenserfahrung kann in geeigneten Fällen als maßgeblicher Erfahrungssatz die tatrichterliche Überzeugungsbildung tragen und einen gesonderten Anscheinsbeweis entbehrlich machen. • Die Nichtvernehmung benannter Zeugen verletzt Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die gerichtliche Hinweispflicht nicht, wenn ihre Vernehmung entbehrlich war und keine überraschende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein über ein privates Grundstück verlaufender Waldweg bis zum maßgeblichen Stichtag 31. Juli 1957 öffentlich genutzt worden ist. Der Kläger behauptet, der Weg sei nicht öffentlich und rügt Verfahrensmängel des Berufungsgerichts, insbesondere Verletzungen des Überzeugungsgrundsatzes und Unterlassen von Zeugenvernehmungen. Die Beklagte machte Indizien für eine langjährige Nutzung als Zugang zu einem stark besuchten Strandbad geltend. Das Berufungsgericht stellte anhand historischer Karten, Ansichtskarten und Zeugnisaufzeichnungen fest, der Weg existiere seit langem und stelle die kürzeste Verbindung zum Naherholungsziel dar; auf Befahrbarkeit für Kraftfahrzeuge kam es nicht an. Der Kläger legte heute aktuelle Fotos und einen Vermerk aus 2002 vor; beides sah das Gericht als nicht entscheidungserheblich an. Das Oberverwaltungsgericht verzichtete auf die Vernehmung altersbedingt nicht erscheinender benannter Zeugen; das wurde gerügt. • Die Beschwerde stützt sich nur auf Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und ist unbegründet, weil kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt. • Zum Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO): Freie Beweiswürdigung ist Sache des Tatsachengerichts; ein Verstoß liegt nur bei Rechtsirrtum, offensichtlicher Willkür oder Missachtung allgemeiner Beweisregeln bzw. von Umständen, die dem Gericht hätten auffallen müssen. • Das Berufungsgericht durfte seine Überzeugung von der öffentlichen Nutzung des Weges auf allgemeine Lebenserfahrung stützen; die Annahme, Badegäste nutzen regelmäßig die kürzeste geeignete Verbindung, ist offenkundig und kann als erfahrungsrechtlicher Maßstab die Feststellung tragen. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts beziehen sich ausdrücklich auf den Stichtag 31. Juli 1957; Belege wie frühe Ansichtskarten, Karten von 1957 und 1966 sowie Hinweise auf Wegbestand seit 1843 rechtfertigen die Schlussfolgerung, der Weg sei ortskundigen Besuchern bekannt gewesen. • Die vom Kläger vorgelegten heutigen Fotodokumente und der Vermerk von 2002 widerlegen die Feststellungen nicht schlüssig; auf Befahrbarkeit mit Pkw kam es nicht an, weil Fuß- und Radnutzung als ausreichend erachtet wurde. • Die Nichtvernehmung der benannten Zeugen verletzt weder rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) noch die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), weil die Zeugen schriftlich Stellung genommen bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen und das Gericht die öffentliche Nutzung aus anderen Indizien bereits als erwiesen ansah. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; das Berufungsurteil wird bestätigt. Das Berufungsgericht durfte die öffentliche Nutzung des Weges für den maßgeblichen Stichtag aus der langjährigen Existenz des Weges, seiner Funktion als kürzeste Verbindung zum stark besuchten Strandbad und aus historischen Karten sowie Ansichtskarten folgern. Die Rügen des Klägers wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und wegen Unterlassens von Zeugenvernehmungen sind unbegründet, weil keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung oder überraschende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den genannten Vorschriften.