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Beschluss

1 WRB 2/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde wurde durch Rücknahme des Beschwerdeführers erledigt; das Verfahren ist einzustellen. • Bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde sind die Kosten nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO zuzuweisen. • Für das nach 1.2.2009 eingeführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist die ergänzende Anwendung kostenrechtlicher Vorschriften der VwGO geboten, insbesondere § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Rücknahme der Rechtsbeschwerde — Einstellung des Verfahrens und Kostenfolge • Die Rechtsbeschwerde wurde durch Rücknahme des Beschwerdeführers erledigt; das Verfahren ist einzustellen. • Bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde sind die Kosten nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO zuzuweisen. • Für das nach 1.2.2009 eingeführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist die ergänzende Anwendung kostenrechtlicher Vorschriften der VwGO geboten, insbesondere § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO. Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts Nord Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Januar 2018 nahm er die Rechtsbeschwerde zurück. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf allein die Entscheidung über die fortgeltende Beschwerde. Es ging nicht um die inhaltliche Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern um die prozessuale Folge der Rücknahme. Die Beteiligtenkonstellation beinhaltete auch Erwägungen zur Kostenverteilung zwischen Beteiligten im Wehrbeschwerdeverfahren. Auf die Besonderheiten des nach dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 eingeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde Bezug genommen. • Die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde durch den Antragsteller führt zur Erledigung des Verfahrens; daher ist das Verfahren nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Zur Kostenentscheidung ist auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO abzustellen; demnach sind die Kosten der Rücknahme zuzuweisen. • Der Senat stellt klar, dass die Wehrbeschwerdeordnung für den früheren Anwendungsbereich grundsätzlich keine Regelung zur Kostenverteilung enthält, wenn ein anderer Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt. • Für das ab 1. Februar 2009 eingeführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der kontradiktorischen Gestaltung die ergänzende Anwendung der VwGO-Gesetzesvorschriften geboten; insb. sind § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenlast bei erfolglosem Rechtsmittel) und § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO (Kostenlast bei Rücknahme) heranzuziehen. • Die Entscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats, die die genannte ergänzende Anwendung und die dargestellten Kostenfolgen bestätigt hat. Das Verfahren wurde wegen Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdeführer eingestellt. Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO getroffen; die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Senat bestätigt die ergänzende Anwendung der relevanten VwGO-Vorschriften für das seit dem 1. Februar 2009 bestehende Rechtsbeschwerdeverfahren und stützt die Kostenfolge auf seine frühere Rechtsprechung, sodass die Rücknahme zur Kostenverpflichtung des Zurücknehmenden führt.