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Urteil

2 WD 10/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzliches, wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst in Verbindung mit wissentlich unwahren dienstlichen Eintragungen rechtfertigt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. • Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die dienstliche Wahrheitspflicht (§ 13 Abs.1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) sind Kernpflichten; deren Verletzung wiegt schwer und beeinträchtigt die militärische Verwendungsfähigkeit. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorrangig der Zweck des Wehrdisziplinarrechts zu beachten: Wiederherstellung und Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. • Verfahrensdauer und rückwirkende Rückzahlung zu Unrecht bezogener Bezüge mildern grundsätzlich nicht, wenn Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hierfür nicht genügen.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheit und falscher dienstlicher Eintragungen • Ein vorsätzliches, wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst in Verbindung mit wissentlich unwahren dienstlichen Eintragungen rechtfertigt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. • Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die dienstliche Wahrheitspflicht (§ 13 Abs.1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) sind Kernpflichten; deren Verletzung wiegt schwer und beeinträchtigt die militärische Verwendungsfähigkeit. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorrangig der Zweck des Wehrdisziplinarrechts zu beachten: Wiederherstellung und Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. • Verfahrensdauer und rückwirkende Rückzahlung zu Unrecht bezogener Bezüge mildern grundsätzlich nicht, wenn Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hierfür nicht genügen. Der Soldat war als Zugschreiber eingesetzt und führte eine Excel-Personalübersicht für seinen Zug. Er trug für zwei Zeiträume im August und Oktober 2014 für sich die Abkürzung "BFD" ein, um vorzutäuschen, er nehme an berufsfördernden Maßnahmen teil. Tatsächlich hatte er keine Genehmigung und blieb den Diensten ohne rechtfertigenden Grund fern, um private Angelegenheiten zu regeln und sich freie Tage zu verschaffen. Seine Täuschung wurde aufgedeckt, weil er Dritten davon erzählte; daraufhin überprüfte der stellvertretende Zugführer die Übersicht. Das Truppendienstgericht stellte schuldhaftes Verhalten, Pflichtverletzungen und strafrechtliche Ahndung fest und entfernte ihn aus dem Dienst. Der Soldat focht die Bemessung an und berief sich auf mildernde Umstände wie Verfahrensdauer, Rückzahlung der Bezüge und Einräumen der Tat. • Tat- und Schuldfeststellungen sind – soweit vom Rechtsmittel nicht erfasst – der Entscheidung zugrunde zu legen; der Senat kann ergänzende bemessungsrelevante Feststellungen treffen. • Feststellungen: Der Soldat handelte vorsätzlich; er trug wissentlich unrichtige elektronische Eintragungen in die Personalübersicht ein und fehlte jeweils dem Dienst ohne Genehmigung. • Rechtliche Würdigung: Durch das Verhalten verletzte er die Pflicht zum treuen Dienen (§7 SG), die dienstliche Wahrheitspflicht (§13 Abs.1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§17 Abs.2 SG). Diese Pflichten sind zentral für die Einsatz- und Führungsfähigkeit der Bundeswehr. • Eigenart und Schwere: Das Fehlverhalten wiegt schwer, weil die unwahren Angaben dazu dienten, Dienstpflichten zu umgehen, er eine Vertrauensposition (Zugschreiber, Führung der Abwesenheitslisten) innehatte und im Kernbereich seiner Tätigkeit versagte. • Auswirkungen: Durch die Abwesenheit entstanden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs und er bezog zu Unrecht Dienstbezüge; die spätere Rückzahlung ändert den disziplinaren Unrechtsgehalt nicht. • Persönlichkeit und Schuld: Der Soldat handelte eigennützig und durchgehend vorsätzlich; nur geringe mildernde Wirkung haben Unrechtseinsicht und Rückzahlung. • Bemessung: Ausgangspunkt ist bei wiederholtem, längerdauerndem eigenmächtigen Fernbleiben regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§58 Abs.1 Nr.5 WDO). Mildernde Umstände lagen nicht vor; die Verfahrensdauer genügte nicht zur Abmilderung der Höchstmaßnahme. Der Senat hat die Berufung als unbegründet verworfen und die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis bestätigt. Die Kombination aus wiederholtem unerlaubtem Fernbleiben und vorsätzlichen, unwahren dienstlichen Eintragungen stellt eine besonders schwere Pflichtverletzung dar, da sie zentrale soldatische Pflichten verletzt, eine ihm anvertraute Vertrauensstellung missbraucht und den Dienstbetrieb beeinträchtigt hat. Mildernde Umstände wie Rückzahlung der Bezüge, Einräumen der Tat oder Verfahrensdauer genügen nicht, die Höchstmaßnahme zu vermeiden. Die Kostenentscheidung wurde dem Soldaten auferlegt.