Urteil
3 C 24/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein aufgefundener Hund ist grundsätzlich als Fundsache zu behandeln; das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB i.V.m. § 90a BGB) gilt entsprechend für Tiere.
• Die Dereliktion (Eigentumsaufgabe) eines in Obhut des Menschen befindlichen Tieres ist wegen des Aussetzungsverbots des Tierschutzgesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) nach § 134 BGB nichtig.
• Nimmt eine Gemeinde einen aufgefundenen Hund in Verwahrung und veranlasst Transport und Unterbringung, erfüllt sie damit originär die Aufgabe einer Fundbehörde und begründet damit eigene Verwahrungspflichten (§§ 965–967 BGB).
• Selbst wenn zugleich eine tierschutzrechtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung bestehen könnte, steht die Übernahme einer originär eigenen Aufgabe der Gemeinde einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Kreis regelmäßig entgegen.
Entscheidungsgründe
Aufgefundener Hund als Fundsache; Dereliktion unwirksam; keine Erstattungsansprüche gegen Kreis • Ein aufgefundener Hund ist grundsätzlich als Fundsache zu behandeln; das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB i.V.m. § 90a BGB) gilt entsprechend für Tiere. • Die Dereliktion (Eigentumsaufgabe) eines in Obhut des Menschen befindlichen Tieres ist wegen des Aussetzungsverbots des Tierschutzgesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) nach § 134 BGB nichtig. • Nimmt eine Gemeinde einen aufgefundenen Hund in Verwahrung und veranlasst Transport und Unterbringung, erfüllt sie damit originär die Aufgabe einer Fundbehörde und begründet damit eigene Verwahrungspflichten (§§ 965–967 BGB). • Selbst wenn zugleich eine tierschutzrechtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung bestehen könnte, steht die Übernahme einer originär eigenen Aufgabe der Gemeinde einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Kreis regelmäßig entgegen. Ein Hund wurde von einer ortsansässigen Person nahe einer Scheune aufgefunden; er war abgemagert, verwildert wirkend und nicht als vermisst gemeldet. Die Gemeinde veranlasste den Transport und die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim und kündigte an, die Rechnungen dem Landkreis vorzulegen. Der Landkreis lehnte Erstattungsforderungen mit der Begründung ab, es handele sich um ein Fundtier, dessen Aufnahme der Gemeinde obliege. Die Gemeinde klagte auf Kostenerstattung und hielt dagegen, ihr Einschreiten habe auch eine Aufgabe des Landkreises (Tierschutzvollzug) erfüllt. Die Vorinstanzen gaben dem Landkreis Recht; das Oberverwaltungsgericht nahm an, es liege eine Fundsituation vor und die Dereliktion sei nicht möglich. Die Gemeinde rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Pflicht des Landkreises aus dem Tierschutzrecht und die Möglichkeit, dass der Hund herrenlos oder ausgesetzt gewesen sei. • Zulässigkeit: Die Revision ist formgerecht begründet und ausreichend substantiiert (§ 139 Abs. 3 VwGO). • Anwendbares Recht: Das Fundrecht der §§ 965 ff. BGB gilt entsprechend für Tiere aufgrund § 90a BGB; Ziel des Fundrechts ist die Rückgabe an den Eigentümer, notfalls Neuordnung des Eigentumsverhältnisses. • Besitzlosigkeit und Eigentum: Nach den Feststellungen stand fest, dass der Hund besitzlos war; herrenlos war er nicht ohne Eigentumsaufgabe, die nur durch Dereliktion eintreten könnte. • Nichtigkeit der Dereliktion: Eine Dereliktion, die mit Aussetzen verbunden ist, verstößt gegen das Aussetzungsverbot des § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG und ist nach § 134 BGB nichtig; deshalb bleibt das Fundrecht anwendbar. • Beweis- und Anknüpfungsregeln: In Fundsituationen genügt die Wahrscheinlichkeit einer Fundsache; ein Eigentumsnachweis ist nicht erforderlich, wenn Eigentum nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. • Aufgabenwahrnehmung der Gemeinde: Durch Beauftragung des Transports wurde die Gemeinde Eigentümerin/ Besitzerin im fundrechtlichen Sinne (§§ 868, 965 BGB) und übernahm die Verwahrungspflicht (§ 966 BGB). • Mögliche Zuständigkeit des Landkreises: Auch wenn der Landkreis als untere Tierschutzbehörde nach TierSchG zuständig sein könnte und die unmittelbare Ausführung möglich gewesen wäre, ist dies für die Kostenfrage nicht entscheidend. • Geschäftsführung ohne Auftrag: Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677 ff., 683, 670 BGB kommt im Verhältnis zweier öffentlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht; bei Wahrnehmung originär eigener Aufgaben trägt der Aufgabenträger die Kosten. • Mehrfachzuständigkeiten: Bei nebeneinander bestehenden originären Zuständigkeiten bleibt derjenige, der seine eigene Aufgabe wahrnimmt, grundsätzlich kostenpflichtig; ein Ausgleich der Aufwendungen ist nicht geboten. • Ergebnis: Das Oberverwaltungsgerichtsurteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Gemeinde ist unbegründet; die Klage auf Erstattung der Transport- und Unterbringungskosten in Höhe von 384 Euro wurde abgewiesen. Der aufgefundene Hund ist als Fundsache zu behandeln, weil eine wirksame Eigentumsaufgabe durch Aussetzen aufgrund des Aussetzungsverbots des TierSchG nicht möglich ist. Die Gemeinde hat durch Veranlassung des Transports und der Unterbringung eine originäre öffentliche Aufgabe als Fundbehörde übernommen und damit eigene Verwahrungspflichten begründet. Deshalb besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Landkreis, auch wenn dieser tierschutzrechtlich zuständig sein konnte; die Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.