Beschluss
4 BN 13/17
BVERWG, Entscheidung vom
32mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen das Normenkontrollurteil wird in allen Zulassungsgründen abgewiesen; Verfahrensrügen sind nicht schlüssig dargetan.
• Aktenwidrige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen müssen einen offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt aufweisen, sodass keine weitere Beweiserhebung erforderlich ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
• Für vorhabenbezogene Bebauungspläne (§ 12 BauGB) ist eine Prognoseentscheidung über die Finanzierungs- und Grundstücksverhältnisse erforderlich; es genügt nicht zwingend dingliche Sicherung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.
• Vorhabenbezogene Bebauungspläne sind zur Lärmemissionskontingentierung zugänglich; eine Gliederung des Plangebietes nach Emissionsverhalten ist nicht zwingend erforderlich.
• Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB a.F. ist auch dann anwendbar, wenn einzelne Träger öffentlicher Belange fehlerhaft beteiligt wurden; die Entscheidung über die Relevanz eines Beteiligungsfehlers obliegt dem Tatsachengericht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde gegen Normenkontrollurteil abgewiesen; Anforderungen an Prognose und Lärmemissionskontingentierung • Die Beschwerde gegen das Normenkontrollurteil wird in allen Zulassungsgründen abgewiesen; Verfahrensrügen sind nicht schlüssig dargetan. • Aktenwidrige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen müssen einen offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt aufweisen, sodass keine weitere Beweiserhebung erforderlich ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Für vorhabenbezogene Bebauungspläne (§ 12 BauGB) ist eine Prognoseentscheidung über die Finanzierungs- und Grundstücksverhältnisse erforderlich; es genügt nicht zwingend dingliche Sicherung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. • Vorhabenbezogene Bebauungspläne sind zur Lärmemissionskontingentierung zugänglich; eine Gliederung des Plangebietes nach Emissionsverhalten ist nicht zwingend erforderlich. • Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB a.F. ist auch dann anwendbar, wenn einzelne Träger öffentlicher Belange fehlerhaft beteiligt wurden; die Entscheidung über die Relevanz eines Beteiligungsfehlers obliegt dem Tatsachengericht. Die Antragsteller rügten im Normenkontrollverfahren zahlreiche Verfahrens- und Feststellungsmängel gegen die Gemeinde (Antragsgegnerin) im Zusammenhang mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; streitig waren insbesondere die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens, die Beteiligung von Umweltverbänden als Träger öffentlicher Belange, die Frage der Realisierungsfähigkeit und Erschließung sowie die Zulässigkeit und Ausgestaltung einer Lärmemissionskontingentierung. Die Antragsteller monierten, Beweismittel und Sitzungsniederschriften seien unzureichend ausgewertet worden, relevante Unterlagen seien nicht beigezogen und das Oberverwaltungsgericht habe Tatsachen aktenwidrig oder unvollständig festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Rügen zurück und bestätigte, dass die Gemeinde prognostisch für die Realisierungsfähigkeit einstehen durfte und dass die Lärmemissionskontingentierung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig sei. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf Zulassung der Revision blieb erfolglos. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet; Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzen schlüssig dargetane aktenwidrige oder offensichtlich unvollständige Feststellungen voraus, die hier nicht vorliegen. • Aktenwidrigkeit verlangt einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den in der Entscheidung getroffenen Tatsachenannahmen und dem unumstrittenen Akteninhalt; eine abweichende Würdigung des Protokollinhalts durch das Oberverwaltungsgericht ist keine Verfahrensmangelrüge. • Die Behauptung, Äußerungen der Prozessbevollmächtigten und des Bürgermeisters würden offensichtlich eine Haftung und damit die Motive des ergänzenden Verfahrens belegen, ist nicht substanziiert; aus dem bloßen Nichtnennen einzelner Umstände in den Entscheidungsgründen folgt nicht, dass das Gericht diese unberücksichtigt ließ (§ 108 Abs.1 Satz1 VwGO). • Zur Öffentlichkeitsbeteiligung: Die fehlerhafte Beteiligung einzelner Umweltverbände liegt vor, das Oberverwaltungsgericht hat jedoch zutreffend die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB a.F. zur Anwendung gebracht; die Relevanz etwaiger Erschwernisse der Mitwirkungsrechte wurde nicht substantiiert dargelegt. • Zur Realisierungsfähigkeit (§ 12 Abs.1 BauGB): Es genügt eine Prognoseentscheidung über finanzielle Leistungsfähigkeit und Zugriff auf Grundstücke; dingliche Sicherung zum Satzungsbeschluss ist nicht generell erforderlich, gesicherte Anwartschaften oder gewichtige Indizien können genügen. • Zur Lärmemissionskontingentierung: Vorhabenbezogene Bebauungspläne sind hierfür zugänglich; es ist nicht zwingend, das Plangebiet nach Emissionsverhalten zu gliedern; die Gemeinde kann im Planungsstadium prüfen, ob Kontingente hinreichend sind, wobei eine Verlagerung von Konfliktlösungen auf spätere Verfahren nur dann unzulässig ist, wenn eine später sachgerechte Lösung offensichtlich ausgeschlossen ist. • Die weiteren beantragten Beiziehungen und Anhörungen waren nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erforderlich; vorinstanzliche Tatsachenwürdigung ist aus dessen Rechtsstandpunkt zu prüfen und nicht verfahrensfehlerhaft. Die Beschwerde wird in allen Zulassungsgründen zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach keine aktenwidrigen oder entscheidungserheblichen unvollständigen Tatsachenfeststellungen vorliegen und die Verfahrensrügen nicht schlüssig sind. Wesentliche rechtliche Aussagen: für vorhabenbezogene Bebauungspläne ist eine Prognose über finanzielle Mittel und Grundstückszugriff erforderlich (§ 12 BauGB), dingliche Sicherung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ist nicht durchweg erforderlich; Lärmemissionskontingentierung ist bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zulässig; die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB a.F. kann auch bei fehlerhafter Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange angewendet werden. Damit blieb die angegriffene Entscheidung bestehen; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.