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Beschluss

1 WB 23/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wiederholung einer Stellenbesetzung ist für die neue Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erneuten Entscheidung maßgeblich. • Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verlangen Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, damit gerichtliche Kontrolle möglich ist. • Dienstherr hat einen Beurteilungsspielraum beim Umgang mit nachrangigen oder nachholbaren Anforderungen; gleiches Verfahrenshandeln ist gegenüber allen Bewerbern geboten. • Bei erkennbarer Leistungsüberlegenheit eines Bewerbers auf Basis aktueller Beurteilungen darf dieser den Vorzug erhalten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Auswahlentscheidung bei Wiederaufnahme einer Stellenbesetzung trotz neuer Sonderbeurteilungen • Bei Wiederholung einer Stellenbesetzung ist für die neue Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erneuten Entscheidung maßgeblich. • Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verlangen Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, damit gerichtliche Kontrolle möglich ist. • Dienstherr hat einen Beurteilungsspielraum beim Umgang mit nachrangigen oder nachholbaren Anforderungen; gleiches Verfahrenshandeln ist gegenüber allen Bewerbern geboten. • Bei erkennbarer Leistungsüberlegenheit eines Bewerbers auf Basis aktueller Beurteilungen darf dieser den Vorzug erhalten. Der Kläger begehrte die Neubescheidung seiner Versetzung auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten, nachdem eine frühere Auswahlentscheidung aufgehoben worden war. Nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement untätig blieb, entschied das Bundesministerium der Verteidigung erneut und wählte den Beigeladenen aus; zugleich wurde der Versetzungsantrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger rügte insbesondere die Verwertung von Sonderbeurteilungen zugunsten des Beigeladenen und behauptete, diese seien für den Dienstposten nicht relevant und nicht aussagekräftig. Im Auswahlverfahren wurden Kandidaten- und Leistungsvergleiche sowie im September 2016 erstellte Sonderbeurteilungen herangezogen; der Beigeladene erzielte einen deutlich besseren Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung als der Kläger. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Beschwerdebescheids und eine erneute Entscheidung zugunsten seiner Versetzung. • Zulässigkeit: Die Untätigkeit der ersten Stelle und der danach ergangene Ablehnungs- bzw. Auswahlbescheid machten das Rechtsmittelverfahren zulässig; die später ergangene Entscheidung ist in das Verfahren einbezogen (§ 75 VwGO i.V.m. § 23a WBO). • Bewerbungsverfahrensanspruch: Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gelten auch für höherwertige Verwendungsentscheidungen; der Dienstherr muss wesentliche Auswahlerwägungen dokumentieren, damit Kontrolle möglich ist. • Dokumentation: Die Dokumentationspflicht wurde erfüllt. Das Bundesministerium legte einen Kandidaten- und Leistungsvergleich vor, der die Bewertungsgrundlagen, das Organisationsgrundmodell und die maßgeblichen Sonderbeurteilungen darstellt. • Sachentscheidung: Maßgeblich für die wiederaufgenommenen Auswahlverfahren ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung, nicht die ursprüngliche Auswahlkonstellation. • Anforderungsprofil: Die Aufstellung und Konkretisierung des Anforderungsprofils liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn; dessen Inhalt war hier mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. • Verfahrensermessen: Der Dienstherr durfte das Verfahren fortführen und auf nachrangige bzw. nachholbare Anforderungen verzichten, solange dies einheitlich für alle Bewerber geschah. • Beurteilungen: Bei nicht vollständig erfüllten Kriterien sind aktuelle dienstliche Beurteilungen entscheidend; Sonderbeurteilungen waren hier zulässig und vergleichbar. • Leistungsüberlegenheit: Der Beigeladene wies in der Sonderbeurteilung einen deutlich besseren Durchschnittswert (8,20) als der Kläger (7,30) auf; die Differenz rechtfertigt den Vorzug. • Angriffe gegen Beurteilungen: Pauschale und nicht substantiiert belegte Zweifel des Klägers an der Sonderbeurteilung des Beigeladenen durchdringen die Entscheidung nicht. • Beteiligung: Beteiligungsrechte der Personalvertretung und Vertrauenspersonen wurden beachtet und in die Entscheidung einbezogen. Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen; die Auswahlentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2017 und der daraus resultierende Beschwerdebescheid vom 22.05.2017 sind rechtmäßig. Die Neubescheidung durfte die aktuelle Sach- und Rechtslage sowie neue Bewerberbewertungen einschließlich zulässiger Sonderbeurteilungen zugrunde legen. Die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen war ausreichend für gerichtliche Kontrolle, und der Beigeladene konnte wegen seines deutlich besseren Leistungsbildes den Vorrang erhalten. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG oder des § 3 Abs. 1 SG liegt nicht vor; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Versetzung auf den strittigen Dienstposten.