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Urteil

7 C 4/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Verfahrens Auskünfte über steuerliche Kontoauszüge erhalten, soweit diese für die Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche relevant sind. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Herausgabe solcher steuerlicher Informationen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil dieser in Bezug auf massebezogene Verhältnisse über Verfügungsbefugnisse gemäß § 80 Abs. 1 InsO verfügt. • Die Reichweite des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes (IFG NRW) wird durch spezialgesetzliche Regelungen nicht verletzt, wenn das Informationsbegehren nicht in den Regelungsbereich des Steuerverfahrensrechts fällt. • Grundrechtliche Schutzgüter stehen der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Verwaltung und Erweiterung der Insolvenzmasse durch Anfechtung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht des Finanzamts gegenüber Insolvenzverwalter zu steuerlichen Kontoauszügen • Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Verfahrens Auskünfte über steuerliche Kontoauszüge erhalten, soweit diese für die Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche relevant sind. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Herausgabe solcher steuerlicher Informationen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil dieser in Bezug auf massebezogene Verhältnisse über Verfügungsbefugnisse gemäß § 80 Abs. 1 InsO verfügt. • Die Reichweite des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes (IFG NRW) wird durch spezialgesetzliche Regelungen nicht verletzt, wenn das Informationsbegehren nicht in den Regelungsbereich des Steuerverfahrensrechts fällt. • Grundrechtliche Schutzgüter stehen der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Verwaltung und Erweiterung der Insolvenzmasse durch Anfechtung nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter begehrt beim zuständigen Finanzamt Kontoauszüge zu allen geführten Steuerarten der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2009 bis 2011. Das Finanzamt lehnte das IFG-NRW-Begehren ab; die Klage war in den Vorinstanzen zunächst erfolgreich, das OVG hielt die Herausgabe bis zur Verfahrenseröffnung begrenzt für geboten. Streitpunkt war insbesondere, ob das Steuergeheimnis und das Steuerverfahrensrecht einem Auskunftsanspruch entgegenstehen. Der Beklagte (Finanzamt) rügte in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Verletzung des Steuergeheimnisses und berief sich darauf, dass der Insolvenzverwalter nicht Betroffener i.S. des § 30 AO sei und die Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO nicht so weitreichend anzusehen sei. Der Kläger verteidigte den Verpflichtungsausspruch; das Bundesinteresse unterstützte die Revision des Finanzamts. • Anwendbarkeit des IFG NRW: Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW schließt spezialgesetzliche Regelungen spiegelbildlich ein, führt hier aber nicht zur Verdrängung, weil das Informationsbegehren auf insolvenzrechtliche Prüfzwecke (Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO) und nicht auf die Durchsetzung materieller Steueransprüche zielt. • Abgrenzung zum Steuerverfahrensrecht: Steuerkontoauszüge, die Zahlungen und Vollstreckungen bis zur Insolvenz dokumentieren, dienen der Prüfung anfechtbarer Zahlungen und fallen damit regelmäßig nicht in den von der Abgabenordnung geschützten Regelungsbereich des Steuerverfahrensrechts. • Steuergeheimnis (§ 30 AO): Die begehrten Informationen unterfallen zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses, dessen Verletzung liegt jedoch nicht vor, wenn die Angaben dem Betroffenen oder seiner rechtlich in seine Stellung tretenden Person zugänglich gemacht werden. • Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO): Mit Eröffnung der Insolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse auf den Insolvenzverwalter über; dies umfasst auch die Befugnis, massebezogene Geheimnisse zu nutzen oder deren Offenbarung zuzustimmen, soweit dies für die Verwaltung und Anfechtung erforderlich ist. • Rolle des Insolvenzverwalters bei Anfechtung: Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist originär dem Insolvenzverwalter zugewiesen und dient der Erweiterung der Masse; daher gehört die zur Durchsetzung nötige Informationsbeschaffung zur Verwaltungsbefugnis. • Grundrechtliche Abwägung: Etwaige grundrechtliche Schutzgüter wie Eigentum oder Persönlichkeitsrechte stehen der massebezogenen Verfügungsbefugnis nicht entgegen; die Nutzung der Informationen verfolgt das legitime Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. • Verfahrensrechtliche Pflichten der Behörden: Die Herausgabe der beantragten Steuerkontoauszüge stellt keine unzumutbaren fachfremden Prüfpflichten für das Finanzamt dar; gesetzliche Versagungsgründe sind zu prüfen, sind hier aber nicht gegeben. Die Revision des Finanzamts ist zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Übersendung von Kopien der Jahreskontenauszüge bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Steuergeheimnis (§ 30 AO) der Herausgabe nicht entgegensteht, weil der Insolvenzverwalter in Bezug auf massebezogene Verhältnisse die Verfügungsbefugnis aus § 80 Abs. 1 InsO ausübt und damit die Stellung einnimmt, in der die Offenbarung der betreffenden Informationen zulässig ist. Die Herausgabe dient der Prüfung und Durchsetzung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff. InsO) und belastet das Finanzamt nicht mit unzumutbaren Prüfpflichten. Damit hat der Kläger in der Sache gewonnen, da die relevanten Jahreskontenauszüge an ihn herauszugeben sind, weil dies für die ordnungsgemäße Verwaltung und die Erweiterung der Insolvenzmasse erforderlich ist.