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Urteil

6 C 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann gemäß RBStV als Inhaberin einer Betriebsstätte Beitragsschuldner sein. • Die unterm Strich unwiderlegliche Vermutung, dass in Betriebsstätten Empfangsgeräte vorhanden sind, ist verfassungsgemäß. • Die gestaffelte Beitragsbemessung nach Beschäftigtenzahl ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Die Beitragspflicht berührt weder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch die Informationsfreiheit in verfassungswidrigem Umfang.
Entscheidungsgründe
Rundfunkbeitragspflicht der GbR als Inhaberin einer Betriebsstätte verfassungsgemäß • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann gemäß RBStV als Inhaberin einer Betriebsstätte Beitragsschuldner sein. • Die unterm Strich unwiderlegliche Vermutung, dass in Betriebsstätten Empfangsgeräte vorhanden sind, ist verfassungsgemäß. • Die gestaffelte Beitragsbemessung nach Beschäftigtenzahl ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Die Beitragspflicht berührt weder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch die Informationsfreiheit in verfassungswidrigem Umfang. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war mit einer Betriebsstätte beim Beklagten gemeldet. Für den Zeitraum Januar bis März 2013 setzte der Beklagte einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag fest; nach Widerspruch blieb ein Teilbetrag bestehen. Die Klägerin rügte, in der Kanzlei werde kein Rundfunk genutzt, die vorhandenen internetfähigen PCs dienten ausschließlich berufsbedingten Pflichten und die Vermutung der Rundfunknutzung sei nicht gerechtfertigt. Sie macht Verletzungen der Berufsfreiheit und Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Rechtsgrundlage ist insbesondere § 5 Abs.1 und § 6 RBStV; danach ist für jede Betriebsstätte ein Beitrag zu entrichten, bemessen nach der Beschäftigtenzahl. • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Inhaberin einer Betriebsstätte beitragspflichtiger Rechtsnehmer im Sinne des RBStV; sie tritt im Rechtsverkehr auf und ist damit Beitragsschuldner. • Die Revision ist unzulässig nicht begründet: Die Festsetzung des Beitrags war formell und materiell gedeckt, da die Klägerin Inhaberin der Betriebsstätte war und die maßgebliche Beschäftigtenzahl angegeben hatte. • Die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt: Die Länder haben Kompetenz zur Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; der Beitrag ist als Vorzugslast konzipiert und rechtfertigt die Heranziehung derjenigen, die die Empfangsmöglichkeit haben. • Die unwiderlegliche Vermutung, dass in Betriebsstätten Empfangsgeräte vorhanden sind, ist sachlich gerechtfertigt, weil Betriebsstätten nahezu flächendeckend mit empfangsfähigen Geräten ausgestattet sind und ein gerätebezogener Nachweis nicht zuverlässig wäre. • Die gestaffelte, degressive Beitragsbemessung nach Beschäftigtenzahl wahrt das Gebot der Gleichbehandlung; sie bildet den Vorteilsausgleich in der Praxis hinreichend ab und vermeidet übermäßige Belastungen. • Die Beitragspflicht greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG ein, auch wenn beruflich notwendige internetfähige PC vorhanden sind; sie begründet keine berufsregelnde Tendenz und erschwert nicht den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel. • Schließlich ist die Regelung mit Art. 5 GG und europäischen Vorgaben vereinbar; die Ablösung der Gebühr durch den Beitrag ändert die Finanzierung des Rundfunks nicht in ihrem Kern. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätte der GbR war rechtmäßig, weil die GbR als Beitragsschuldnerin anzusehen ist und die gesetzliche, unwiderlegliche Vermutung der Ausstattung von Betriebsstätten mit Empfangsgeräten verfassungsgemäß ist. Die gestaffelte Beitragsbemessung nach Beschäftigtenzahl und die Höhe der Belastung sind mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbar. Soweit die Klägerin auf beruflich notwendige internetfähige PC verweist, ändert dies nichts an der Beitragspflicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach den gesetzlichen Regelungen.