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Beschluss

1 WB 27/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mündlich zur Niederschrift erklärte Ablehnung einer Versetzung in einem Personalgespräch kann als fristwahrende Beschwerde im Sinne der WBO gelten. • Die Beschwerdefristen nach § 6 Abs. 1 WBO beginnen mit der tatsächlichen Kenntnis vom Beschwerdeanlass; Aushändigung der Verfügung begründet Kenntnis auch ohne Empfangsbestätigung. • Bei Versetzungsentscheidungen sind familiäre Bindungen zu Großeltern im Einzelfall verfassungsgemäß nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wenn enge Betreuungs- und Verantwortungsverhältnisse bestehen. • Wird ein für die Entscheidung wesentlicher persönlicher Umstand (hier: Betreuung der Großmutter) nicht berücksichtigt, liegt ein Ermessensfehler vor und die Verfügung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Versetzung: Niederschriftliche Beschwerde und Berücksichtigung von Großelternbetreuung (Art.6 GG) • Eine mündlich zur Niederschrift erklärte Ablehnung einer Versetzung in einem Personalgespräch kann als fristwahrende Beschwerde im Sinne der WBO gelten. • Die Beschwerdefristen nach § 6 Abs. 1 WBO beginnen mit der tatsächlichen Kenntnis vom Beschwerdeanlass; Aushändigung der Verfügung begründet Kenntnis auch ohne Empfangsbestätigung. • Bei Versetzungsentscheidungen sind familiäre Bindungen zu Großeltern im Einzelfall verfassungsgemäß nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wenn enge Betreuungs- und Verantwortungsverhältnisse bestehen. • Wird ein für die Entscheidung wesentlicher persönlicher Umstand (hier: Betreuung der Großmutter) nicht berücksichtigt, liegt ein Ermessensfehler vor und die Verfügung ist aufzuheben. Der Berufssoldat wurde durch Verfügung vom 24.11.2016 zur Versetzung an einen anderen Standort bestimmt; die Verfügung wurde ihm am 28.11.2016 ausgehändigt. In Personalgesprächen erklärte er wiederholt seine Ablehnung der Versetzung und ließ am 1.12.2016 eine Niederschrift über sein Gespräch anfertigen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28.12.2016 legte er ferner per Telefax Widerspruch ein. Er machte geltend, er betreue seine 1927 geborene Großmutter, die Pflegegrad 2 hat und allein lebt; er legte u. a. eine eidesstattliche Versicherung, Pflegebescheide und eine notarielle Vorsorgevollmacht vor. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde als verfristet zurück; das Personalmanagement lehnte die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe ab mit Hinweis, Großeltern gehörten nicht zum begünstigten Kreis des Zentralerlasses. Der Soldat wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und als Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung und des Beschwerdebescheids auszulegen. • Fristbeginn und -wahrung: Nach § 6 Abs.1 WBO beginnt die Monatsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis; Aushändigung am 28.11.2016 begründet Kenntnis, Frist endete am 28.12.2016. • Niederschrift als Beschwerde: Die am 1.12.2016 gefertigte und vom Kompaniechef bestätigte Niederschrift erfüllt die Formerfordernisse (§ 6 Abs.2 WBO) und ist als fristwahrende Beschwerde auszulegen, weil objektiv erkennbar war, dass der Soldat die Versetzungsverfügung nicht hinnimmt und deren Überprüfung begehrt. • Unzuständigkeit des Empfängers für Telefax: Das am 28.12.2016 per Fax beim Bundesamt eingegangene Schreiben war nicht fristwahrend, weil diese Stelle nicht empfangszuständig gemäß § 5 WBO war; Weiterleitung an das Bundesministerium am Folge tag begründet keinen unabwendbaren Zufall. • Ermessensfehler wegen unberücksichtigter familiärer Bindung: Die Personalentscheidung ist ermessensfehlerhaft, weil die vom Soldaten vorgetragenen Betreuungsleistungen gegenüber seiner Großmutter nicht in die Abwägung einbezogen wurden. Zwar regelt der Zentralerlass B-1300/46 regelmäßig den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen, doch können Verwaltungsvorschriften verfassungsrechtlichen Schutz nach Art.6 Abs.1 GG nicht ersetzen oder einschränken. • Art.6 GG-Anwendung auf Großelternverhältnis: Nach Rechtsprechung des BVerfG kann der Schutz der Familie auch enge Bindungen zwischen Enkel und Großeltern erfassen; sind Eltern verstorben und besteht tatsächliche familiäre Verbundenheit sowie Betreuungsverantwortung, ist dies bei Versetzungen zu berücksichtigen. • Ergebnis der Prüfung: Die personalwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Versetzung lagen zwar vor (dienstliches Bedürfnis, Eignung, Einhaltung Schutzfrist), doch führt das Unterlassen der Berücksichtigung des familiären Betreuungsverhältnisses zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Der Antrag hatte Erfolg: Die Versetzungsverfügung vom 24.11.2016 und der Beschwerdebescheid vom 16.05.2017 sind aufzuheben. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde durch die am 01.12.2016 gefertigte Niederschrift fristgerecht eingelegt wurde. Materiell ist die Versetzung ermessensfehlerhaft, weil die vom Antragsteller glaubhaft vorgetragenen Betreuungs- und Verantwortungsverhältnisse gegenüber seiner Großmutter nicht in die Ermessensabwägung einbezogen wurden; Art. 6 Abs. 1 GG verlangt im Einzelfall die Berücksichtigung solcher familiären Bindungen auch zum Schutz von Großeltern-Enkel-Verhältnissen. Die Sache ist damit nicht in der Sache endgültig inhaltsentschieden, sondern die rechtswidrige Verfügung ist aufgehoben, sodass die Verwaltung die Entscheidung unter Beachtung der darlegten verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben neu zu treffen hat.